Kurzwaffe verloren

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10 Aug 2002
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Hallo Waidgesellen/innen

Auch wenn die Bundesrechtsanwaltsgebührenverordnung solch eine Auskunft Gebührenpflichtig darstellt
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bitte ich doch die Juristen um eine Auskunft, obwohl auch vermutlich Verwaltungsrecht mit eine Rolle spielt.

Im Nachbarrevier wurde eine Nachsuche auf eine waidwund geschossene Sau durchgeführt.
Bei der aufwendigen Nachsuche durch mehrere Dickungen hat der Hundeführer seine Kurzwaffe aus dem Holster verloren
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Die für Ihn zuständige behörde möchte ihm die Zuverlässigkeit aberkennen.
Bei einer persöhnlichen Nachfrage bei meiner Behörde wurde dies verneint.

Wie sieht sowas denn aus ? kann den jeder Sachbearbeiter hier nach Lust und Laune entscheiden oder gibt es hier eine feste rechtliche Aussage ??

Die "Gebühr" werde ich bei einen eventuellen Treffen in Form eines guten Tropfens entrichten
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Hi,

da ich kein Jurist bin brauche ich auch nicht nach BRAGO abzurechnen, Bier nehme ich trotzdem
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Das WaffG beschreibt, wann die Zuverlässigkeit abzuerkennen ist. Dies ist u.a. der Fall, wenn man wiederholt oder gröblich gegen das WaffG oder BJG verstößt (§5(2) 2.).

In beiden Gesetzen steht aber nicht, dass man seine Waffe nicht verlieren darf. Im Gegenteil, das WaffG sieht sogar ein bestimmtes Handeln für den Verlust von Waffen vor (§43 WaffG), räumt also die Möglichkeit ein, dass man Waffen verlieren kann. Und da man die WBK bei Verlust einer Waffe zur Berichtigung vorlegen muß, ist es wohl nicht im Sinne des Gesetzgebers, die Zuverlässigkeit anschließend abzuerkennen.

<BLOCKQUOTE><font size="1" face="Verdana, Arial">Zitat
kann den jeder Sachbearbeiter hier nach Lust und Laune entscheiden

Mehr oder weniger ja. Ich würde dem Sachbearbeiter - nach Erläuterung meiner rechtlichen Sichtweise - für den Fall der Fälle eine Dienstaufsichtsbeschwerde androhen. Gegen den Bescheid würde ich vorläufigen Rechtsschutz beantragen, bei einer Verwaltungsgerichtlichen Überprüfung dürfte eine solche Entscheidung kein Bestand haben.

HTH
 
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...ich kenne eine ähnliche Geschichte...
.357 er im Schilf bei Nachsuche verloren, pflichtschuldrigst dem O-Amt gemeldet, zwei Wochen später m. Hilfe eines Minensuchgeräts den 357er wiedergefunden, entlastende Meldung a.d. O-Amt über den Fund.

Zwei Tage später Nachfrage des Amtes:
waren beim Fund noch alle Patronen i.d. Trommel?

Die besten Geschichten schreiben das Leben und ein engagierter Beamtenapparat
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Bi auch kein Jurist ;
aber die KW ist ja bei der Befugten Jagdausübung abhanden gekommen;
und da würde ich dem zuständiegen Ordnungsamt
sofort Meldung machen;
wenn manns nicht macht; und die KW wird gefunden und abgegeben; dann hatt man die Papnasen auf wegen unzuverläßiegkeit...
.
.
.
ähnlicher Fall in unserer Gegend :
eine Jagdtasche mit Schrotmun ist verloren gegeangen;
sofort Anzeige bei der Polizei weil der Verlustort genau einzugrenzen war und die Tasche von einem vermutlich nichtberechtiegten aufgefunden worden ist...
Der verlierer hat vorsorglich auch gleich Anzeige wegen Fundunterschlagung gestellt;
um bei evt Represzalien gewabnet zu sein
( die bösen Jäger können nicht auf ihre Sachen aufpassen und gefärden Kinder ect...)

