Neues Jagd- / Waffengesetz

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Hi,

ich bin wieder da...

ich war lange fast ausschließlich im Ausland (beruflich) und hab die letzten zwei Jahre die deutsche Gesetzgebung nicht verfolgt. Jetzt bin ich wieder in der Heimat (Westerwald) und werde mich die nächsten Wochen mal durch das Jagdgesetz ackern, weil ich gehört habe, dass es da einiges neues gibt. - Sicher ist sicher ;)

Da ich aber schon am WE auf einen "Willkommen zurück - Ansitz" eingeladen bin, kurz die Frage: Gibt es etwas, was sich in den letzten zwei Jahren geändert hat und ich unbedingt wissen sollte?

Besonders sind hier triviale Dinge, wie z.B. Transport usw. gemeint.

LG
 
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Ja du kannst die Waffe nun auf dem Rücksitz offen ins Revier fahren mit kleineren Umwegen.
Sie darf eben nur nicht zugriffsbereit sein.
D.h. Es sollte nicht innerhalb von 2-3 sec. Möglich sein die Waffe geladen in Anschlag zu bringen.

Ich mache sie immernoch in eine Tasche, finde da nix falsches dran!
Grüsse Rigdeback
 
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Nein. Nicht im Zusammenhang mit oder bei der Jagdausübung. Nat. o. Gewähr.
Rigdeback schrieb:
1. Ja du kannst die Waffe nun auf dem Rücksitz offen ins Revier fahren mit kleineren Umwegen.
2. Sie darf eben nur nicht zugriffsbereit sein.
3. D.h. Es sollte nicht innerhalb von 2-3 sec. Möglich sein die Waffe geladen in Anschlag zu bringen. ...
Grüsse Rigdeback
Quatsch("nun"), Quatsch, Quatsch.
 
A

anonym

Guest
Rigdeback schrieb:
Ja du kannst die Waffe nun auf dem Rücksitz offen ins Revier fahren mit kleineren Umwegen.
Sie darf eben nur nicht zugriffsbereit sein.
D.h. Es sollte nicht innerhalb von 2-3 sec. Möglich sein die Waffe geladen in Anschlag zu bringen.

Ich mache sie immernoch in eine Tasche, finde da nix falsches dran!
Grüsse Rigdeback


Was um Himmels willen macht solche Leute wie dich eigentlich kompetent, in einem Rechtsforum zu antworten? Wenn ich dein absolut unterdurchschnittliches und eine bestandene Prüfung ausschließendes Posting lese, bin ich schon wieder hirntodgefährdet............

An den Threadstarter: Wenn man zur Jagd fährt, transportiert man nicht, man führt. Und was das ist, kann man nachlesen, im PC-Zeitalter erst recht, da hat sich auch seit 1972 und auch vorher nichts geändert, die Rechtslage seit 2003 in Bezug auf ungeladen ist Dir nach deinen Worten ja noch bekannt.

Ansonsten einfach mal ins Jagdgesetz reinschauen, das kann Dir hier keiner mundgerecht servieren. Außer vielleicht Ridgeback.
 
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Danke für die schnellen Antworten...

Ansonsten einfach mal ins Jagdgesetz reinschauen, das kann Dir hier keiner mundgerecht servieren. Außer vielleicht Ridgeback.

Wie bereits gesagt, werde ich auf jeden Fall. Für einen "Nicht-Juristen" wie mich ist es nur etwas zeitaufwendig, so dass ich das bis zum WE nicht schaffe. Ich muss ja noch arbeiten und "restumziehen"... ;)
 
A

anonym

Guest
Die Juristen hier müssen auch arbeiten, das Jagdgesetz verlinken braucht man in google-Zeiten ohnehin nicht, kann man selbst nachlesen und Fragen ANSCHLIESSEND hier stellen, wenn was unklar ist, und was frei ist, erfährst Du auf der Jagd.

