Mit Jugendjagdschein Waffe ausleihen und zum Schießstand ?

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Hi , Foristen
Da mein "Jagdlicher" Schützling (also nicht mein Sohn) sondern "nur" ein guter Freund der noch keine 18 ist sondern erst 17 hatt mich gefragt ob wir mal ab und zu zumm Stand können zwecks Training. Da ich aber zur Zeit wirklich aber auch kein Wochenende frei habe. (Geld verdienen und nebenbei für Klausuren lernen dies und das) wollte ich fragen ob ich Ihm die Waffe ausleihen kann und dass er damit auf den Stand üben kann. bzw. Ich ihn zum Stand fahre und dann wieder abhole..??

geht das?

Waidmanns Heil u. Horrido
Max
 
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Re: Mit Jugendjagdschein Waffe ausleihen und zum Schießstand

Leihschein ausstellen, Waffe einpacken wie sichs gehört und dann darf er alleine zum Schießstand laufen, fahren....
Nur den Leihschein nicht vergessen.
 
A

anonym

Guest
Re: Mit Jugendjagdschein Waffe ausleihen und zum Schießstand

Als Jugendjagdscheininhaber darf er weder Waffen besitzen noch leihen.

Zum Stand fahren und wieder abholen stellt allerdings kein Problem dar. Auf Schiesstätten ist jedermann das Schiessen erlaubt und somit auch der vorrübergehende Erwerb von Waffen und Munition.
 
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Re: Mit Jugendjagdschein Waffe ausleihen und zum Schießstand

Hesse1987 schrieb:
Als Jugendjagdscheininhaber darf er weder Waffen besitzen noch leihen.

Zum Stand fahren und wieder abholen stellt allerdings kein Problem dar. Auf Schiesstätten ist jedermann das Schiessen erlaubt und somit auch der vorrübergehende Erwerb von Waffen und Munition.
Mal das Gesetz gelesen?

§13 WaffG
(7) Inhabern eines Jugendjagdscheines im Sinne von § 16 des Bundesjagdgesetzes wird eine Erlaubnis zum Erwerb und Besitz von Schusswaffen und der dafür bestimmten Munition nicht erteilt. Sie dürfen Schusswaffen und die dafür bestimmte Munition nur für die Dauer der Ausübung der Jagd oder des Trainings im jagdlichen Schießen einschließlich jagdlicher Schießwettkämpfe ohne Erlaubnis erwerben, besitzen, die Schusswaffen führen und damit schießen; sie dürfen auch im Zusammenhang mit diesen Tätigkeiten die Jagdwaffen nicht schussbereit ohne Erlaubnis führen.

Nach Wortlaut, darf er bei jemanden zu Hause die Waffe erwerben und nicht schußbereit zum Schießstand auf dem Mofa/Moped/Klein-/Leichtkraftrad etc. offen auf dem Rücken führen.

Eines der bösen Faults dieses Gesetzes.
 
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Re: Mit Jugendjagdschein Waffe ausleihen und zum Schießstand

Nach Wortlaut, darf er bei jemanden zu Hause die Waffe erwerben und nicht schußbereit zum Schießstand auf dem Mofa/Moped/Klein-/Leichtkraftrad etc. offen auf dem Rücken führen.
Ist ja Klasse, ehrlich ! Wo kann ich diesbezüglich auf Gleichberechtigung klagen ? :18:
 
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Re: Mit Jugendjagdschein Waffe ausleihen und zum Schießstand

Also was jetzt ? darf ich Ihn nun alleine schicken oder darf ich nicht ? :14: :12:
ER ist schon ganz heiß drauf ^^

Waidmannsheil u. Horrido
Max
 
R

Rosenblatt

Guest
Re: Mit Jugendjagdschein Waffe ausleihen und zum Schießstand

Hier gibts keine Rechtsberatung und hier darf es auch keine geben. Also ab zu einem Anwalt, der diese Materie auch beherrscht. Dann ist man halbwegs im sicheren Bereich. Oder es einfach sein lassen, wenn man offenkundig selber nicht in der Lage ist, das Gesetz zu lesen und die Infos hier aus dem Thread zu verwerten. Es gibt kein risikoloses Leben, schon gar nicht in Bezug aufs deutsche Waffenunrecht.
 
K

K 9277

Guest
Re: Mit Jugendjagdschein Waffe ausleihen und zum Schießstand

Ich verstehe den Gesetzestext so, dass die Person mit einem JJ-Schein ausschließlich Waffen BEI der Ausübung führen darf. Der Transport zählt dann also nicht dazu. Das heißt du müsstest ihn dann zum Stand bringen, wo er dann die Waffe führen darf. :)
 
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Re: Mit Jugendjagdschein Waffe ausleihen und zum Schießstand

Der Jugendjagdscheininhaber darf sich Waffen zur Jagd oder zum jagdlichen Training leihen und diese im Zusammenhang damit auch transportieren und ggf. führen. Schließlich hat er die Jägerprüfung bestanden und ist waffenrechtlich zuverlässig. Wo ist das Problem?

