langfristige Aufbewahrung einer fremden Waffen

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Darf ich die Langwaffe eines Dritten, der diese geerbt aber keinen entspr. Waffenschrank und keinen Jagdschein hat, in meinem Waffenschrank verwahren?
Für die Waffe hat der Dritte eine entspr. WBK.

Für die Verwahrung stehen mir ein Waffenschrank der Klasse B sowie einer der Klasse A zur Verfügung.

Wer kann mir kompetente Info mit entspr. Quellenangaben geben?

Was ist zu beachten?
 
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Nach meinem Verständnis muß die Waffe nach 14 Tagen in deine WBK eingetragen werden.
Der Eintrag in WBK giebt nicht die Besitzverhältnisse wieder; sondern denjenigen der die Tatsächliche Gewalt über die Waffe ausübt.

Andreas
 
A

anonym

Guest
Steht im WaffG geregelt, § 12 Abs. 1 Nr. 1. Was nicht geregelt ist, ist die Dauer der vorübergehenden und damit zulässigen Fremdverwahrung. Diese ist natürlich länger als die 14-Tages-Frist (Rugen hat insoweit nicht ganz recht). Aber wie lange ? Jedenfalls darf sie nicht auf unbestimmte und nicht absehbare Dauer angelegt sein. Sie darf auch *kein* Ersatz für den Erwerb eines eigenen Waffenschranks sein, sonst wäre in derTat WBK-Eintrag erforderlich.

Es gibt vereinzelte (Straf-)Urteile, die aber immer nur Einzelfälle betreffen. Daher ist es sinnvoll, sich die Chose vorher schriftlich (!) von der Waffenrechtsbehörde absegnen zu lassen. Man teilt der Behörde das Überlassen & Erwerben mit und bezeichnet es als erlaubisfreie Verwahrung. Damit ist zugleich der waffenrechtlichen Meldepflicht genügt
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.

Detailliertere und zuverlässigere Beratung als diese naturgemäß allgemeine Aussage gibt's beim Anwalt.

Carcano

[ 22. Februar 2004: Beitrag editiert von: carcano ]
 
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Danke für die Info's

Da mir weder § 12, Abs. 1, Nr. 1 noch § 38, Abs. 1 e] hilft, würde

1. die Verwahrung wohl nur über die Eintragung in meine WBK gehen. Gibt es dann ein zurück in die WBK des Eigners, der keinen Jagdschein hat?

2. Vorschlag von Carcano mit Meldung an die Behörde. Was, wenn diese nicht einverstanden ist?

3. am besten kauft sich der Eigner einen entspr. Tresor.
 

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