Waffenrechtlich hat sich seit 2003 nichts geändert, auch wenn das manche glauben, die Rechtslage in Bezug auf den 13 VI WaffG wurde nur jetzt für die ganz Blöden noch einmal ausfürhlich dargelegt, wenn auch teils nicht ganz richtig, das spielt aber hier keine Rolle, und es gibt immer noch welche, die sie auch jetzt noch nicht geschnallt haben, weil sie weder googeln noch selber lesend begreifen können. Jedenfalls ist für mich keine andere Schlußfolgerung plausibel. Denen ist aber auch nicht mehr zu helfen, wenn man einen Juristen jeden Tag neben sie setzen würde, der sie mit ins Revier begleitet; sie würden sich auch dann noch in Kontrollen durch unnötiges Geschwätz und Vorzeigen sinnloser und höchst schädlicher Dokumente selbst ans Messer liefern.............

Also fahr auf die Jagd, leg die Plempe neben Dich, häng die kurze an den Gürtel, oder verpack sie halt mit oder ohne Schloss, Du darfst sie ja führen und musst nicht -verschlossen, nicht zugriffsbereit- transportieren; schärfer als das erlaubte geht immer, nur laß die Munition draußen, dann paßts schon.
 
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Gehst du im hessischen Teil des Westerwalds jagen?
Hessen hat ein neues Jagdgesetz. Jagdzeiten beim Rotwild sind modifiziert. Aber jetzt im August alles beim alten. Nilgänse sind jetzt frei. Enten nur Stockente. Vorderlader und Bleischrot über Gewässern verboten. Alles andere krieje mer später!
Also geh raus und Waidmannsheil.
 
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Nein, das Revier ist im Rheinland-Pfälzischen, aber bei den Jagdzeiten mach ich mir keine großen Gedanken. Der Pächter wird mir eh sagen, was ich frei habe.

Leider hab ich da keine Möglichkeit, längerfristig Jagdanschluss zu finden. Aber ich glaube, das ist kein Problem. Ich werde einfach nächste Woche mal die Jagdvereine in der Region googeln und mir einen passenden raussuchen. Da werde ich sicherlich Anschluss finden.
Als Handwerker mit Interesse an Schwarzwild und Raubwild dürfte ich meiner Erfahrung aus vergangenen Jahren mit offenen Armen empfangen werden :26:
 
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@DWM
Sei nicht so böse.
TS hat doch nur kurz nach evtl. neuen Warnschildern gefragt, was heutzutage und insbesondere bei diesem Waffenrecht nicht verwerflich ist.
Meine Antwort hätte dafür genügen sollen. Hinzu käme neu die mit der VWV nun endgültige Absegnung der vorübergehenden Verwahrung der Waffe im Auto z.B. Schüsseltreiben.

Und für Ridgeback kann der TS doch nun wirklich nichts.
 
A

anonym

Guest
Haste auch wieder recht............ Naja, böse war ich ja nicht wirklich, der tut nur so, der will aber nur spielen :26:
 
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DWM1915 schrieb:
Haste auch wieder recht............ Naja, böse war ich ja nicht wirklich, der tut nur so, der will aber nur spielen :26:
Ich verstehe Dich. Die Windmühlen lassen grüßen, aber die sind Ridgebacks und nicht die von TS.
Ich hatte ja auch schon Ridgebacks Zitat durchnummeriert, dann aber doch die deutlich verwarnungsfähige Antwort gelöscht, eine ausgiebige Richtigstellung als zwecklos und mich unnötig belastend verworfen und es bei 3xQuatsch belassen.
Denn zu Ridgebacks Unsinn steht nun wahrlich genug Richtiges in diesem Forum.
 
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Weil mein ersten Posting in diesem Fred zu unkompetent war und den Kreislauf von DWG1943 schonen will, entschuldige ich mich hier öffentlich vielmals für dieses Fauxpas!

