KW-Munition aus Langwaffe - 19 I Nr. 2 d BJagdG

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Hallo Leute,

in Anbetracht des Wetters landete ich letztens mit einem Jagdfreund doch nicht wie geplant auf der Bockjagd, sondern beim Bierchen in der Kneipe um die Ecke. Beim üblichen Schwätzchen kamen wir auf das Thema "Jagd mit der Kurzwaffe". In diesem Zusammenhang fiel uns auf, dass § 19 Abs. 1 Nr. 2 d BJagdG lediglich die Jagd mit Revolvern oder Pistolen verbietet, aber keine Aussage zur Jagd mit KW-Munition, zB. verschossen aus einer Lever-Action-Büchse trifft. Demnach müsste bspw. die Jagd auf Karnickel auch mit der .357 aus einer solchen Waffe möglich sein, oder??? .22 lfb geht ja mE. nach auch - ist aber keine KW-Muni.

Zweite dazu gehörige Frage: Wenn ich auf einen Jagdschein zB. die og. Lever-Action-Büchse erwerben würde, hätte ich dann problemlos auch das Recht, entsprechende KW-Munition zu kaufen oder bedürfte es eines besonderen WBK-Eintrages; könnte ich einen notwendigen Eintrag wegen der Erwerbsberechtigung der Langwaffe verlangen?

Wir sind bei unserem Bierchen nicht zur Beantwortung gekommen, so dass ich Euch einbeziehen wollte. Wäre schön, wenn Ihr Antworten hättet und die nach Möglichkeit auch belegen könntet (zB. Gerichtsurteil, Kommentarfundstelle, Verwaltungsanordnung etc.). Freue mich natürlich auc
 
A

anonym

Guest
In Sachen Muneintrag sind sich die Aemter momentan selber nicht einig. Die in Arbeit befindliche VWV raet allerdings allgemein immer den Munerwerb mit einzutragen, auch bei Jaegern und auch bei Langwaffen. Damit hat man, wenn der JJ nicht rechtzeitig verlaengert werden klann, keine Probleme mit unerlaubtem Munbesitz.

Zur naechsten Frage, die ist einfach:
Die Jagd mit sog. KW-Partonen ist nicht verboten, also ist sie erlaubt.

Zum Erwerb: Tja, KW-Mun ist KW-Mun, also einfach den Munerwerb mit in die WBK nehmen und man hat Ruhe. Auch beim Haendler, der sonst strenggenommen nicht verkaufen duerfte.
 
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1. Die Jagd mit Langwaffen, die für Kurzwaffenmunition (i.S.d. Maßtafeln) eingerichtet sind, ist nicht verboten und daher erlaubt. Die Mindestkaliber und Mindestenergiewerte sind analog anzuwenden.

2. Der Erwerb von Kurzwaffenmunition "auf Jagdschein" ist erlaubt, wenn es Langwaffen gibt, die für das zu erwerbende Kaliber eingerichtet sind. Der Jäger muß eine entsprechende Waffe nicht besitzen. Das Gesetz sagt hierzu "Munition für Langwaffen" (ohne Verweis auf Maßtafeln etc.) der VWV-Entwurf etwas deutlicher "für Langwaffen geeignete Munition".

Für die Eingangsfrage, Du kannst jetzt schon hingehen und Dir eine Schachtel .357 Mag kaufen. Selbiges gilt für .45 ACP, 9mm Para, .38 Spec. etc. etc..

WH
Amadeus

[ 31. Mai 2006: Beitrag editiert von: Amadeus ]
 
A

anonym

Guest
<BLOCKQUOTE><font size="1" face="Arial, Verdana">Zitat:</font><HR>Original erstellt von promillo:
Zum Erwerb: Tja, KW-Mun ist KW-Mun, also einfach den Munerwerb mit in die WBK nehmen und man hat Ruhe. Auch beim Haendler, der sonst strenggenommen nicht verkaufen duerfte.<HR></BLOCKQUOTE>

Das ist Auslegungssache. Streng genommen dürfte er schon. Man kann sich erforderlichenfalls erfolgreich darauf berufen, daß Mun für eine -vorhandene- Langwaffe per se LW-Mun ist, auch wenn sie für gewöhnlich aus KW verschossen wird. Um aber sicher zu gehen, daß man die Mun beim Büma denn auch wirklich bekommt, weil ein Büma eben kein Rechtsverdreher ist, sollte man deinen Ratschlag beherzigen und den MunErwerb gleich mit in die WBK eintragen lassen.
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A

anonym

Guest
<BLOCKQUOTE><font size="1" face="Arial, Verdana">Zitat:</font><HR>Original erstellt von Amadeus:
Die Mindestkaliber und Mindestenergiewerte sind analog anzuwenden.
<HR></BLOCKQUOTE>


Das war der einzig gscheite Satz bis jetzt. Und auch wenn einmal nicht um irgendwelche deutschen Gesetzesauslegungen gehen sollte frage ich mich was man mit KW Munition in Langwaffen vernünftigerweise bezwecken will.

Na gut, ein Reh mit .357 bis 50 m geht grade noch, aber sonst ??? Ziemlich untaugliches Mittel.
 
A

anonym

Guest
<BLOCKQUOTE><font size="1" face="Arial, Verdana">Zitat:</font><HR>Original erstellt von Tiro:



Und auch wenn einmal nicht um irgendwelche deutschen Gesetzesauslegungen gehen sollte frage ich mich was man mit KW Munition in Langwaffen vernünftigerweise bezwecken will.

