Kurzwaffe in der Jagdhütte.

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Ein Freund hat in seinem Revier (ca. 300km vom Wohnort) eine Jagdhütte mit einem Waffentresor. Laut Gesetz darf er in diesem nicht ständig bewohnten Gebäude drei LW nebst Munition lagern. Wenn er für einige Tage in seiner einsamen Hütte ist, möchte er eine KW dabei haben. Es ergibt sich natürlich, dass er zum Einkaufen in die Nachbarstadt fährt oder im Dorf eine öffentliche Veranstaltung besucht. Er darf weder die KW dorthin mitnehmen, noch sie in der Hütte lassen. Sein Erlaubnisscheininhaber wohnt auch nicht in der Nähe.
Bitte keine Ratschläge: "Wo kein Kläger...", sondern eine gültige Rechtsauskunft, was zu tun wäre.

Reiner
 

IMI

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Mein erster Weg wäre, mit der zuständigen Behörde zu reden...

(6) In einem nicht dauernd bewohnten Gebäude dürfen nur bis zu drei Langwaffen, zu deren Erwerb und Besitz es einer Erlaubnis bedarf, aufbewahrt werden. Die Aufbewahrung darf nur in einem mindestens der Norm DIN/EN 1143-1 Widerstandsgrad I entsprechenden Sicherheitsbehältnis erfolgen. Die zuständige Behörde kann Abweichungen in Bezug auf die Art oder Anzahl der aufbewahrten Waffen oder das Sicherheitsbehältnis auf Antrag zulassen.
§13 AWaffV!

http://bundesrecht.juris.de/awaffv/__13.html
 
A

anonym

Guest
Einkaeufe zur jagdlichen Einsatzbreitschftserhaltung sind "vom Beduerfnis" natuerlich gedeckt. Da kann die Waffe problemlos im Futteral mit Schloss dran mit, bzw Waffenkoffer mit Schloss, mitgefuehrt werden. Sprich: nicht zugriffs- und nicht schussbereit. Wenns direkt im Zusammenhang mit der Jagd geschieht, auch zugriffsbereit.

Oeffentliche Veranstaltungen mit Waffe gehen leider gar nicht.

Notfalls irgendwo zur Untermiete in einem staendig bewohnten Gebaeude einen Tresorstandort mieten und nen guenstigen B-Wuerfel dort deponieren.

Oder den §13(6) AWaffV mal GANZ lesen und die zustaendige Behoerde um einen schriftlichen Bescheid ersuchen, dass die KW in solchen Faellen eben doch in der Huette aufbewahrt werden darf.

Oder §13(11) AWaffV ins Auge fassen.
 

tar

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Laut AWaffV ab in den Tresor!

(11) Bei der vorübergehenden Aufbewahrung von Waffen im Sinne des Absatzes 1 Satz 1 oder des Absatzes 2 oder von Munition außerhalb der Wohnung, insbesondere im Zusammenhang mit der Jagd oder dem sportlichen Schießen, hat der Verpflichtete die Waffen oder Munition unter angemessener Aufsicht aufzubewahren oder durch sonstige erforderliche Vorkehrungen gegen Abhandenkommen oder unbefugte Ansichnahme zu sichern, wenn die Aufbewahrung gemäß den Anforderungen der Absätze 1 bis 8 nicht möglich ist.
 
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bleibt die frage, ob die zeit, in der er in der hütte anwesend ist (also über den zeitraum von drei tagen), dann nicht als bewohnt gilt.

"nicht dauerhaft bewohnt" bedeutet für mich, daß dort länger zeit niemand wohnhaft ist.

in den tagen, in denen er dort wohnt (auch wenn er mal zum essen geht u.s.w.) ist die hütte dann ja genaus dauerhaft bewohnt, wie z.b. ein wohnhaus u.s.w.
 
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Danke erst einmal für die Antworten. Da sein fester Wohnsitz in einem andereren Bundesland liegt, sollte er wohl um eine Sondererlaubnis bei der für sein Jagdrevier zuständigen Waffenbehörde nachfragen.

Reiner
 
A

anonym

Guest
promillo schrieb:
Einkaeufe zur jagdlichen Einsatzbreitschftserhaltung sind "vom Beduerfnis" natuerlich gedeckt. Da kann die Waffe problemlos im Futteral mit Schloss dran mit, bzw Waffenkoffer mit Schloss, mitgefuehrt werden. Sprich: nicht zugriffs- und nicht schussbereit.

Sicher?
Ich dachte immer, man braucht die Einwilligung des Hausrechtinhabers, wenn man eine Waffe irgendwo mit hinnehmen will (z. B. nach der Jagd in der Kneipe).
Das stelle ich mir beim Einkaufen etwas umständlich vor ...
Und zum Geldabheben in der Bank "zur jagdlichen Einsatzbreitschftserhaltung", wie du es nennst, mit geschultertem Waffenfutteral?

