Hallo,
nachdem meine Frau und ich jeweils unsere als Jäger ohne weitere Bedürfnisprüfung zulässigen zwei Kurzwaffen haben "voreintragen" lassen, kam heute mit den beiden WBK und den Gebührenbescheiden folgendes Schreiben:
Durchführung des Waffengesetzes vom 11.10.2002 in der zurzeit gültigen Fassung (letzte Änderung 24.07.2009)
hier: Aufbewahrung von Waffen und Munition gem § 36 Waffe in Verbindung mit § 13 der Allg. Waffengesetz-Verordnung ( AWaffV)
Sehr geehrte Frau...
sehr geehrter Herr ...
die von Ihnen beantragten Voreintragungen zum Erwerb von Kurzwaffen habe ich in die beigefügten Waffenbesitzkarten eingetragen.
Da Sie bei Erwerb im Besitz von insgesamt 4 Kurzwaffen sind, ist gemäß dem Waffengesetz die Aufbewahrung für zwei der vier Kurzwaffen in einem gesonderten Waffentresor der Stufe B nachzuweisen.
Ich möchte sie daher bitten, vor Erwerb der Waffen die Aufbewahrungssituation entsprechend nachzurüsten und dies durch geeignete Unterlagen, Rechnung und Lichtbild, zu belegen.
Mit freundlichen Grüßen
im Auftrag
xxxx
Ich halte dies für Rechtsbeugung, da der §13 der AWaffV im Satz 10 eindeutig ist:
(10) Die gemeinschaftliche Aufbewahrung von Waffen oder Munition durch berechtigte Personen, die in einer häuslichen Gemeinschaft leben, ist zulässig.
Allerdings sitzt die Waffenbehörde (Kreispolizei) anscheinend am längeren Hebel, da man hiermit alles begründen kann:
§ 36 Aufbewahrung von Waffen oder Munition
(6) Ist im Einzelfall, insbesondere wegen der Art und Zahl der aufzubewahrenden Waffen oder Munition oder wegen des Ortes der Aufbewahrung, ein höherer Sicherheitsstandard erforderlich, hat die zuständige Behörde die notwendigen Ergänzungen anzuordnen und zu deren Umsetzung eine angemessene Frist zu setzen.
Hintergrund ist wohl, wie mir die SB sagte, das ihr Leiter damit den Erwerb und Besitzt von mehr als zwei KW für die Einzelperson ausschliessen will.
Ironische Anmerkung:
Frage mich gerade wie ich die tatsächliche Gewalt (Erwerb) über mehr als zwei Kurzwaffen ausüben will, wenn ich nur zwei Hände habe....
Andererseits "zwingt" man mich mit der Auflage ja gerade dazu, einen kleinen B-Würfel fürs "Schlafzimmer" anzuschaffen.... :twisted:
(Teil der Strategie Waffenbesitz "unnötig teuer" zu machen)
nachdem meine Frau und ich jeweils unsere als Jäger ohne weitere Bedürfnisprüfung zulässigen zwei Kurzwaffen haben "voreintragen" lassen, kam heute mit den beiden WBK und den Gebührenbescheiden folgendes Schreiben:
Durchführung des Waffengesetzes vom 11.10.2002 in der zurzeit gültigen Fassung (letzte Änderung 24.07.2009)
hier: Aufbewahrung von Waffen und Munition gem § 36 Waffe in Verbindung mit § 13 der Allg. Waffengesetz-Verordnung ( AWaffV)
Sehr geehrte Frau...
sehr geehrter Herr ...
die von Ihnen beantragten Voreintragungen zum Erwerb von Kurzwaffen habe ich in die beigefügten Waffenbesitzkarten eingetragen.
Da Sie bei Erwerb im Besitz von insgesamt 4 Kurzwaffen sind, ist gemäß dem Waffengesetz die Aufbewahrung für zwei der vier Kurzwaffen in einem gesonderten Waffentresor der Stufe B nachzuweisen.
Ich möchte sie daher bitten, vor Erwerb der Waffen die Aufbewahrungssituation entsprechend nachzurüsten und dies durch geeignete Unterlagen, Rechnung und Lichtbild, zu belegen.
Mit freundlichen Grüßen
im Auftrag
xxxx
Ich halte dies für Rechtsbeugung, da der §13 der AWaffV im Satz 10 eindeutig ist:
(10) Die gemeinschaftliche Aufbewahrung von Waffen oder Munition durch berechtigte Personen, die in einer häuslichen Gemeinschaft leben, ist zulässig.
Allerdings sitzt die Waffenbehörde (Kreispolizei) anscheinend am längeren Hebel, da man hiermit alles begründen kann:
§ 36 Aufbewahrung von Waffen oder Munition
(6) Ist im Einzelfall, insbesondere wegen der Art und Zahl der aufzubewahrenden Waffen oder Munition oder wegen des Ortes der Aufbewahrung, ein höherer Sicherheitsstandard erforderlich, hat die zuständige Behörde die notwendigen Ergänzungen anzuordnen und zu deren Umsetzung eine angemessene Frist zu setzen.
Hintergrund ist wohl, wie mir die SB sagte, das ihr Leiter damit den Erwerb und Besitzt von mehr als zwei KW für die Einzelperson ausschliessen will.
Ironische Anmerkung:
Frage mich gerade wie ich die tatsächliche Gewalt (Erwerb) über mehr als zwei Kurzwaffen ausüben will, wenn ich nur zwei Hände habe....
Andererseits "zwingt" man mich mit der Auflage ja gerade dazu, einen kleinen B-Würfel fürs "Schlafzimmer" anzuschaffen.... :twisted:
(Teil der Strategie Waffenbesitz "unnötig teuer" zu machen)
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