gletscherpris schrieb:
Hier schwurbelt nur Einer. Und das bist Du.
Da hat einer nach Waffe an Jungjägeranwärter verleihen gefragt.
Kennzeichnend für einen solchen Menschen ist (bei uns zumindest) dass er eben keinen Jagdschein hat.
Ist also schon sehr sinnig Deine Antwort. Auf die Frage wann man jemand etwas leihen darf, der erst dabei ist seine Erwerbsberechtigung zu machen, kommt: Er muß eine Erwerbsberechtigung haben. :roll: :lol:
Natürlich muß meine Antwort - nämlich unter welchen Voraussetzungen es ohne EWB geht - runtergemacht werden.
Man will ja schließlich der King im Karpfenteich sein... :25:
Darfst wieder auf die Krawallgebürsteten-Liste. :wink:
Für diesen Fall habe ich bereits den 13 VII WaffG genannt, der Dir nichtmal im Traum eingefallen ist, weil Du nix mit lex specialis anfangen kannst, auf Deinen falschen Einwand mit der WBK im Kontext geantwortet. Und mir ist es sch....egal, auf welche Liste ich bei Dir komme. Melde Dich für den Aufstieg in Form eines qualifizierenden Studiums, dann reden wir weiter auf Augenhöhe. Wenn Du den schon hinter Dir hast, hättste nicht so oft am Wasserwerfer, am Schießen oder beim Sport teilnehmen und besser mal Rechtsvorlesungen besuchen sollen. Drei Jahre sind schnell vorbei und hinterher hat man meist nix gescheites gelernt. Schade, dass sich solche Leute dann mit einem Diplom schmücken dürfen, oft noch mit 3 oder 4 gerade so geschafft.
Also nochmal für alle hier und zur Klarstellung:
Für die Leihe von Langwaffen bis zu 1 Monat in Bezug auf das eigene Bedürfnis reicht der Jagdschein, wenn man Jäger ist, andernfalls muss man eine WBK haben. Die Leihe ist erlaubnisfrei.
Bei der Leihe von Kurzwaffen muss man eine WBK haben. Irgendeine. Bis zu einem Monat erlaubnisfrei, sofern in Bezug auf das eigene konkrete Bedürfnis benötigt.
Leihe von Schusswaffen an Jugendjagdscheininhaber ist bei Kurz- und Langwaffen möglich, allerdings nur für den konkreten Zweck (Jagen, jagdliches Schießen) einschl. des Zusammenhangs damit.
Hat Jungjäger keinen Jagdschein, hier im Saarland bezeichnet man auch die Aspiranten als Jungjäger, geht gar nichts mit Leihe, dann ist die Überlassung nur auf dem Schiessstand erlaubnisfrei. Aufpassen, der ganz junge "Jungjäger" sollte bereits in Ausbildung sein, andernfalls greifen noch gesonderte Vorschriften, z.B. der § 27 WaffG, den Gletscher auch nicht zu kennen scheint, es ist ja nicht der 12 alleine, und eine Überlassung könnte ggf. den Tatbestand einer OWi erfüllen.