wir Niedertrachten sind da schon weiter :
§ 27
Wildfolge, Tierschutz
(2) Wechselt krankgeschossenes Wild in einen Nachbarjagdbezirk und ist ausnahmsweise eine sofortige Nachsuche erforderlich, um das Wild vor vermeidbaren Schmerzen zu bewahren, so ist die Schützin oder der Schütze oder die Begleitperson ... zur Nachsuche verpflichtet und hat das Wild zu erlegen und zu versorgen. Die nachsuchende Person darf das Wild außer Schalenwild fortschaffen. Bei der Nachsuche dürfen Schusswaffen mitgeführt werden, die erforderlich sind, um das kranke Wild zu erlegen. Die nachsuchende Person hat die Jagdnachbarin oder den Jagdnachbarn anschließend unverzüglich zu benachrichtigen.
(3) Wechselt krankgeschossenes Wild in einen militärisch oder aus anderen wichtigen Sicherheitsgründen gesperrten Nachbarjagdbezirk, so gelten Absatz 1 Satz 3 und Absatz 2 nicht.
(4) Kommt krankgeschossenes Wild im Nachbarjagdbezirk zur Strecke, so stehen das Wildbret und die Trophäen abweichend von §1 Abs.1 und 5 des Bundesjagdgesetzes dem Jagdausübungsberechtigten des Jagdbezirks zu, in dem das Wild krankgeschossen worden ist, es sei denn, die Nachsuche wurde endgültig aufgegeben. In den Fällen des Satzes 1 ist das Wild abweichend von §25 Abs.5 auf den Abschussplan des Jagdbezirks anzurechnen, in dem das Wild krankgeschossen worden ist, und auch in die Abschussliste dieses Jagdbezirks einzutragen.
[5) Wechselt schwerkrankes Wild in einen Nachbarjagdbezirk, so gelten die Absätze 1 bis 3 entsprechend für die zur Jagd befugte Person, die den Wechsel selbst bemerkt hat oder von einer anderen Person über den Wechsel benachrichtigt worden ist. Absatz 4 gilt für die jagdausübungsberechtigte Person entsprechend.
(6) Abweichende Wildfolgevereinbarungen sind zulässig, soweit sie den Tierschutz nicht einschränken. Sie bedürfen der Schriftform.
(7) Die zur Jagd befugte Person darf befriedete Bezirke innerhalb des Jagdbezirks zum Töten und zur Aneignung von krankgeschossenem Wild oder übergewechseltem schwerkranken Wild betreten. Sie soll die Nutzungsberechtigten vorher informieren, soweit nicht eine dadurch eintretende Zeitverzögerung zu vermeidbaren Schmerzen oder Leiden des Wildes führt.
§ 28
Schweißhundführung
Wer von der Jagdbehörde als Führerin oder Führer eines bestimmten Schweißhundes bestätigt ist, darf mit diesem krankgeschossenes oder schwerkrankes Schalenwild, das den Jagdbezirk wechselt, nachsuchen. Ihr oder ihm muss hierzu ein Auftrag von einer Person erteilt worden sein, die in einem Jagdbezirk zur Jagd befugt ist, in dem das Wild krankgeschossen oder das schwerkranke Wild bemerkt worden ist. Die Führerin oder der Führer des Schweißhundes darf bei der Nachsuche Schusswaffen führen und das nachgesuchte Wild erlegen. Eine Nachsuche findet nicht statt bei einem Wechsel in einen militärisch oder aus anderen wichtigen Sicherheitsgründen gesperrten Nachbarjagdbezirk. Die Führerin oder der Führer eines Schweißhundes soll die Jagdausübungsberechtigten, deren Jagdbezirke bei der Nachsuche betreten worden sind, unverzüglich benachrichtigen.
Ergo :
Aus Tierschutzgründen darf jeder sofort im Nachbarrevier weitersuchen; das Wikd steht dem Erlger zu; er hat einen Herausgabeanspruch ( nicht Unendgeldlich!! ) aber ! kein Aneignungsrecht !
Tierschutzgründen bedeutet aber : ein zu erwartende Totsuche berechtigt nicht die Grentzen zu Überqueren; das darf aber der bestätigte Schweißhundeführter.
Wen möglich, sind die zuständigen Revierinhaber vorher zu benachrichtigen ( i.d.R bei Hinzuziehung eines Schweißhundes; denn dann ist Zeit genug den Nachbarn zu Informieren.
Ist die Nachsuche abgeschlossen; egal mit welchem Ergebnis; müssen die Nachbarn informiert werden.
Tenor ist : die Aspekte des Tierschutz überwiegen dem Fremden Jagdrecht; sind die Voraussetzungen des Tierschutzes erfüllt ( Stück gefunden), gilt sofort das Jagdrecht.
Eine gute; Praktikable Lösung.
Andreas
[ 26. Februar 2007: Beitrag editiert von: Rugen ]