Langwaffe ausleihen?

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Der Füxxer schrieb:
interessant auch die Frage, wann dieser Monat beginnt
mit dem Tag der Ausleihe, dem Folgetag, dem Moment des Ausfüllens des Leihzettels, dem Moment der Übernahme der Waffe, (stichel, stichel) .... :28: :31:

versuchs mal mit §§ 31 VwVfG, 187 I, 193 BGB

Teddy
 
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Hesse1987 schrieb:
Wie sieht die ganze Sache denn aus bei:

Verleiher: Jagdscheinbesitzer/WBK Inhaber
Leiher: Jungjägeranwärter ohne Jagdschein bzw WBK

Zweck: Besuch im Schiesskino zur Schiessausbildung

Gibt ja das Gesetz von wegen "Waffe zum bestimmten Zweck transportieren in verschlossenem Behältniss, nicht zugriffsbereit bzw schussbereit.

Machbar oder nicht????Wenn ja bitte den Gesetzestext bzw Paragraphen, damit ich mir das ausdrucken kann

§ 13 VII Satz 2 und 3 WaffG, der darf im Gegensatz zu Dir ohne WBK sogar Kurzwaffen ausleihen und sie sogar auf dem Weg zum Stand und zurück führen. Lex specialis.

gletscherpris schrieb:
Du kannst Deine Waffe an einen Inhaber einer WBK verleihen. § 12 Abs. 1 Nr. 1
Wer noch keine WBK hat... hat Pech gehabt.

Nicht ganz. Ein Jagdschein reicht auch, wenn man nur eine Langwaffe leihen möchte.
 
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DWM1915 schrieb:
gletscherpris schrieb:
Du kannst Deine Waffe an einen Inhaber einer WBK verleihen. § 12 Abs. 1 Nr. 1
Wer noch keine WBK hat... hat Pech gehabt.

Nicht ganz. Ein Jagdschein reicht auch, wenn man nur eine Langwaffe leihen möchte.

§ 12 Ausnahmen von den Erlaubnispflichten
(1) Einer Erlaubnis zum Erwerb und Besitz einer Waffe bedarf nicht, wer diese

1.
als Inhaber einer Waffenbesitzkarte von einem Berechtigten

a)
lediglich vorübergehend, höchstens aber für einen Monat für einen von seinem Bedürfnis umfassten Zweck oder im Zusammenhang damit, oder
b)
vorübergehend zum Zweck der sicheren Verwahrung oder der Beförderung

erwirbt;

Der Jagdschein IST die zu Beginn von Absatz 1 genannte "Erlaubnis zum Erwerb und Besitz". :21:
Genauer gesagt: Eine mögliche Variante.
Ist die nicht gegeben gilt die "Mindestvoraussetzung" der Nummer 1. "Als Inhaber einer Waffenbesitzkarte"
 
A

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Guest
Wenn Du jemals mal was von lex specialis derogat legi generali gehört hättest, würdest Du nicht so rumschwurbeln. Nach § 13 IV WaffG reicht der Jagdschein für Langwaffen, eine WBK ist demnach NICHT erforderlich, und nichts anderes wurde, im Gegensatz zu Dir, von mir gesagt.
 
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Hier schwurbelt nur Einer. Und das bist Du.

Da hat einer nach Waffe an Jungjägeranwärter verleihen gefragt.
Kennzeichnend für einen solchen Menschen ist (bei uns zumindest) dass er eben keinen Jagdschein hat.

Ist also schon sehr sinnig Deine Antwort. Auf die Frage wann man jemand etwas leihen darf, der erst dabei ist seine Erwerbsberechtigung zu machen, kommt: Er muß eine Erwerbsberechtigung haben. :roll: :lol:

Natürlich muß meine Antwort - nämlich unter welchen Voraussetzungen es ohne EWB geht - runtergemacht werden.
Man will ja schließlich der King im Karpfenteich sein... :25:

Darfst wieder auf die Krawallgebürsteten-Liste. :wink:
 
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gletscherpris schrieb:
Du kannst Deine Waffe an einen Inhaber einer WBK verleihen. § 12 Abs. 1 Nr. 1
Wer noch keine WBK hat... hat Pech gehabt.
Stimmt nicht ganz, denn gemäß § 13 Abs. 4 WaffG steht ein Jagdschein einer WBK im Sinne des § 12 Abs. 1 Nr. 1 WaffG gleich. Wer also kein Waffenbesitzer ist, somit keine WBK hat, jedoch einen Jagdschein, der hat nicht "Pech gehabt", sofern es einen Überlasser gibt, der ihm seine Waffe leihen möchte.

@Hesse1987: Um dir weiter zu helfen genügt so wie ich es sehe § 12 WaffG, im Speziellen Abs. 5. Du kannst also den Jagdscheinanwärter ohne Jagdschein und ohne WBK auf dem Schießstand treffen und ihm dort zum Schießen auf dieser Schießstätte eine Kanone überreichen, die du nach dem Schießen und außerhalb der Schießstätte nicht überlassen darfst (ist ja klar).
 
