Kopie des Jagdscheins. Was erwartet mich?

Registriert
22 Dez 2006
Beiträge
112
Jagdschein und WBK sind zum Mitnehmen da und nicht zum Kopieren.

Also die originalen Dokumente zu den Waffen, die wie bereits oben erwähnt sicher selten verloren gehen.

Bei der Fahrt mit der Bahn und den Waffen will ein Kontrollorgan sicher auch die WBK sehen.

Ich kenne Polizeibeamte, die bei einer Kontrolle ohne gültiges Dokument sofort die Waffen sicherstellen würden.

Bei Waffen sind sie halt zu recht sehr kleinlich.
 
Registriert
31 Mai 2001
Beiträge
11.400
<BLOCKQUOTE><font size="1" face="Arial, Verdana">Zitat:</font><HR>Original erstellt von Stöberhund:
Bei der Fahrt mit der Bahn und den Waffen will ein Kontrollorgan sicher auch die WBK sehen.
<HR></BLOCKQUOTE>

Bei der Reise mit der Bahn will das Kontrollorgan vor allem den Fahrschein (im Original) sehen. Wüsste der Schaffner von Waffen, müsste er den betreffenden bitten, den Zug zu verlassen - siehe allg. Beförderungsbestimmungen.

WH
Amadeus
 
Registriert
23 Okt 2006
Beiträge
65
ORIGINALE!! und nichts anderes, was nützt dem Sheriff eine beglaubigte 3 Tage alte Kopie, wenn der Lappen seit 2 Tagen weg ist???
icon_wink.gif
 
Registriert
27 Apr 2003
Beiträge
5.074
Wozu überhaupt die WBK zur Jagd mitnehmen? Die Waffe kann ich mir geliehen habe oder ich habe sie gerade seite drei Tagen und vor zwei Tagen die WBK zwecks Eintrag zu meiner Behörde geschickt. Wichtig ist nur der Jagdschein, die WBK kann man auch nachreichen.
 
A

anonym

Guest
<BLOCKQUOTE><font size="1" face="Arial, Verdana">Zitat:</font><HR>Original erstellt von ElmerKeith:
Wozu überhaupt die WBK zur Jagd mitnehmen? ...<HR></BLOCKQUOTE>

Weil unser deppertes WaffG das leider so haben will.

siehe §38 WaffG.
http://www.europaeische-legalwaffen-foederation.de/index.php?option=com_content&task=view&id=56&Itemid=46#P38

Klar, normal passiert nix, man wird am naechsten Tag auf die Wache muessen und vorzeigen, wie neulich meinem Bekannten passiert...aber man kann sich nicht drauf verlassen, dass die Polizei so gnaedig ist, es kann auch was kosten, wenn man Pech hat. Und wenns mehrmals aktenkundig vorkommt, kann die Zuverlaessigkeit angezweifelt werden.

Weisss auch nicht, was manche immer fuer Probleme haben, ein paar Wischs mitzuschleppen, die fressen doch nix.
 
Registriert
31 Mai 2001
Beiträge
11.400
<BLOCKQUOTE><font size="1" face="Arial, Verdana">Zitat:</font><HR>Original erstellt von ElmerKeith:


1. Wozu überhaupt die WBK zur Jagd mitnehmen?
2. Die Waffe kann ich mir geliehen habe
3. oder ich habe sie gerade seite drei Tagen
4. und vor zwei Tagen die WBK zwecks Eintrag zu meiner Behörde geschickt.
5. Wichtig ist nur der Jagdschein, die WBK kann man auch nachreichen.
<HR></BLOCKQUOTE>

ad 1. Weil §38 WaffG das so haben will.
ad 2. Dann brauchst Du anstelle der WBK eine Bescheinigung nach §38 landläufig auch Leihschein genannt.
ad 3. Dann brauchst Du ein Schriftstück aus dem hervorgeht, dass die Frist zur Eintragung noch nicht verstrichen ist z.B. Rechnung oder Lieferschein.
ad 4. Dann darfst Du mit den darin eingetragenen Waffen nicht zur Jagd, weil Du sonst eine OWi begehst.
ad 5. Das ist schlichtweg falsch. Mitzuführen sind der Jagdschein, der Personalausweis oder Reisepass und die WBK. Anstelle der WBK soweit zutreffend auch ein Leihschein oder andere Bescheinigungen.

Die waffenrechtliche Unkenntnis von legalwaffenbesitzern überrascht mich immerwieder. Die grundsätzliche Bereitschaft eben dieser die gesetzlichen Bestimmungen zu ignorieren verwundert mich nicht mehr. Es ist eine Schande und Wasser auf die Mühlen der Waffengegner.

