Kurzwaffenaufbewahrung Eheleute in 2 B-Schränken....

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Hallo,

nachdem meine Frau und ich jeweils unsere als Jäger ohne weitere Bedürfnisprüfung zulässigen zwei Kurzwaffen haben "voreintragen" lassen, kam heute mit den beiden WBK und den Gebührenbescheiden folgendes Schreiben:


Durchführung des Waffengesetzes vom 11.10.2002 in der zurzeit gültigen Fassung (letzte Änderung 24.07.2009)
hier: Aufbewahrung von Waffen und Munition gem § 36 Waffe in Verbindung mit § 13 der Allg. Waffengesetz-Verordnung ( AWaffV)

Sehr geehrte Frau...
sehr geehrter Herr ...

die von Ihnen beantragten Voreintragungen zum Erwerb von Kurzwaffen habe ich in die beigefügten Waffenbesitzkarten eingetragen.

Da Sie bei Erwerb im Besitz von insgesamt 4 Kurzwaffen sind, ist gemäß dem Waffengesetz die Aufbewahrung für zwei der vier Kurzwaffen in einem gesonderten Waffentresor der Stufe B nachzuweisen.

Ich möchte sie daher bitten, vor Erwerb der Waffen die Aufbewahrungssituation entsprechend nachzurüsten und dies durch geeignete Unterlagen, Rechnung und Lichtbild, zu belegen.

Mit freundlichen Grüßen
im Auftrag


xxxx



Ich halte dies für Rechtsbeugung, da der §13 der AWaffV im Satz 10 eindeutig ist:

(10) Die gemeinschaftliche Aufbewahrung von Waffen oder Munition durch berechtigte Personen, die in einer häuslichen Gemeinschaft leben, ist zulässig.


Allerdings sitzt die Waffenbehörde (Kreispolizei) anscheinend am längeren Hebel, da man hiermit alles begründen kann:


§ 36 Aufbewahrung von Waffen oder Munition


(6) Ist im Einzelfall, insbesondere wegen der Art und Zahl der aufzubewahrenden Waffen oder Munition oder wegen des Ortes der Aufbewahrung, ein höherer Sicherheitsstandard erforderlich, hat die zuständige Behörde die notwendigen Ergänzungen anzuordnen und zu deren Umsetzung eine angemessene Frist zu setzen.



Hintergrund ist wohl, wie mir die SB sagte, das ihr Leiter damit den Erwerb und Besitzt von mehr als zwei KW für die Einzelperson ausschliessen will.


Ironische Anmerkung:

Frage mich gerade wie ich die tatsächliche Gewalt (Erwerb) über mehr als zwei Kurzwaffen ausüben will, wenn ich nur zwei Hände habe....

Andererseits "zwingt" man mich mit der Auflage ja gerade dazu, einen kleinen B-Würfel fürs "Schlafzimmer" anzuschaffen.... :twisted:

(Teil der Strategie Waffenbesitz "unnötig teuer" zu machen)
 
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Da Sie bei Erwerb im Besitz von insgesamt 4 Kurzwaffen sind, ist gemäß dem Waffengesetz die Aufbewahrung für zwei der vier Kurzwaffen in einem gesonderten Waffentresor der Stufe B nachzuweisen.



Moin,

hast Du die Behörde bereits freundlich befragt, wo genau man diesen Passus im WaffG findet?

Beste Grüße,
Schnepfenschreck.
 
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Ach, einfach 2 Hände mehr zulegen, dann klappts auch mit den 4 KW.

Mal ernsthaft: In meinem B-Schrank ( groß, > 200 KG ) liegen 5 KW .... völlig Gesetzeskonform, mit Wissen meiner SBs. Passt also irgendwas nicht.
Was für ein Typ Schrank ist denn euer "Hauptschrank" ?

Abgesehen davon ist ein kleiner B-Würfel nicht Teuer ( im Vergleich zu den meisten KWs... ) - Was nicht heißt das man dieser Gängelung nachgeben sollte.
 
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Ach, einfach 2 Hände mehr zulegen, dann klappts auch mit den 4 KW.

Mal ernsthaft: In meinem B-Schrank ( groß, > 200 KG ) liegen 5 KW .... völlig Gesetzeskonform, mit Wissen meiner SBs. Passt also irgendwas nicht.
Was für ein Typ Schrank ist denn euer "Hauptschrank" ?

Abgesehen davon ist ein kleiner B-Würfel nicht Teuer ( im Vergleich zu den meisten KWs... ) - Was nicht heißt das man dieser Gängelung nachgeben sollte.


Die Waffenbehörde kennt unseren "Jägerschrank" (8-fach A Schrank mit B-Innenfach) ...

