[Niedersachsen] Neue Satzung Jagdgenossenschaft: "Nur Jagdgenossen dürfen pachten" (noch) erlaubt?

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23 Sep 2018
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Hallo Allerseits,

ich hatte neulich ein Gespräch mit einem anderen Jagdgenossen bezüglich der Inhalte der Satzung.

Ich meine, dass man als Genossenschaft festlegen darf, dass nur Jagdgenossen pachten dürfen. So steht es auch im der alten Satzung aus den 1970ern/1980ern.

Er meinte, dass solche Regelungen bzw. Einschränkungen nicht mehr zeitgemäß wären und dass von vornherein ausgeschlossene Interessenten an der Jagdpacht dann gegen einen mit der Beschränkung auf Jagdgenossen als Pächter abgeschlossenen Jagdpachtvertrag wegen Diskriminierung klagen könnten.

Was meint ihr dazu?
Habt ihr Quellen für die rechtliche Situation, die ich nutzen könnte?

Danke!
 
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Wichtig erscheint mir, dass die JG die Verpachtung auf Mitglieder einschränken KANN!
Stünde dort explizit drin, dass nur Mitglieder pachten dürfen, hätte die JG mitunter ein Problem, wenn es keine pachtfähigen oder pachtwilligen Mitglieder gibt.
Ansonsten obliegt es der Genossenschaft, mit wem sie Verträge eingehen will.
 
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Antrag auf Änderung der Satzung machen, abwarten was die Genossen abstimmen....
Der Vorstand wird nicht eigenmächtig handeln!
 
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Grundsätzlich ist die Verpachtung eines Gemeinschaftlichen Jagdrevieres über die JG Freihändig; si kann Mehrheitlich Beschliesen ( und das sogar in der Satzung festlegen) die
Jagd nur an Jagdgenossen;
an Jäger die ihren Lebensmittelpunkt im Wirkungsbereich der JG
Freihändig
Höchstbietend
Geheime Anbietung ( Versiegelte Angebote die nur zum Termin der Vollversammlung Bekannt gegeben werden
Offen Anbietung
Mündliche Gebote
Schriftliche Gebote
ect.

Festschreiben. Sind Vorgehensweisen in der Satzung festgelegt; können diese nur durch Satzungsänderung ( Achtung ! Evt nur mit 2/§ Mehrheit; MIndestmitglieder der Gesamten JG zur Beschlußfähigkeit zur Ertsen Versammlung; dann 2.Versammlung wen nicht Beschlussfähig mit Mehrheiten aus Anwesenden..) geändert werden; Protokolieret Abstimmung ( z.B Vergabe nur an Mitgieder der JG) wen keine Zeitliche Begrenzung im Beschluss ( z.B für die Vergabe der Pachtperiode ab... bis... werden nur Pächter gestattet die auch Mitglieder der Jagdgenossenschaft ( Name) sind.. gelten diese Beschlüsse bis neue Beschlüsse über die Sachen Mehrheitlich ( Stimmen- und Flächenmehrheiten ) neues festlegt. Diese Beschlüsse sollten; damit dann auch wirklich Rechtsverbindlich; auf der Tagesordnung der Versammlung bei Ordnungsgemäser Einladung stehen.

ES Gibt keine Rechtsregeln die einer JG Verbieten ihre Vergabe zu Regelementieren ( Frauenquote;
Politische Neutralität; Glaubensrichtung; Haut- oder Haarfarbe...)
 
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Wichtig erscheint mir, dass die JG die Verpachtung auf Mitglieder einschränken KANN!
Stünde dort explizit drin, dass nur Mitglieder pachten dürfen, hätte die JG mitunter ein Problem, wenn es keine pachtfähigen oder pachtwilligen Mitglieder gibt.
Ansonsten obliegt es der Genossenschaft, mit wem sie Verträge eingehen will.
Werte es als Versuch das die Jagd Ortsnah in der Verantwortung ausgeübt werden soll. Das Flächennutzung und Jagdnutzung im Dialog sind.

Wen Mann in diesem Forum manchmal liest welche Forderungen ( gehen schon oft in Enteignung) hier aufgestellt werden; kann ich das dem Grunde nach sogar Nachvollziehen.

Warum sollten die JG ein Revier an Ortsfremde verpachten; die nur am Wochenende auftauchen
und sich dann Verhalten wie Spanische Conquista aber wen es um gleiche Werte geht ( Mähtermin Grünland; Wildschadesmanagent; Beteiligung am Ortsgeschehen wie Gemeinsame Pflegemaßnahmen von Biotope oder gerade sehr Aktuell Präventation von Seuchen sich dann verweigern.

Wird der Vertrag abgeschlossen; läuft der i.d.R. 9 jahre... Wenb ich einen Nutzungsvertrag abschliese die Konfliktpotential Vermindern... warum nicht ?

Hier in unserer Region sind Revierpachtverträge über JG wo sich die Parteien vorher nicht kannten ( = Neupächter) eher Unüblich; aber oft im Gereationenwechsel nach Ortsansässigen Altpächtern dann mit Bekannten und Bewährten Begehungscheininhabern.