Siehe den Post von Frosti.
 
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Re: Mit Jugendjagdschein Waffe ausleihen und zum Schießstand

KleinerKeiler schrieb:
Ich verstehe den Gesetzestext so, dass die Person mit einem JJ-Schein ausschließlich Waffen BEI der Ausübung führen darf. Der Transport zählt dann also nicht dazu. Das heißt du müsstest ihn dann zum Stand bringen, wo er dann die Waffe führen darf. :)

"Im Zusammenhang mit" hast du wohl überlesen?
 
K

K 9277

Guest
Re: Mit Jugendjagdschein Waffe ausleihen und zum Schießstand

Solms schrieb:
KleinerKeiler schrieb:
Ich verstehe den Gesetzestext so, dass die Person mit einem JJ-Schein ausschließlich Waffen BEI der Ausübung führen darf. Der Transport zählt dann also nicht dazu. Das heißt du müsstest ihn dann zum Stand bringen, wo er dann die Waffe führen darf. :)

"Im Zusammenhang mit" hast du wohl überlesen?

Ehrlich gesagt: Ja :12:
 
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Re: Mit Jugendjagdschein Waffe ausleihen und zum Schießstand

Berlinger schrieb:
Der Jugendjagdscheininhaber darf sich Waffen zur Jagd oder zum jagdlichen Training leihen und diese im Zusammenhang damit auch transportieren und ggf. führen. Schließlich hat er die Jägerprüfung bestanden und ist waffenrechtlich zuverlässig. Wo ist das Problem?

Siehe den Post von Frosti.

Frosti schrieb:
Leihschein ausstellen, Waffe einpacken wie sichs gehört und dann darf er alleine zum Schießstand laufen, fahren....
Nur den Leihschein nicht vergessen.

Genaugenommen gibt es für Jugendjagdscheininhaber kein Führen zum Zwecke des Transportes stattdessen nur nicht schußbereites Führen im Zusammenhang.

Und genaugenommen ist der §13(7) in den abschließenden Aufzählungen des §38 WaffG nicht erwähnt.
Und somit ist ganz genaugenommen auch kein Leihschein nötig. Schadet aber nie, auch nicht, wenn der Zweck (also das Bedürfnis) der Leihe mit angegeben ist.


Zur Eingangsfrage:

Wenn man sich an die WaffVwv hält, sollte man doch auf der sicheren Seite sein.
Insbesondere Beispiel im letzten Satz beachten (Leihschein hinzufügen) und damit sollte Deine Frage beantwortet sein:
13.7 Inhabern von Jugendjagdscheinen im Sinne des § 16 BJagdG wird eine Erlaubnis zum Erwerb und Besitz von Schusswaffen und der dafür bestimmten Munition nicht erteilt.
Unter Berücksichtigung der jagdgesetzlichen Vorgaben, wonach ein Jugendjagdschein nur zur Ausübung der Einzeljagd in Begleitung eines jagdlich erfahrenen Erziehungs- bzw. Sorgeberechtigten oder einer von diesem schriftlich beauftragten, jagdlich erfahrenen Aufsichtsperson berechtigt, dürfen Jugendjagdscheininhaber für die Dauer der Jagdausübung bzw. des jagdlichen Übungs- und Wettkampfschießens im erforderlichen Umfang Jagdwaffen und die dafür bestimmte Munition führen und damit schießen (§ 13 Absatz 7 Satz 2).
Insbesondere dürfen sie auch Schusswaffen anderer Berechtigter (Leihwaffen) im Zusammenhang mit diesen Tätigkeiten nicht schussbereit führen; z. B. also auch Jagdwaffen und Munition auf dem Weg zur Jagdausübung bzw. zur Schießstätte (insoweit auch ohne jagdlich erfahrene Aufsichtsperson) getrennt und nicht zugriffsbereit ohne behördliche Erlaubnis transportieren (siehe dazu auch Nummer 12.1.1)."
Auch wenn das "nicht zugriffsbereit" nicht vom Gesetz gefordert ist, schadet es nicht, wenn der Junge sich schon mal daran gewöhnt und es vermeidet Diskussionen (evtl. vor einem Richter). Eine jeweils aktuelle schriftliche Erlaubnis der Erziehungsberechtigten zu Erwerb der Waffe(n) schadet auch nicht.
 

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