Langwaffe an Jungjäger ohne WBK

Registriert
22 Dez 2016
Beiträge
251
Das ist falsch, weil 1. Der Jagdschein keine NWR-Id beinhaltet und da auch gar nichtverfasst wird und 2. die Erstbeantragung einer WBK ein Antrag auf eine waffenrechtliche (NICHT jagdrechtliche) Erlaubnis ist und eine gültige Zuverlässigkeitsprüfung erfordert. Und da Waffenbehörde und Jagdbehörde erstmal nichts miteinander zu tun haben, wird eine ZÜ durch die Waffenbehörde erfolgen. Vorher gibt's keine WBK. Der Jagdschein interessiert die Waffenbehörde 0,0 %. Der ist lediglich Bedürfnisnachweis. Auch wenn's ähnlich klingt, muss man das sauber differenzieren.
Genau so ist es. Oft sind die beiden Behörden nicht mal an einem Ort. Bei uns sitzen die Zimmer an Zimmer da ist es einfach, ansonsten so wie von Heidenei korrekt beschrieben. Kauf der Waffe reicht der Jagdschein da bedarf es noch keiner WBK
 
Registriert
10 Feb 2010
Beiträge
839
Das ist falsch, weil 1. Der Jagdschein keine NWR-Id beinhaltet und da auch gar nichtverfasst wird und 2. die Erstbeantragung einer WBK ein Antrag auf eine waffenrechtliche (NICHT jagdrechtliche) Erlaubnis ist und eine gültige Zuverlässigkeitsprüfung erfordert. Und da Waffenbehörde und Jagdbehörde erstmal nichts miteinander zu tun haben, wird eine ZÜ durch die Waffenbehörde erfolgen. Vorher gibt's keine WBK. Der Jagdschein interessiert die Waffenbehörde 0,0 %. Der ist lediglich Bedürfnisnachweis. Auch wenn's ähnlich klingt, muss man das sauber differenzieren.
Kann ja so bei euch sein, hier ist es anders.
 
Registriert
15 Okt 2017
Beiträge
6.316
Genau so sehen es auch beide Behörden ABER die Käufer Behörde meint der Kerl kann die Kanone auch mitnehmen und in seinen Tresor stellen und die Verkäufer Behörde meint er darf sie erst mitnehmen wenn er seine WBK hat und im Waffenregister zu finden ist, damit meinen die halt Kaufen auf dem Papier.

Ist übrigens in BW
Nicht so zaghaft. Wo in BW? Man muss ja wissen, welcher Behörde man den Spott angedeihen lässt... 🤣
Rechtlich ist das eindeutig. Der Jagdscheininhaber braucht auch nach wie vor zum Erwerb von Langwaffen keine gesonderte waffenrechtliche Erlaubnis, muss aber innerhalb von 14 Tagen nach Erwerb eine WBK beantragen - wie lange die dann auf sich warten lässt, ist nicht sein Problem.
 
Zuletzt bearbeitet:
Registriert
24 Aug 2016
Beiträge
9.204
Steht nicht jeder Jungjäger bei seiner ersten Waffe (i.d.R. lang) vor diesem nicht existenten Problem? Ist natürlich schade, daß hier der VK die Pappnase aufgesetzt bekommt. Hoffentlich fällt nicht noch jemandem ein, er hätte gar nicht überlassen dürfen ohne WBK (völliger Quatsch).
 
Registriert
27 Feb 2024
Beiträge
393
Steht nicht jeder Jungjäger bei seiner ersten Waffe (i.d.R. lang) vor diesem nicht existenten Problem? Ist natürlich schade, daß hier der VK die Pappnase aufgesetzt bekommt. Hoffentlich fällt nicht noch jemandem ein, er hätte gar nicht überlassen dürfen ohne WBK (völliger Quatsch).
Nicht zwangsläufig. Bei mir ist Waffen- und Jagdbehörde im gleichen Zimmer. Daher konnte ich Jagdschein und WBK gleichzeitig beantragen. Somit lag die NWR-ID schon beim Kauf vor
 
Registriert
15 Okt 2017
Beiträge
6.316
Dann zeige er mir den Unsinn, den ich so kolportiere doch bitte auf...Ich lerne gerne dazu.
§13 WAFFENGESETZ

