Marder geschützt?

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Folgendes Problem: ein Bekannter hier in Bayern hat in seinem Carport (überdachter Autoabstellplatz) massivst Ärger mit einem Steinmarder. Dieser vergreift sich an seinem liebsten Kind - seinem nagelneuem Auto...

Ich würde ihm gerne dabei helfen und das liebe Tierchen mittels Lebendfalle fangen.

Er dürfte das ja auf seinem Grundstück (da befriedeter Bezirk) das Jagdrecht nicht gilt und damit auch nicht die Jagd und Schonzeiten - nur braucht er tatsächlich einen Fallensachkundenachweis dafür, wenn ich ihm alles einrichte und er täglich nachschaut?

Des weiteren was macht man dann mit einem solchen Marder? Das Grundstück liegt nicht innerhalb meines Heimatrevieres - wenn ich den Marder mit dem Fangschusskasten mitnehm um in im heimatlichen Revier den Fangschuss (KK) anzutragen würde ich da gegen Gesetze verstoßen oder sogar wildern? Aussetzen geht ja auch nicht...

Es geistert auch noch die behauptung durchs Netz, das Marder besonders oder streng geschütze Tiere seien - ich hab schon in der Bundesartenschutzverordnung, BJagdG und BayJG nachgesehen und nichts entsprechendes gefunden.

Es geht nicht um Tipps, WIE man den Marder fängt oder vergrämt, sondern darum das rechtlich sauber über die Bühne zu bringen!

Jemand ne Idee?

Gruß, epsylon
 
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Ein Blick in die Jagdzeiten bringt uns weiter. Für Jäger sollte das eigentlich die leichteste Übung sein anstatt wilden Gerüchten zu glauben...

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PatrikM ich kann dir grad leider nicht folgen!

Das Marder lt. BayJG Art. 33: Jagd und Schonzeiten vom 16.10 - 28.02 bejagt werden dürfen war mir vorher klar, aber ist das ne Antwort auf meine Fragen????

Nix für ungut, epsylon
 
A

anonym

Guest
epsylon schrieb:
PatrikM ich kann dir grad leider nicht folgen!

Das Marder lt. BayJG Art. 33: Jagd und Schonzeiten vom 16.10 - 28.02 bejagt werden dürfen war mir vorher klar, aber ist das ne Antwort auf meine Fragen????

Nix für ungut, epsylon

Wer viel fragt, bekommt auch viele blöde Antworten :!: :wink:
 
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epsylon: Er wollte damit sagen, daß der Marder kaum geschützt oder streng geschützt sein kann wenn es für ihn eine Jagzeit gibt, oder?

Für Ba-Wü gilt übrigens:
Man muss einen entsprechenden Antrag bei der UJB stellen, wenn Sachkunde vorhanden (Jäger = sachkundig, Nichtjäger benötigt Nachweis über Sachkunde) dürfte Zustimmung bald erfolgen.

Markus
 
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markus,

klar, wer viel fragt geht viel irr - aber wer nicht fragt macht die gleichen fehler immer wieder!

Zur Theorie mit der Aussage - hat Jagdzeit, ist also nicht besonders geschützt: Demnach dürften Elstern. Krähen und Eichelhäher keine Jagdzeit haben, da sie besonders geschützt sind (Rabenvögel zählen zu den gesetzlich besonders geschützten Arten. Nach § 42 Abs. 1 Nr. 1 des Bundesnaturschutzgesetzes (BNatSchG))....

Dann präzisiere ich eben meine Fragen:

1) Darf ich als Jäger mit seinem Einverständnis auf seinem Grundstück (befriedeter Bezirk) eine Lebendfalle aufstellen wenn er keinen Jagdschein oder Fallensachkundenachweis hat?

2) Darf ich einen gefangenen Marder durch ein fremdes Revier transpotieren?

3) Darf ich einem so gefangenen Marder dann im meinem Revier den Fangschuss geben (Jagd und Schonzeiten beachten?)?