Die Tasche ist übriegends von einem Jäger gefunden worden; und weil Nahme und Adresse in der Tasche standen wollte er dem verlierer ins auswischen und hat die Tasche
mehrere Tage gebunkert um sie dann zur Polizei zu bringen....

Dumm gelaufen !

Andreas
 
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4 Feb 2001
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<BLOCKQUOTE><font size="1" face="Verdana, Arial">Zitat:</font><HR>Original erstellt von Alexander:
Hi,

da ich kein Jurist bin brauche ich auch nicht nach BRAGO abzurechnen, Bier nehme ich trotzdem
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<HR></BLOCKQUOTE>

Na dann Prost!

<BLOCKQUOTE><font size="1" face="Verdana, Arial">Zitat:</font><HR>Original erstellt von Alexander:

Das WaffG beschreibt, wann die Zuverlässigkeit abzuerkennen ist. Dies ist u.a. der Fall, wenn man wiederholt oder gröblich gegen das WaffG oder BJG verstößt (§5(2) 2.).

In beiden Gesetzen steht aber nicht, dass man seine Waffe nicht verlieren darf. Im Gegenteil, das WaffG sieht sogar ein bestimmtes Handeln für den Verlust von Waffen vor (§43 WaffG), räumt also die Möglichkeit ein, dass man Waffen verlieren kann. Und da man die WBK bei Verlust einer Waffe zur Berichtigung vorlegen muß, ist es wohl nicht im Sinne des Gesetzgebers, die Zuverlässigkeit anschließend abzuerkennen.
<HR></BLOCKQUOTE>

Ich weiss nicht, ob man dies tatsächlich so stehen lassen kann. Nur weil das WaffG den Fall des Verlustes einer Waffe regelt, heisst das noch lange nicht, dass man seine Waffe auch verlieren "darf". Der Gesetzgeber regelt schließlich nur das Verhalten im Falle eines Verlustes, gleichwohl ist damit nicht die Möglichkeit verbaut, einen Verlust der Waffe als Grund für einen Entzug wegen Unzuverlässigkeit heranzuziehen. Hier dürfte es wohl entscheidend auf den Einzelfall ankommen. Wenn eine Waffe, wie geschildert, im Rahmen der Jagdausübung abhanden kommt, so verwirklicht sich letztlich nur ein Risiko, was eben auch bei größter Sorgfalt nicht vollständig ausgeschlossen werden kann. Wenn hingegen grob fahrlässig eine Waffe verloren geht, so kann dies trotz entsprechender Verlustanzeige, m.M. nach, als Indiz fehlender Zuverlässigkeit gesehen werden.

<BLOCKQUOTE><font size="1" face="Verdana, Arial">Zitat:</font><HR>Original erstellt von Alexander:
Mehr oder weniger ja. Ich würde dem Sachbearbeiter - nach Erläuterung meiner rechtlichen Sichtweise - für den Fall der Fälle eine Dienstaufsichtsbeschwerde androhen. Gegen den Bescheid würde ich vorläufigen Rechtsschutz beantragen, bei einer Verwaltungsgerichtlichen Überprüfung dürfte eine solche Entscheidung kein Bestand haben.HTH<HR></BLOCKQUOTE>

Dienstaufsichtsbeschwerde = Form-, Frist- und vorallem Fruchtlos!!

Gegen den Bescheid tut es zunächst auch ein normaler Widerspruch, nur falls die Behörde die sofortige Vollziehbarkeit anordnen sollte, käme vorläufiger Rechtsschutz in Betracht.

Gruss Pipp

[ 29. August 2002: Beitrag editiert von: pipp ]
 
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@ pipp

Verstehst du was die Schnepfe meint
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@ Schnepfe

keine Ahnung was du meinst
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@Schnepfe ???

@Alexander
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[ 30. August 2002: Beitrag editiert von: pipp ]
 

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