"Ich möchte Geld abheben."
"Haben Sie eine Kunden- oder EC-Karte?"
"Nein - aber eine Waffe!" ;-)
 
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haeschen schrieb:
promillo schrieb:
Einkaeufe zur jagdlichen Einsatzbreitschftserhaltung sind "vom Beduerfnis" natuerlich gedeckt. Da kann die Waffe problemlos im Futteral mit Schloss dran mit, bzw Waffenkoffer mit Schloss, mitgefuehrt werden. Sprich: nicht zugriffs- und nicht schussbereit.

Sicher?
Ich dachte immer, man braucht die Einwilligung des Hausrechtinhabers, wenn man eine Waffe irgendwo mit hinnehmen will (z. B. nach der Jagd in der Kneipe).

Wieso schwierig ?

Wenn du z.B. auf dem von oder zur Jagd tanken mußt weil du sonst liegen bleiben würdest, nimmst du die Waffe im Futteral mit in die Tanke und stellst dich wenn nötig brav am Ende der Schlange an.
Blöde Sprüche und dumme Gesichter gibt es selten und falls die Schupos gerade selbst tanken, grüßt man freundlich und plauscht anschliessend noch ein Weilchen.

Ich bin letzten Sonntag auch zur Maisjagd durchs Dorf mit geschulteter Sauer gelaufen.
Ohne Futteral wohlgemerkt !
Warum auch nicht ?

Wenn wir Jäger alles nur noch heimlich tun, müssen wir uns meiner Meinung nach nicht wundern ! :wink:
 
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Wieso er kann doch die KW verdeckt im Holster ungeladen führen. Ist doch im Zusammenhang mit der Jagd oder auf dem Weg zur Jagd! Natürlich ist da auch wieder die frage wie es ausgelegt wird!
 

IMI

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Rhoenjaeger schrieb:
haeschen schrieb:
promillo schrieb:
Einkaeufe zur jagdlichen Einsatzbreitschftserhaltung sind "vom Beduerfnis" natuerlich gedeckt. Da kann die Waffe problemlos im Futteral mit Schloss dran mit, bzw Waffenkoffer mit Schloss, mitgefuehrt werden. Sprich: nicht zugriffs- und nicht schussbereit.

Sicher?
Ich dachte immer, man braucht die Einwilligung des Hausrechtinhabers, wenn man eine Waffe irgendwo mit hinnehmen will (z. B. nach der Jagd in der Kneipe).

Wieso schwierig ?

Wenn du z.B. auf dem von oder zur Jagd tanken mußt weil du sonst liegen bleiben würdest, nimmst du die Waffe im Futteral mit in die Tanke und stellst dich wenn nötig brav am Ende der Schlange an.
Blöde Sprüche und dumme Gesichter gibt es selten und falls die Schupos gerade selbst tanken, grüßt man freundlich und plauscht anschliessend noch ein Weilchen.

Ich bin letzten Sonntag auch zur Maisjagd durchs Dorf mit geschulteter Sauer gelaufen.
Ohne Futteral wohlgemerkt !
Warum auch nicht ?

Wenn wir Jäger alles nur noch heimlich tun, müssen wir uns meiner Meinung nach nicht wundern ! :wink:

Kleine Ergänzung:
Wenn ich auf dem Weg zur Jagd bin, dann habe ich gar kein Futteral dabei.
So kam es, dass ich letztens in München an der Tankstelle stand und meine Desert Eagle im Schulterholster hatte... Gab zwar ein paar blöde Blicke, aber Fragen stellte letztlich nur der Tankwart.

Insgesamt verlief das Gespräch sehr positiv!

Genauso handhabte ich bereits Fahrten/Tanken auf dem Weg von Rostock, Nürnberg, Schönau am Königssee, Jagden an der Tschechischen Grenze ( in D)...

Gruß
IMI
 
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Rhoenjaeger schrieb:
haeschen schrieb:
promillo schrieb:
Einkaeufe zur jagdlichen Einsatzbreitschftserhaltung sind "vom Beduerfnis" natuerlich gedeckt. Da kann die Waffe problemlos im Futteral mit Schloss dran mit, bzw Waffenkoffer mit Schloss, mitgefuehrt werden. Sprich: nicht zugriffs- und nicht schussbereit.

Sicher?
Ich dachte immer, man braucht die Einwilligung des Hausrechtinhabers, wenn man eine Waffe irgendwo mit hinnehmen will (z. B. nach der Jagd in der Kneipe).

Wieso schwierig ?

Wenn du z.B. auf dem von oder zur Jagd tanken mußt weil du sonst liegen bleiben würdest, nimmst du die Waffe im Futteral mit in die Tanke und stellst dich wenn nötig brav am Ende der Schlange an.
Blöde Sprüche und dumme Gesichter gibt es selten und falls die Schupos gerade selbst tanken, grüßt man freundlich und plauscht anschliessend noch ein Weilchen.

Ich bin letzten Sonntag auch zur Maisjagd durchs Dorf mit geschulteter Sauer gelaufen.
Ohne Futteral wohlgemerkt !
Warum auch nicht ?