4) Sind Marder irgendwo besonders geschützt?
 
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epsylon schrieb:
markus,

klar, wer viel fragt geht viel irr - aber wer nicht fragt macht die gleichen fehler immer wieder!

Zur Theorie mit der Aussage - hat Jagdzeit, ist also nicht besonders geschützt: Demnach dürften Elstern. Krähen und Eichelhäher keine Jagdzeit haben, da sie besonders geschützt sind (Rabenvögel zählen zu den gesetzlich besonders geschützten Arten. Nach § 42 Abs. 1 Nr. 1 des Bundesnaturschutzgesetzes (BNatSchG))....

Dann präzisiere ich eben meine Fragen:

1) Darf ich als Jäger mit seinem Einverständnis auf seinem Grundstück (befriedeter Bezirk) eine Lebendfalle aufstellen wenn er keinen Jagdschein oder Fallensachkundenachweis hat?

Jeder Grunstückeigentümer hat das Recht auf seinem Besitz Fallen zu stellen Siehe Jagdgesetz
Notwendig ist hierzu ein Fangjagdlehrgang dazu braucht man Keinen Jagdschein


2) Darf ich einen gefangenen Marder durch ein fremdes Revier transpotieren?
Warum nicht ? ich fahre meine erlgeten Sauen ja auch auf öffentlichen Strassen durch andere Reviere

3) Darf ich einem so gefangenen Marder dann im meinem Revier den Fangschuss geben (Jagd und Schonzeiten beachten?)?
JA UVV Beachten und Fangjadglehrgang es könnte dich ja einer Fragen ob du ihn gefangen hast.

4) Sind Marder irgendwo besonders geschützt?

Nicht In Deutschland siehe im jeweiligen Landesjagdgesetz


das wars mal auf die Schnelle
 
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@epsylon

Hier ein Ausszug aus dem Hessichen Jagdgesetz §19

1) Wer die Fangjagd ausübt, hat Verfahren zu wählen, die dem zu fangenden Wild keine vermeidbaren Schmerzen und Leiden zufügen und Gefahren für Menschen und nicht jagdbare Tiere gering halten. Bei der Jagd mit Fanggeräten sind Geräte zu verwenden, die unversehrt lebend fangen oder sofort töten. Fanggeräte dürfen nur verwendet werden, wenn sie ihre Funktion zuverlässig erfüllen.


(2) Die Jagd mit Fanggeräten darf nur von Personen ausgeübt werden, die an einem anerkannten Ausbildungslehrgang für die Fangjagd teilgenommen haben.

Zusätzlich gibt es bei uns als Ergänzung eine Verordung.

in der beschreiben wird wie und mit welchen Fallen die Fangjagd
ausgeübt wird. Zb Totfang Fallen ,Bauart, Überprüfung , Kennzeichnung ,
usw..
 
A

anonym

Guest
:lol: Bei uns müsste er sich nur ein paar Hendl kaufen... :lol:

§ 59 (5) - Einsetzen revierfremder Wildarten; Ausnahmen von derAusschließlichkeit des Jagdrechtes

....

(3) Zum Schutze der Kleinhaustiere dürfen Füchse, Marder, Iltisse und der Hühnerhabicht in Häusern, Gehöften und Höfen von den Besitzern oder ihren Beauftragten, auch wenn diese Personen nicht im Besitz einer Jagdkarte sind, ohne Bewilligung des Jagdberechtigten lebend gefangen oder mit einer Schußwaffe getötet werden. Das gefangene oder getötete Tier ist dem Jagdberechtigten zu übergeben.

;)

Varminter
 
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epsylon schrieb:
......

4) Sind Marder irgendwo besonders geschützt?

