Moin!
Bei Pyroknallpatronen "Vogelschreck" handelt es sich um pyrotechnische Munition der Klasse BAM PM II und somit um erwerbsgenehmigungspflichtige Munition.
Es bedarf also eines Munitionserwerbsscheines für "pyrotechnische Munition Cal 15 mm der Klasse BAM PM II".
Ein Munitionserwerbsschein für Munition aller Art geht natürlich auch.
Der unerlaubte Besitz geringer Mengen Munition der Klasse BAM PM II liegt so im Bereich von 30 Tagessätzen beim ersten mal.
Darf ein Jäger mit gültigem Jahres-Jagdschein diese Munition erwerben?
Gemäß §13 Abs 5 WaffG ist ein Jahresjagdscheininhaber zum Erwerb von Munition "für Langwaffen" berechtigt. Diese Definition ist weit umfassender als die tabellarische Auflistung in der Anlager der 3. WaffVO des alten WaffG, da der Gesetzgeber ansonnsten explizit auf die Tabelleneinstufung hätte abstellen müsen. in einem anderen Zusammenhang hinsichtlich der Kleinschrotmunition hat er das auch tatsächlich getan.
Kaliber wie 6,35 Brow, 7,65 Brow, 32 S+W, 9mm Luger, 357 Magnum, 44 Mgnum, 45 Colt etc fallen, obwohl unstrittig in der Anlage in den Tabellen zur 3 WaffVO als Kurzwaffenkaliber deklariert in den Anwendungsbereich des §13 Abs 5, weil sie auch aus Langwaffen verschossen werden und können somit genhmigungsfrei von einem Jahresjagdscheininhaber erworben werden.
Pyrotechnische Munition Cal 15 mm läßt sich aus PTB zugelassenen Schreckschußlangwaffen verschießen und zB im Rahmen des Jagdschutzes verwenden. Ein Erwerb über Jahresjagdschein ist somit möglich.
Aber:
Ob jede Genehmigungsbehörde oder jedes Gericht dieser meiner Meinung folgt, mag gewissen Zweifeln unterliegen. Vor dem Erwerb ist also ein Feststellungsbescheid der zuständigen Genehmigungsbehörde zur Anwendbarkeit des §13 Abs5 hinsichtlich pyrotechnischer Munition Cal 15 mm der Klasse BAM PM II einzuholen.
Gruß,
frogger