Für Bayern gilt:
Auch Grundstücke in einem befriedeten Bezirk gehören zu einem Jagdbezirk.
Der JAB dieses Jagdbezirks oder sein Beauftragter darf, im befriedeten Bezirk, im Auftrag des Grundstückseigentümers oder des Nutzungsberechtigten, die Fangjagd auf Haarr-Raubwild auf dessen Grundstück ausüben wenn er die dazu vorgeschriebene Befähigung (Fallenkurs) hat. Die Jagd- und Schonzeiten sind auch beim Lebendfang zu beachten.
Der Grundstückseigentümer oder Nutzungsbrechtigte kann auch einen Antrag bei der UJB stellen, dann darf er selbst tätig werden oder jemanden beauftragen, obige Bedingungen sind zu beachten.
WH
Amadeus
Auch Grundstücke in einem befriedeten Bezirk gehören zu einem Jagdbezirk.
Der JAB dieses Jagdbezirks oder sein Beauftragter darf, im befriedeten Bezirk, im Auftrag des Grundstückseigentümers oder des Nutzungsberechtigten, die Fangjagd auf Haarr-Raubwild auf dessen Grundstück ausüben wenn er die dazu vorgeschriebene Befähigung (Fallenkurs) hat. Die Jagd- und Schonzeiten sind auch beim Lebendfang zu beachten.
Der Grundstückseigentümer oder Nutzungsbrechtigte kann auch einen Antrag bei der UJB stellen, dann darf er selbst tätig werden oder jemanden beauftragen, obige Bedingungen sind zu beachten.
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Amadeus