Hier der richtig lautende und hoffentlich klarstellende deutschsprachige Gesetzestext:

Führen und Transportieren von Waffen


Der Jäger ist berechtigt, eine Schusswaffe zur befugten Jagdausübung, zum Jagd- und Forstschutz oder im Zusammenhang damit zu führen (§ 35 IV Nr. 2 a WaffG). Dies bedeutet, dass der Jäger die Schusswaffe nicht nur innerhalb des Reviers, sondern auf dem Weg dorthin und zurück führen kann. Führen bedeutet, die Waffe zugriffsbereit (also ohne Futteral) unmittelbar bei sich zu haben. Das gilt auch für kurze Unterbrechung- en und für kurze Umwege auf dem Weg zur Jagdausübung. Dabei darf die Waffe aber nur während der tat- sächlichen Jagdausübung und nicht beim Besteigen von Fahrzeugen und während der Fahrt geladen sein.
Zusammengefasst kann damit der Jäger die Waffe während einer „Pirschfahrt“ im Revier oder auf dem Weg zum Revier (sei es mit Pkw, Fahrrad oder auch zu Fuß) führen, d. h., jederzeit zugriffsbereit ohne Futteral bei sich haben; sei es auf dem Beifahrersitz, umgehängt oder auf dem Rücksitz.


Transportiert der Jäger eine Waffe (Verbringen der Waffe zum Büchsenmacher, auf den Schießstand, zu einem Dritten usw.), geschieht also das Mitsichführen der Waffe nicht aus Anlass der befugten Jagdaus- übung, zum Jagd- und Forstschutz oder im Zusammenhang damit, so gilt:
Die Waffe muss nicht schussbereit und nicht zugriffsbereit befördert werden.


Dies ist in jedem Fall dann gegeben, wenn die Waffe sich in einem
mit einem verschlossenen Schloss gesicherten Futteral befindet.


Grüsse Rigdeback
 
A

anonym

Guest
Rigdeback schrieb:
Transportiert der Jäger eine Waffe (Verbringen der Waffe zum Büchsenmacher, auf den Schießstand, zu einem Dritten usw.), geschieht also das Mitsichführen der Waffe nicht aus Anlass der befugten Jagdaus- übung, zum Jagd- und Forstschutz oder im Zusammenhang damit, so gilt:
Die Waffe muss nicht schussbereit und nicht zugriffsbereit befördert werden.

Nicht notwendierweise, denn auch auf dem Weg von und zu Campingplätzen, Hotels, Geliebten, Nebenwohnsitzen, Hauptwohnsitzen, Jagdfreunden, Jagdfreundinnen etc. zu und von Revieren in ganz Deutschland ist man im Zusammenhang mit der Jagd unterwegs, auch wenn man kurze Umwege zu einem Büchsenmacher oder Schießstand fährt, erst recht, wenn Büma oder Schießstand sogar auf dem Weg von oder zur Jagd liegen. Es spielt im Zusammenhang mit der Jagd also gar keine Rolle, ob man noch einen Abstecher zum Bäcker, zum Büchser oder zum Schießstand macht, ja nichtmal, wenn man sich stundenlang auf einem Schüsseltreiben die Kante gibt. In allen Fällen ist man im Zusammenhang mit der Jagd unterwegs und darf ganz ohne Futteral selbstverständlich führen. Und man ist nicht verpflichtet, sich durch dämliche Auskünfte selbst zu belasten, NOCH hat die StA die Schuld zu beweisen und das geht nicht, wenn man sich nicht selbst belastet und die Tätigkeit an sich gesetzlich erlaubt ist, wenn man einen gültigen Jagdschein hat und natürlich wahrheitsgemäß angibt, im Zusammenhang mit der Jagd unterwegs zu sein. Es geht schlicht niemanden an, wohin man fährt oder woher man kommt, nur die notwendigen Papiere hat man nach 38 WaffG mit sich zu führen. Eine Rechtsgrundlage auf Auskunft und damit im Zweifel in Form der Beteiligung an den Ermittlungen gegen die eigene Person gibt es nicht, sie wäre im übrigen verfassungswidrig.

Wenn man nur zum Büma oder nur zum Bäcker fährt, ist das was anderes. Klar, dass man dann über den Jagdschein keine Waffe führen darf. Aber darum geht es doch im Zusammenhang mit jagdlichen Belangen und Fragen gar nicht, oder etwa doch?
 
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..... und wenn Du jetzt noch die seltsame Kröte, der augenscheinlich jemand auf den Schwanz getreten hat, ins Nirwana beförderst, - ich weiß, ich bin Kunstbanause! -, steht Deiner Ehrenrettung eigentlich nichts mehr im Wege.
:26:
 

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