 
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dass von vornherein ausgeschlossene Interessenten an der Jagdpacht dann gegen einen mit der Beschränkung auf Jagdgenossen als Pächter abgeschlossenen Jagdpachtvertrag wegen Diskriminierung klagen könnten.
Unterstellt die JG hat nur 1 oder wenige Reviere zu verpachten, dann nur bei Diskriminierung wegen Rasse und/oder ethnischer Herkunft. Keine N-Wort, keine S-Augen und keine Katzlmacher geht also nicht. Ausländer wird auch schwierig aber Sprachniveau Deutsch nachgewiesen C 2 ginge, grenzt aber manchmal Einheimische aus.
 
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Bei der Gelegenheit, kann eine JG in der Satzung bezgl. Verpachtung eine Bevorzugung des Altpächters bei Neuverpachtung reinschreiben?
So eine Art "Vorkaufsrecht"?
 
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Grundsätzlich ist die Verpachtung eines Gemeinschaftlichen Jagdrevieres über die JG Freihändig; si kann Mehrheitlich Beschliesen ( und das sogar in der Satzung festlegen) die
Jagd nur an Jagdgenossen;
an Jäger die ihren Lebensmittelpunkt im Wirkungsbereich der JG
Freihändig
Höchstbietend
Geheime Anbietung ( Versiegelte Angebote die nur zum Termin der Vollversammlung Bekannt gegeben werden
Offen Anbietung
Mündliche Gebote
Schriftliche Gebote
ect.

Festschreiben. Sind Vorgehensweisen in der Satzung festgelegt; können diese nur durch Satzungsänderung ( Achtung ! Evt nur mit 2/§ Mehrheit; MIndestmitglieder der Gesamten JG zur Beschlußfähigkeit zur Ertsen Versammlung; dann 2.Versammlung wen nicht Beschlussfähig mit Mehrheiten aus Anwesenden..) geändert werden; Protokolieret Abstimmung ( z.B Vergabe nur an Mitgieder der JG) wen keine Zeitliche Begrenzung im Beschluss ( z.B für die Vergabe der Pachtperiode ab... bis... werden nur Pächter gestattet die auch Mitglieder der Jagdgenossenschaft ( Name) sind.. gelten diese Beschlüsse bis neue Beschlüsse über die Sachen Mehrheitlich ( Stimmen- und Flächenmehrheiten ) neues festlegt. Diese Beschlüsse sollten; damit dann auch wirklich Rechtsverbindlich; auf der Tagesordnung der Versammlung bei Ordnungsgemäser Einladung stehen.

"Die allergrößten Kälber, wählen sich den Schlachter selber!" Und schreiben das Verfahren zur eigenen geistigen Entmündigigung und der kommender Generationen auch noch in einer Satzung fest...

ES Gibt keine Rechtsregeln die einer JG Verbieten ihre Vergabe zu Regelementieren ( Frauenquote;
Politische Neutralität; Glaubensrichtung; Haut- oder Haarfarbe...)

JEDE EINZELNE dieser genannten "Rechtsregeln" ist sachfremd und im Zweifelsfall diskriminierend bzw GG widrig - und damit höchst angreifbar
 
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Moin,

eine Frage an die Kundigen: muss die Satzung der Genossenschaft nicht auch (wie der Pachtvertrag) der UJB zur Genehmigung vorgelegt werden? Dann sollte doch eigentlich Rechtssicherheit bestehen, oder :unsure:.

munter bleiben!!

hobo
 
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§10 Abs. 1 Satz 2 BJagdG: Sie (die JG) kann die Verpachtung auf den Kreis der Jagdgenossen beschränken.

Also ist diese Praxis sowohl durch Satzungsregelung, als auch durch Beschluss der Versammlung möglich.

Zur Vorlage bei der UJB: Keine Pflicht nach BJagdG, aber in NRW beispielsweise eine Pflicht, die Satzung der UJB zur Genehmigung vorzulegen nach dem LJG.
 
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Moin,

eine Frage an die Kundigen: muss die Satzung der Genossenschaft nicht auch (wie der Pachtvertrag) der UJB zur Genehmigung vorgelegt werden? Dann sollte doch eigentlich Rechtssicherheit bestehen, oder :unsure:.

munter bleiben!!

hobo
In NDS ( fürt andere Bundesdländer kann ich nichts sagen) ja; die JG ist Körperschaft des öffentlichen Rechtes und unterliegt der Komunalaufsicht der Landkreise; hier die UJB. Sowohl Satzungen der JG; Satzungänderung als auch Relevante Beschlüsse wie Mehrheitsentscheidungen bei Pachtverträge; Änderung der Bejagbaren Fläche und dann die Pachtverträge selber unterliegen der Prüfung und Genehmigung der UJB, auch weil dann weitere Gebühren über die Pachtverträge ( Jagdsteuer; Berufsgenossenschaft ) erhoben werden. Da wird schon drauf geschaut ob Beschlüsse und Verträge dann auch Rechtssicher sind da Entscheidungen der JG Rechtsverbindlich sind ( z.B. Erhebung von Umlagen um Wildsachaden zu Begleichen..)

(Jagdsteuer : Ist oft nicht abgeschaft, sondern auf " 0" gesetzt... bedutet aber : es wird Jagdsteuer Veranlagt; die höhe der Jagdsteuer dann 0 €... Hat Bewandnis bei der Finanzierung der Haushalte der Landkreise : Jagdsteuer ist eine der wenigenSteuern die ein LK selber festlegen kann; und ein LK muß nachweisen das es die eigenen Steuerlast Erhoben hat bevor es Mittel aus Landeshaushalte gibt)
 
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