(1) Ein Bedürfnis für den Erwerb und Besitz von Schusswaffen und der dafür bestimmten Munition wird bei Personen anerkannt, die Inhaber eines gültigen Jagdscheines im Sinne von § 15 Abs. 1 Satz 1 des Bundesjagdgesetzes sind (Jäger), wenn

1. glaubhaft gemacht wird, dass sie die Schusswaffen und die Munition zur Jagdausübung oder zum Training im jagdlichen Schießen einschließlich jagdlicher Schießwettkämpfe benötigen, und
2. die zu erwerbende Schusswaffe und Munition nach dem Bundesjagdgesetz in der zum Zeitpunkt des Erwerbs geltenden Fassung nicht verboten ist (Jagdwaffen und -munition).

(2) Für Jäger gilt § 6 Abs. 3 Satz 1 nicht. Bei Jägern, die Inhaber eines Jahresjagdscheines im Sinne von § 15 Abs. 2 in Verbindung mit Abs. 1 Satz 1 des Bundesjagdgesetzes sind, erfolgt keine Prüfung der Voraussetzungen des Absatzes 1 Nr. 1 sowie des § 4 Abs. 1 Nr. 4 für den Erwerb und Besitz von Langwaffen und zwei Kurzwaffen, sofern die Voraussetzungen des Absatzes 1 Nr. 2 vorliegen.
(3) Inhaber eines gültigen Jahresjagdscheines im Sinne des § 15 Abs. 2 in Verbindung mit Abs. 1 Satz 1 des Bundesjagdgesetzes bedürfen zum Erwerb von Langwaffen nach Absatz 1 Nr. 2 keiner Erlaubnis. Der Jagdscheininhaber nach Satz 1 hat binnen zwei Wochen nach Erwerb einer Langwaffe bei der zuständigen Behörde die Ausstellung einer Waffenbesitzkarte zu beantragen.
(4) Für den Erwerb und vorübergehenden Besitz gemäß § 12 Abs. 1 Nr. 1 von Langwaffen nach Absatz 1 Nr. 2 steht ein Jagdschein im Sinne von § 15 Abs. 1 Satz 1 des Bundesjagdgesetzes einer Waffenbesitzkarte gleich.
(5) Jäger bedürfen für den Erwerb und Besitz von Munition für Langwaffen nach Absatz 1 Nr. 2 keiner Erlaubnis, sofern sie nicht nach dem Bundesjagdgesetz in der jeweiligen Fassung verboten ist.


Sprich: Der Jagdschein IST eine waffenrechtliche Erlaubnis, da das nicht vom Jagd-, sondern vom Waffengesetz geregelt wird. Also ist die Regelung auch für die Waffenbehörde relevant und gültig - ob die das jetzt gutfinden oder nicht. Du hast meinem Verständnis nach nur den Absatz 1 berücksichtigt. Der Jagdschein ist nach Absatz 1 & 3 aber Bedürfnis UND Erwerbserlaubnis.
 
Registriert
16 Nov 2015
Beiträge
884
Sprich: Der Jagdschein IST eine waffenrechtliche Erlaubnis, da das nicht vom Jagd-, sondern vom Waffengesetz geregelt wird. Also ist die Regelung auch für die Waffenbehörde relevant und gültig - ob die das jetzt gutfinden oder nicht. Du hast meinem Verständnis nach nur den Absatz 1 berücksichtigt. Der Jagdschein ist nach Absatz 1 & 3 aber Bedürfnis UND Erwerbserlaubnis.

Könnte man meinen, ist aber nicht so. Der Jagdschein ist zwar rechtlich der WBK gleichgestellt und berechtigt zum Erwerb und vorübergehendem Besitz, ist aber trotzdem ein jagdrechtliches Dokument und findet keine Niederlegung im NWR. Er kann da gar nicht angelegt werden. Insofern sind Jäger, die nicht im Besitz einer WBK sind, nicht mit P-Id im NWR registriert. Die Registrierung erfolgt erst mit Beantragung einer WBK.
 