Wenn würde es ein kleiner b-Würfel für ca. 109,-€ werden, der dann natürlich NICHT angedübelt im Schlafzimmer residiert, im "Handbereich"
 
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A

anonym

Guest
...Andererseits "zwingt" man mich mit der Auflage ja gerade dazu, einen kleinen B-Würfel fürs "Schlafzimmer" anzuschaffen.... :twisted:...

"B" bringt für diesen Fall doch nichts.
Nimm einen Nuller, dann kannst Du wenigstens das gestopfte Magazin neben die Puffe legen - sonst geht das Gefummle wieder los.
 
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Jo, für nen Schlafzimmerschrank würde ich auch nen Nuller nehmen.

Abgesehen davon könntest du mit NICHT angedübelt Probleme bekommen.....


Ich schätze ( reine Schätzung, nix Beleg ) das sich deine Behörde am "Jägerschrank" stört. Die Dinger mögen sie bei uns auch nicht wirklich, und meine Behörde versteht sich im Allgemeinen wirklich als Dienstleister, nicht als Gängelungsunternehmen.....

Was immernoch nicht heißt das bei dir alles mit rechten Dingen zugeht.....
 
D

Daimler1989

Guest
meine Frau und ich bewahren unsere Lang- und Kurzwaffen im selben B-Schrank auf. Behörde hatte bisher daran nix zu meckern. Ich verstehe auch nicht, wo das Problem sein sollte. Die Forderung an Ehepartner, ihre KW getrennt aufzubewahren, halte ich für gesetzlich nicht untermauert.
 

tar

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Bei mehr als 5...die Behörde kann offensichtlich nicht zählen.
 
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Das ist ja mal richtig drollig. Eine Verdoppelung der zuverlässigen Personen erfordert eine Verdoppelung der Sicherheit... Nun ja.
 
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... zu geringem Gewicht!

Woraus sollte denn das Gewichtsproblem bei 4 Kurzwaffen resultieren?
Nach WaffR ist das unangedübelte aufbewahren vollkommen gesetzeskonform.
Gibts bauliche Probleme das er unangedübelt ein zu geringes Gewicht hätte? ;)

@ Toxx
Du hast die rechtliche Grundlage in §10 AWaffV bereits korrekt zitiert. Du kannst die Behörde auf diesen Widerspruch hinweisen.
Zusätzlich ist die Behörde an die WaffVwV gebunden
36.2.14 Der Begriff „häusliche Gemeinschaft“ in § 13 Absatz 10 AWaffV ist so auszulegen, dass neben dem Normalfall des gemeinsamen Bewohnens eines Hauses oder einer Wohnung durch nahe Familienangehörige auch Fälle von Studenten, Wehrpflichtigen, Wochenendheimfahrern etc. als in häuslicher Gemeinschaft Lebende anzusehen sind. Dies gilt auch, wenn ein naher Angehöriger in gewissen Abständen das Familienheim aufsucht und eine jederzeitige Zutrittsmöglichkeit besitzt. Der Begriff „berechtigte Personen“ begrenzt die Statthaftigkeit der gemeinschaftlichen Aufbewahrung und des damit eingeräumten gemeinschaftlichen Zugriffs auf solche Personen, die grundsätzlich die Berechtigung zum Erwerb und Besitz von solchen Waffen haben, die gemeinschaftlich aufbewahrt werden. Alle auf die jeweilige Waffe Zugriffsberechtigten müssen also das gleiche Erlaubnisniveau aufweisen. Zulässig ist die gemeinschaftliche Aufbewahrung von Kurzwaffen z.B., wenn ein Aufbewahrer Jäger, der andere Sportschütze ist. Nicht zulässig ist die gemeinschaftliche Aufbewahrung, wenn ein Nichtberechtigter Zugriff auf Schusswaffen erhält (z.B. Inhaber eines Reizstoffsprühgeräts, einer SRS-Waffe oder einer erlaubnispflichtigen Signalwaffe auf Jagdwaffen oder Sportpistolen).

Deine Sorge bezüglich §36 WaffG ist unbegründet, da sich aus dem geschilderten Normalfall kein erhöhter Sicherheitsbedarf herleitet.
 
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@ Toxx
Du hast die rechtliche Grundlage in §10 AWaffV bereits korrekt zitiert. Du kannst die Behörde auf diesen Widerspruch hinweisen.
Zusätzlich ist die Behörde an die WaffVwV gebunden


Deine Sorge bezüglich §36 WaffG ist unbegründet, da sich aus dem geschilderten Normalfall kein erhöhter Sicherheitsbedarf herleitet.

Ich denke ich werde dem Leiter mal eine Mail schreiben, verspreche mir aber nicht viel davon...
 
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Das Schreiben der Behörde ist ein Verwaltungsakt, der etwas regeln soll, also eine Anordnung.
Eigentlich fehlt da schon mal der Hinweis auf einen möglichen Widerspruch.
Nichtsdestotrotz würde ich einen solchen förmlich einlegen; meines Erachtens wird da das Eis schon dünn für die Verwaltung...
 

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