<HR></BLOCKQUOTE>

Das ist allerdings eine andere Frage. Sie wurde aber nicht gestellt....
icon_wink.gif
 
A

anonym

Guest
<BLOCKQUOTE><font size="1" face="Arial, Verdana">Zitat:</font><HR>Original erstellt von Deckoffizier:
Das ist Auslegungssache. Streng genommen dürfte er schon. Man kann sich erforderlichenfalls erfolgreich darauf berufen, daß Mun für eine -vorhandene- Langwaffe per se LW-Mun ist, auch wenn sie für gewöhnlich aus KW verschossen wird.<HR></BLOCKQUOTE>

Ach na ja. Es gibt - doch, tatsächlich - Langwaffen für die 6,35 Browning (.25 ACP). Soll ich diese Munition jetzt also auf Jagdschein erwerben können?
 
A

anonym

Guest
<BLOCKQUOTE><font size="1" face="Arial, Verdana">Zitat:</font><HR>Original erstellt von Deckoffizier:


Das ist allerdings eine andere Frage. Sie wurde aber nicht gestellt....
<HR></BLOCKQUOTE>

OK, fahr weiter im Kreis wenns Dir Spass macht
 
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@Carcano: Ja.

Mit genau dieser Sichtweise wurden in Hamburg Jägern MEB Einträge in die WBK´s verweigert, nachdem sie dich MArlin Unterhebler in 45 Colt, 44 Mag, 357 Mag gekauft hatten.

Und was einem bei der 45 Colt recht ist, sollte einem für die 6,35 Browning nur billig sein...


Gruß,

frogger
 
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In diesem Zusammenhang fällt mir was anderes ein. Vor einigen Jahren war ich mal stolzer Besitzer einer Marlin UHR im Kaliber .444 Marlin. Abgesehen vom zulässigen Gasdruck ist die Patrone nix anders als eine verlängerte .44 Magnum. Da ich auch einen Revolver in .44 Mag. besitze habe ich spaßeshalber mal probiert ob die KW-Murmeln auch im UHR funktionieren. Ja, sie tuns, sogar bis 50m so gut, das man da recht billig mit üben könnte. Da das schnelle Pulver dem Patronenlager nicht zu sehr zusetzt habe ich ein Ausbrennen des Lagers nicht beobachten können.
Jetzt kam aber der Schießstandonkel zu mir und meinte, dass für den Fall, das mir die Kanone mal um die Ohren fliegt, keine Versicherung aufkäme, weil ich ungeeignete, weil zu kurze Munition verwendet hätte. Mein Einwand das es ja genug Leute gäbe, die aus ihrer .357Mag. die .38Spez. oder aus der .44Mag. die .44Spez. verschießen. Da müßte ja analog das gleiche gelten.
Ist das so richtig?

Bis neulich,
Leo
 
A

anonym

Guest
<BLOCKQUOTE><font size="1" face="Arial, Verdana">Zitat:</font><HR>Original erstellt von LeoderLoewe:
Da müßte ja analog das gleiche gelten.
Ist das so richtig?
<HR></BLOCKQUOTE>

JA !
 
A

anonym

Guest
<BLOCKQUOTE><font size="1" face="Arial, Verdana">Zitat:</font><HR>Original erstellt von Tiro:


JA !
<HR></BLOCKQUOTE>


Servus Tiro,

das ist für Deutsche nicht verständlich, was du sagst.

icon_rolleyes.gif


Erinnere mich an div. Geschichten, wo die armen deutschen Schweine, die .38Special nicht erwerben durfen, weil der Revolver nur für .357Magnum eingetragen war...

Oder keine 12/70 aus einer 12/76er Flinte verschiessen sollten...

Warum einfach, wenn man erst kompliziert den Nippel durch die Lasche ziehen kann...?

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Beste Grüsse

Varminter
 

M66

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Guten Morgen!!!!

Na ja, so einfach ist der Erwerb von Kurzwaffenmunition die in Langwaffen Verwendung finden ohne Erlaubnis, also nur auf Jagdschein, nicht.

Das Komplizierte an der Sache ist, dass weder das WaffG noch die AWaffV Munition für Langwaffen definiert.

Lediglich die Begriffe lang- und Kurzwaffen werden angesprochen.

Allerdings ist in der Anlage zur 3. WaffV, die ja noch Gültigkeit besitzt in den Tabellen klar unterschieden!

Die Maßtafeln sagen klar aus was Langwaffen und Kurzwaffenmunition ist. Damit entfällt der Erlaubnisfreie Erwerb auf Jagdschein. Die angesprochenen Langwaffen sind lediglich für Kurzwaffenmunition eingerichtet.

Ich empfehle beim Kauf einer solchen Waffe immer den Miteintrag der Erwerbsberechtigung für die Munition.

Sorry Amadeus, aber ich musste dir in diesem Punkt widersprechen
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!

Gruß und Weidmannsheil

Michl
 
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<BLOCKQUOTE><font size="1" face="Arial, Verdana">Zitat:</font><HR>Original erstellt von M66:
....Sorry Amadeus, aber ich musste dir in diesem Punkt widersprechen
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!
<HR></BLOCKQUOTE>

Macht nichts. Es langt daß Du falsch liegst. Die Erklärung erspare ich mir aber an dieser Stelle.

WH
Amadeus
 
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9 Okt 2002
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@M66

Im Prinzip hast Du recht.

Aber wenn der Gesetzgeber im Zusammenhang mit dem Erwerb über den Jagdschein auf die Tabellen hätte abstellen wollen, hätte er es wie beim Verbot der Kleinschrotmunition auch tun können.

Hat er aber nicht.

Gruß,


frogger
 

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