Registriert
15 Okt 2017
Beiträge
6.316
Könnte man meinen, ist aber nicht so. Der Jagdschein ist zwar rechtlich der WBK gleichgestellt und berechtigt zum Erwerb und vorübergehendem Besitz, ist aber trotzdem ein jagdrechtliches Dokument und findet keine Niederlegung im NWR. Er kann da gar nicht angelegt werden. Insofern sind Jäger, die nicht im Besitz einer WBK sind, nicht mit P-Id im NWR registriert. Die Registrierung erfolgt erst mit Beantragung einer WBK.
Ja, das NWR ist aber kein Element der waffenrechtlichen Erlaubnis wie WBK oder Jagdschein, sondern lediglich ein Verzeichnis des Besitzstandes. Bei einer Kontrolle musst du die WBK herzeigen, es genügt nicht, dem Kontrolleur die NWR-P-Nummer zu nennen.
Dagegen findet der Jagdschein Erwähnung im Waffengesetz und wird damit für die Waffenbehörde relevant - ob denen das jetzt gefällt oder nicht.
 
Zuletzt bearbeitet:
Registriert
24 Mai 2020
Beiträge
524
Nun hat der Verkäufer seine WBK auch ans Amt geschickt zur Austragung: Ergebnis kann nicht gemacht werden da es den Käufer nicht im nationalen Waffenregister gibt, eine Überlassung ist erst möglich wenn er seine WBK auch hat.
Nun behauptet die Verkäufer Behörde er dürfte die Waffe noch garnicht überlassen haben, trotz dass es vorher X-mal abgeklärt wurde und die Käufer Behörde findet das ist alles richtig so.
Finde es unglaublich, dass sie sich da nicht einig sind! Dazu muss es doch ein Gesetz geben kann doch nicht jeder einfach was behaupten, finde es auch traurig, dass da nicht mal jemand von Amt das Telefon in die Hand nimmt un beim anderen Amt schnell anruft um alles zu klären, nun ist der Verkäufer der Trottel zwischendrin und gilt als Vermittler.

Wie ist es denn nun richtig, Junjäger ohne WBK darf die Waffe bereits mitnehmen oder nicht? Der Käufer hat den WBK Antrag gestellt und einen Tresor den er beim Amt auch mit Rechnung und Bilder gemeldet hat dazu.

Egal wie, nachdem ich es alles mitbekommen habe werde ich keine Waffen an Jungjäger ohne WBK verkaufen.

Wie sollten denn sonst alle Jungjäger an ihre Waffen gekommen sein?

Bei mir war der Fall damals ähnlich, nur dass ich bei einem BüMa gekauft habe. Der hat mir zwar die NWR-Waffenbriefe mitgegeben, aber mich gab es damals auch nicht nicht im NWR.
Die Abklärung des Waffenschrankes hatte ich mit meiner (Käufer-)behörde ebenfalls im Vorfeld besprochen, das war überhaupt kein Problem.

Nach den Schilderungen würde ich den Fehler eher auf der Verkäuerbehörde vermuten oder an durch politische Verschlimmbesserungen im Waffenrecht verursachten Prozessprobleme bei den Behörden. Letzteres würde dann demnächst dann ja häufiger Thema..... bei ersterem bliebe es hoffentlich bei solchen Einzelfällen.
 
Registriert
7 Jul 2019
Beiträge
173
Es ist einfach so das der SB des Verkäufers die Waffe nicht austragen kann und das passt denen offenbar nicht.... und seine Wbk jetzt dort in der Schublade rumliegt bis dies eben möglich ist. Mein Bekannter ist ganz schön frustriert das er da jetzt die Pappnase sein soll. Tatsächlich finde ich es aber auch total bescheuert das die Austragung nicht möglich ist und er da jetzt wochen oder sogar wenns blöd läuft monatelang auf seine Wbk warten muss nur wegen dieser Austragung. Supergau wär jetzt sicher noch ne Waffenkontrolle und OH MEIN GOTT wo ist ihre Büchse XY denn?

Bin mal gespannt was er diese Woche noch berichtet finds einfach nur unmöglich
 
Registriert
25 Jul 2023
Beiträge
745
Warum sollte bei einer waffenkontrolle eine Überraschung vorhanden sein? Er ist seiner Pflicht nachgekommen und hat innerhalb von 14 Tagen den Verkauf angezeigt.

Ist halt blöd wenn die ujb und die waffenbehörde nicht in Personalunion beim Käufer vorhanden sind.

Ist nervig aber der Verkäufer hat doch nix falsch gemacht
 

Online-Statistiken

Zurzeit aktive Mitglieder
131
Zurzeit aktive Gäste
355
Besucher gesamt
486
Oben