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Stecher schrieb:
gletscherpris schrieb:
Du kannst Deine Waffe an einen Inhaber einer WBK verleihen. § 12 Abs. 1 Nr. 1
Wer noch keine WBK hat... hat Pech gehabt.
Stimmt nicht ganz, denn gemäß § 13 Abs. 4 WaffG steht ein Jagdschein einer WBK im Sinne des § 12 Abs. 1 Nr. 1 WaffG gleich. Wer also kein Waffenbesitzer ist, somit keine WBK hat, jedoch einen Jagdschein, der hat nicht "Pech gehabt", sofern es einen Überlasser gibt, der ihm seine Waffe leihen möchte.

Ja, Herrschaftzeiten! :16:
Schaffst es net das Posting genau vor Deinem zu lesen, oder wie?
Der Jagdschein ist eine Erwerbsberechtigung.
Der Verweis auf den § 12 war eine Antwort auf die Frage nach dem A-U-S-L-E-I-H-E-N an eine Person die NOCH DABEI IST sich eben jene Erwerbsberechtigung zu besorgen.
Wer noch dabei ist den Jagdschein zu machen HAT IHN NOCH NICHT.
Unter welchen Bedingungen doch was geht für den ohne Jagdschein/EWB, für den ohne Jagdschein/EWB, für den ohne Jagdschein/EWB, für den ohne Jagdschein/EWB, für den ohne Jagdschein/EWB, für den ohne Jagdschein/EWB, für den ohne Jagdschein/EWB...
das steht im 12er.
 
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gletscherpris schrieb:
Hier schwurbelt nur Einer. Und das bist Du.

Da hat einer nach Waffe an Jungjägeranwärter verleihen gefragt.
Kennzeichnend für einen solchen Menschen ist (bei uns zumindest) dass er eben keinen Jagdschein hat.

Ist also schon sehr sinnig Deine Antwort. Auf die Frage wann man jemand etwas leihen darf, der erst dabei ist seine Erwerbsberechtigung zu machen, kommt: Er muß eine Erwerbsberechtigung haben. :roll: :lol:

Natürlich muß meine Antwort - nämlich unter welchen Voraussetzungen es ohne EWB geht - runtergemacht werden.
Man will ja schließlich der King im Karpfenteich sein... :25:

Darfst wieder auf die Krawallgebürsteten-Liste. :wink:


Für diesen Fall habe ich bereits den 13 VII WaffG genannt, der Dir nichtmal im Traum eingefallen ist, weil Du nix mit lex specialis anfangen kannst, auf Deinen falschen Einwand mit der WBK im Kontext geantwortet. Und mir ist es sch....egal, auf welche Liste ich bei Dir komme. Melde Dich für den Aufstieg in Form eines qualifizierenden Studiums, dann reden wir weiter auf Augenhöhe. Wenn Du den schon hinter Dir hast, hättste nicht so oft am Wasserwerfer, am Schießen oder beim Sport teilnehmen und besser mal Rechtsvorlesungen besuchen sollen. Drei Jahre sind schnell vorbei und hinterher hat man meist nix gescheites gelernt. Schade, dass sich solche Leute dann mit einem Diplom schmücken dürfen, oft noch mit 3 oder 4 gerade so geschafft.

Also nochmal für alle hier und zur Klarstellung:

Für die Leihe von Langwaffen bis zu 1 Monat in Bezug auf das eigene Bedürfnis reicht der Jagdschein, wenn man Jäger ist, andernfalls muss man eine WBK haben. Die Leihe ist erlaubnisfrei.

Bei der Leihe von Kurzwaffen muss man eine WBK haben. Irgendeine. Bis zu einem Monat erlaubnisfrei, sofern in Bezug auf das eigene konkrete Bedürfnis benötigt.

Leihe von Schusswaffen an Jugendjagdscheininhaber ist bei Kurz- und Langwaffen möglich, allerdings nur für den konkreten Zweck (Jagen, jagdliches Schießen) einschl. des Zusammenhangs damit.

Hat Jungjäger keinen Jagdschein, hier im Saarland bezeichnet man auch die Aspiranten als Jungjäger, geht gar nichts mit Leihe, dann ist die Überlassung nur auf dem Schiessstand erlaubnisfrei. Aufpassen, der ganz junge "Jungjäger" sollte bereits in Ausbildung sein, andernfalls greifen noch gesonderte Vorschriften, z.B. der § 27 WaffG, den Gletscher auch nicht zu kennen scheint, es ist ja nicht der 12 alleine, und eine Überlassung könnte ggf. den Tatbestand einer OWi erfüllen.
 
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DWM1915 schrieb:
Bei der Leihe von Kurzwaffen muss man eine eigene WBK haben. Irgendeine; aber nicht die des besten Freundes Bis zu einem Monat erlaubnisfrei, sofern in Bezug auf das eigene konkrete Bedürfnis benötigt.