Laut Bundesartenschutzverordnung sind alle heimischen Säugetierarten (1., 2., 3.) besonders geschützt, soweit nicht im Einzelnen aufgeführt, mit Ausnahme von:

Arvicola terrestris (Schermaus)
Clethrionomys glareolus (Rötelmaus)
Microtus agrestis (Erdmaus)
Microtus arvalis (Feldmaus)
Mus musculus (Hausmaus)
Mustela vison (Amerikanischer Nerz)
Myocastor coypus (Nutria)
Nyctereutes procyonoides (Marderhund)
Ondatra zibethicus (Bisamratte)
Procyon lotor (Waschbär)
Rattus norvegicus (Wanderratte)
Rattus rattus (Hausratte)

1. Ausgenommen die nach § 2 Abs. 1 BJagdG dem Jagdrecht unterliegenden Arten.
2. Ausgenommen die nach § 20a Abs. 1 Nr. 7b aa BNatSchG geschützten Arten.
3. Ausgenommen die nach § 20a Abs. 1 Nr. 7a BNatSchG geschützten Arten.

Frage beantwortet?

Grüsse Wisent

Edith sagt: 1. - 3. bezieht sich natürlich auf "heimischen Säugetierarten". s.o.
 
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Haubentaucher schrieb:
epsylon: Er wollte damit sagen, daß der Marder kaum geschützt oder streng geschützt sein kann wenn es für ihn eine Jagzeit gibt, oder?

Markus

Wenigstens einer hat es gepeilt. Für einen Jäger fand ich die Frage ob der Marder geschützt ist schon hochgradig peinlich. Mit der weiteren Problemstellung wollte ich mich gar nicht weiter befassen, da die Batzis das garantiert anders geregelt haben als die Nordrhein-Westfolen. :wink:
 
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Lieber PatrikM - warum sollte mir das peinlich sein?

Ich hatte das für die Jagdprüfung (mit Fallensachkundenachweis übrigens) so gelernt:

Marder = alle Säugetiere (Mammalia) = geschützt!
Außer die dem Jagdrecht unterliegenden Arten: Steinmarder hat Jagdzeit und unterliegt deshalb dem Jagdrecht! Es sollen sich aber auch schon mal Gesetze und Verordnungen geändert haben...

Ich hatte einige sehr konkrete Frage - und erhoffte mir dafür hier im Forum kompetente Antworten die nicht auf Hörensagen, sondern gesetzlichen Vorschriften beruhen. Danke dafür wilddieb63!

Muß man deshalb gleich ins polemische (schon hochgradig peinlich..., Für Jäger sollte das eigentlich die leichteste Übung sein anstatt wilden Gerüchten zu glauben... ) abdriften? Mich hat das geärgert...

Ich denke wir sind alle Jäger - und sollten auch so, nämlich kameradschaftlich, freundlich und höflich, miteinander umgehen!

Mit freundlichen Grüßen, epsylon
 
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@epsylon

das habe ich gesucht und wollt es dir noch mal nachreichen ...

15.2 Freier Tierfang
· Man spricht von einem freien Tierfang im befriedeten Bezirk
· Die Ausübung ist aber nur mit zugelassenen Fallen erlaubt, zudem benötigt
auch der normale „Hausbewohner“ (z.B. Bauer) einen Lehrgangsnachweis
· Die gesetzlichen Setz-Zeiten (=> Fangjagdverbot zwischen 1. März
und und 15. Juni) sind zu beachten
· Die Tötung bei Lebendfallen ist vom Jäger durchzuführen!
 
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Hier wird wieder mal das berühmte Haar in der Suppe gesucht, und hoffentlich der entsprechende Paragraph dazu gefunden.

Wenn in der Garage ein Marder durch widrige Umstände ums Leben kommt, wen soll das interessieren? Dein Freund ist kein Jäger, hat keine Ahnung vom Jagdgesetz und stellt ´ne große Rattenfalle auf. Wenn sich ein Marder drin fängt, muss er ja nicht die Lokalpresse informieren.

Er kann ihn dem Jagdausübungsberechtigten übergeben und fragen, ob der für die Kratzer am Auto aufkommen möchte, oder ob damit alles erledigt ist.

So einfach kann das Leben sein. Ich selber würde in einem fremden Revier gar nichts machen, außer Tipps geben.
 

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