Wenn wir Jäger alles nur noch heimlich tun, müssen wir uns meiner Meinung nach nicht wundern ! :wink:

richtig ... mache ich in bezug auf kw und jagd auch ...

je offener man damit rumläuft, desto weniger leute beachten einen ...
 
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David7x64 schrieb:
Wieso er kann doch die KW verdeckt im Holster ungeladen führen. Ist doch im Zusammenhang mit der Jagd oder auf dem Weg zur Jagd! Natürlich ist da auch wieder die frage wie es ausgelegt wird!

warum "verdeckt"?

er kann das teil offen tragen ...(theoretisch sogar in der hand, solange es ungeladen ist ... was aber nicht empfehlenswert ist, gerade in bezug auf das betreten einer tanke oder einer bank :))
 
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IMI schrieb:
Rhoenjaeger schrieb:
haeschen schrieb:
promillo schrieb:
Einkaeufe zur jagdlichen Einsatzbreitschftserhaltung sind "vom Beduerfnis" natuerlich gedeckt. Da kann die Waffe problemlos im Futteral mit Schloss dran mit, bzw Waffenkoffer mit Schloss, mitgefuehrt werden. Sprich: nicht zugriffs- und nicht schussbereit.

Sicher?
Ich dachte immer, man braucht die Einwilligung des Hausrechtinhabers, wenn man eine Waffe irgendwo mit hinnehmen will (z. B. nach der Jagd in der Kneipe).

Wieso schwierig ?

Wenn du z.B. auf dem von oder zur Jagd tanken mußt weil du sonst liegen bleiben würdest, nimmst du die Waffe im Futteral mit in die Tanke und stellst dich wenn nötig brav am Ende der Schlange an.
Blöde Sprüche und dumme Gesichter gibt es selten und falls die Schupos gerade selbst tanken, grüßt man freundlich und plauscht anschliessend noch ein Weilchen.

Ich bin letzten Sonntag auch zur Maisjagd durchs Dorf mit geschulteter Sauer gelaufen.
Ohne Futteral wohlgemerkt !
Warum auch nicht ?

Wenn wir Jäger alles nur noch heimlich tun, müssen wir uns meiner Meinung nach nicht wundern ! :wink:

Kleine Ergänzung:
Wenn ich auf dem Weg zur Jagd bin, dann habe ich gar kein Futteral dabei.
So kam es, dass ich letztens in München an der Tankstelle stand und meine Desert Eagle im Schulterholster hatte... Gab zwar ein paar blöde Blicke, aber Fragen stellte letztlich nur der Tankwart.

Insgesamt verlief das Gespräch sehr positiv!

Genauso handhabte ich bereits Fahrten/Tanken auf dem Weg von Rostock, Nürnberg, Schönau am Königssee, Jagden an der Tschechischen Grenze ( in D)...

Gruß
IMI

dito, wobei mich die tankwarte gar nicht fragen ...

nur ein opa hatte mal mit mir eine diskussion angefangen, daß ich das nur mit einem waffenschein dürfte. er wollte mir zwar nichts wirklich, doch er bestand darauf recht zu haben ... also habe ich ihm meinen waffenschein gezeigt und gut wars, obwohl wir alle wissen, daß ich dazu keinen waffenschein brauche.
 
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Ich bin mir der Tatsache bewußt das ich die Waffe auf dem Weg zur und von der befugten Jagdausübung nicht im Futteral haben muß.

Wenn ich hier vor Ort jage dann stelle ich die Waffe in den Fußßraum vom Beifahrer, wenn ich jedoch einige km fahren muss kommt die Waffe ins Futteral.
Nicht weil ich übergesetztstreu bin, sondern schlicht und ergreifend weil die Waffe im Futteral gegen Beschädigungen besser geschützt ist.

Eine KW besitze ich nicht von daher habe ich auch noch nicht mit einer getankt :wink:
 
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(6) In einem nicht dauernd bewohnten Gebäude dürfen nur bis zu drei Langwaffen, zu deren Erwerb und Besitz es einer Erlaubnis bedarf, aufbewahrt werden. Die Aufbewahrung darf nur in einem mindestens der Norm DIN/EN 1143-1 Widerstandsgrad I entsprechenden Sicherheitsbehältnis erfolgen. Die zuständige Behörde kann Abweichungen in Bezug auf die Art oder Anzahl der aufbewahrten Waffen oder das Sicherheitsbehältnis auf Antrag zulassen.
§13 AWaffV!

Das mit dem "Gebäude" könnte auch ein Problem werden.
Hatte eine ähnliche Frage im Wiederladekurs gestellt,
allerdings ging es da um Lagerung von Pulver in einem unbewohnten Nebengebäude, da wurde mir gesagt das ein Gebäude nicht einfach nur
4 Wände und ein Dach sind sondern nach Definition wohl auch was mit der Baugenehmigung zutun hätten.
Damit wäre irgendeine Hütte zur Lagerung von Waffen schonmal außen vor.
Ist da was dran?
 

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