Man kann Euch keine 2 Minuten allein lassen.... :29: :31:
 
A

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Guest
Gemeint war rote, gelbe, grüne, aber dennoch danke für die Klarstellung :26: :28:
 
A

anonym

Guest
Führen/Transport (§ 12)

Das Führen von Schusswaffen bedarf der Erlaubnis (Waffenschein § 10).

Erlaubnisfrei ist das Führen auf einer Schießstätte oder wenn die Schusswaffe nicht schussbereit und nicht zugriffsbereit von einem Ort zum anderen im Zusammenhang mit dem vom Bedürfnis umfassten Zweck befördert wird. Diese Voraussetzung ist u.a. dann erfüllt, wenn die Waffe z.B. in einem verschlossenen Waffenkoffer transportiert wird.

„Nicht schussbereit“ heißt, dass die Waffe nicht geladen sein darf; es dürfen weder Munition noch Geschosse in der Trommel, im in die Waffe eingefügten Magazin oder im Patronen- oder Geschosslager sein. Der gemeinsame Transport von Waffen und Munition ist ansonsten zulässig.

„Nicht zugriffsbereit“ ist eine Waffe dann, wenn sie

nicht unmittelbar in Anschlag gebracht werden kann (d.h. mit wenigen [= 3 oder weniger] Handgriffen)
in einem verschlossenen Behältnis mitgeführt (d.h. in einem zusätzlich gegen das einfache öffnen gesicherten Behältnis, z.B. durch ein Schloss oder im abgeschlossenen Kofferraum)
Das Führen der Armbrust ist erlaubnisfrei. Der Transport von Munition unterliegt keinen Beschränkungen hinsichtlich eines Behältnisses; allerdings muss der Transport so erfolgen, dass ein Zugriff Unbefugter nicht möglich ist.


Versteh ich das jetzt richtig dass ich sie transportieren darf aber eben nur auf einem Schiesstand führen darf?
Anderenfalls ist ja wieder die Sache mit "Erwerb" und "Besitz"
Besitz verbietet sich ja ohne Erlaubnis.Erwerb ist ja wieder von mehreren Ausnahmen abhängig.Aber der Erwerb zur Leihe verbietet sich ja wiederrum ohne Erlaubnis.

Also müsste der Verleiher (WBKIJagdscheininhaber) das Ding ins Auto packen, mit dem Leiher(Jungjägeranwärter) zum Stand fahren und ihm die Waffe erst dann aushändigen.
Is das so richtig???
 
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Guest
Hesse1987 schrieb:
Also müsste der Verleiher (WBKIJagdscheininhaber) das Ding ins Auto packen, mit dem Leiher(Jungjägeranwärter) zum Stand fahren und ihm die Waffe erst dann aushändigen.
Is das so richtig???

Wenn der minderjährige Jung(jägeranwärter) sich in jagdlicher Ausbildung (Testatheft, Teilnahmebescheinigung) befindet und man das Schießen mit "in der Ausbildung" in Zusammenhang bringen kann, wogegen aus meiner Sicht nichts spräche. Richtig.

Wenn der minderjährige Anwärter sich noch nicht in der Ausbildung befindet, dann greifen die allgemeinen Vorschriften im § 27 WaffG.

Wenn der Jungjägeranwärter volljährig ist, auch richtig.

Aber Du kannst hier keine Rechtsberatung, sondern allenfalls nur persönliche Meinungen erhalten!!!!!!

Und man muss einfach wissen, dass man sich immer in einem Minenfeld befindet. Ich würde lieber auf einen Stand nach Luxemburg oder Frankreich ausweichen als einem Minderjährigen selbst in Ausbildung in Deutschland zu gestatten, eine meiner großkalibrigen Schusswaffen abzufeuern, selbst wenn der das darf. Soll sich der Ausbildungsträger um eine gute Ausbildung selber kümmern. Im übrigen hätte früher niemand so etwas gefragt, es ist schon ganz schön schlimm gekommen hierzulande.

Zur Bundeswehr darf man aber schon ab 17, und da darf man mit ganz ganz bösen Waffen wie Maschinengewehren und Feldkanonen auf ganz ganz böse Menschen schießen oder bei der Polizei im Rahmen des unmittelbaren Zwanges Schusswaffen anwenden. Bigotte Deoppelmoral oder Regierungsprivileg, as you like it.
 
A

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Hesse1987 schrieb:
Also müsste der Verleiher (WBKIJagdscheininhaber) das Ding ins Auto packen, mit dem Leiher(Jungjägeranwärter) zum Stand fahren und ihm die Waffe erst dann aushändigen.
Is das so richtig???

Das haut so hin.
Für den Schießstand brauchts noch eine Versicherung. :idea:
Wenn Dein "Anwärter" schon mitten im Kurs steckt solltest Dich besser noch befragen ob die Versicherung, die beim Kurs eh normal immer gemacht wird, auch dann einspringt wenn DU statt einem der Ausbilder mit dem Anwärter unterwegs bist.
Ansonsten gibts üblicherweise Tagesversicherungen am Stand die man abschließen kann.
 

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