WH
Amadeus
 
G

Gelöschtes Mitglied 9162

Guest
<BLOCKQUOTE><font size="1" face="Arial, Verdana">Zitat:</font><HR>Original erstellt von Amadeus:


Bei der Reise mit der Bahn will das Kontrollorgan vor allem den Fahrschein (im Original) sehen. Wüsste der Schaffner von Waffen, müsste er den betreffenden bitten, den Zug zu verlassen - siehe allg. Beförderungsbestimmungen.

WH
Amadeus
<HR></BLOCKQUOTE>


Stimmt. Ferner weiß der wahrscheinlich gar nicht was eine WBK ist...
 
G

Gelöschtes Mitglied 9162

Guest
<BLOCKQUOTE><font size="1" face="Arial, Verdana">Zitat:</font><HR>Original erstellt von Amadeus:



Die waffenrechtliche Unkenntnis von legalwaffenbesitzern überrascht mich immerwieder. Die grundsätzliche Bereitschaft eben dieser die gesetzlichen Bestimmungen zu ignorieren verwundert mich nicht mehr. Es ist eine Schande und Wasser auf die Mühlen der Waffengegner.

WH
Amadeus
<HR></BLOCKQUOTE>

Nur so ist die stoische Ruhe der Legalwaffenbesitzer zu erklären, die nicht dem FWR angehören und trotz der Sozialistengesetze immer noch nicht auf den Straßen stehen.
icon_cool.gif
 
Registriert
29 Jan 2004
Beiträge
174
Wo wir gerade beim Thema sind,
meine Waffe steht bei meinem Vater mit auf der WBK, auf der ich als Mitbenutzer für die Waffen eingetragen bin. Selbst führe ich nur eine Kopie der WBK mit. Laut eurer Aussagen reicht dies aber nicht.
Wenn ich die Kopie jedoch beglaubigen lassen würde wäre doch aber alles im grünen Bereich!?

WH Andre
 
Registriert
31 Mai 2001
Beiträge
11.400
<BLOCKQUOTE><font size="1" face="Arial, Verdana">Zitat:</font><HR>Original erstellt von 8*57 IS:
Wenn ich die Kopie jedoch beglaubigen lassen würde wäre doch aber alles im grünen Bereich!?
<HR></BLOCKQUOTE>

Nein denn eine Kopie der WBK (beglaubigt oder nicht) ist im ganzen WAffengesetz nicht vorgesehen. Entweder Du gehst mit der original WBK auf die Jagd oder der Papa stellt dir jedesmal eine Bescheinigung nach §38 WaffG (Leihschein) aus. Deine jetzige Praxis ist auch mit beglaubigter Kopie ordnungswidrig.

WH
Amadeus
 
Registriert
31 Mai 2001
Beiträge
11.400
<BLOCKQUOTE><font size="1" face="Arial, Verdana">Zitat:</font><HR>Original erstellt von Safarischorsch:


Nur so ist die stoische Ruhe der Legalwaffenbesitzer zu erklären, die nicht dem FWR angehören und trotz der Sozialistengesetze immer noch nicht auf den Straßen stehen.
icon_cool.gif
<HR></BLOCKQUOTE>

Das kann man damit nicht erklären. Ich bin völlig ruhig, ich gehe nicht auf die Straße, ich gehöre nicht dem FWR an aber ich kenne zumindest die elementarsten Regelungen des WaffG.

WH
Amadeus
 
G

Gelöschtes Mitglied 9162

Guest
<BLOCKQUOTE><font size="1" face="Arial, Verdana">Zitat:</font><HR>Original erstellt von 8*57 IS:
Komisch, die Beamten im Ordnungsamt meinten das dies ausreichen würde!?
icon_confused.gif
<HR></BLOCKQUOTE>

Das sehe ich anders, schön für die Beamten, doch es läßt sich mit der Bescheinigung nach 38 auch einiges machen...
icon_rolleyes.gif
 
Registriert
29 Jan 2004
Beiträge
174
Also müsste ich mir meine eigene WBK holen und die Plempe eintragen lassen!
Ist dann aber noch eine gemeinschaftliche Nutzung des Waffenschranks erlaubt?
 
Registriert
31 Mai 2001
Beiträge
11.400
Ja und Ja.

Die gemeinsame Aufbewahrung kann es ja gerade nur bei unterschiedlichen WBK-Inhabern geben, denn auf das Eigentum stellt das WaffG nicht ab.

WH
Amadeus

Nachtrag:
Man kann sich auch für jede Waffe eine separate WBK ausstellen lassen. Bei Kurzwaffen ist das für den Jäger sogar kostenneutral. Der Vorteil, jeder Mitbenutzer kann die zur Waffe gehörende WBK mitnehmen. Der Pferdefuß, bei Kurzwaffen rechnet jede Mitbenutzung auf das eigene Kontingent an.

WH
Amadeus

[ 31. Dezember 2006: Beitrag editiert von: Amadeus ]
 

Online-Statistiken

Zurzeit aktive Mitglieder
114
Zurzeit aktive Gäste
436
Besucher gesamt
550
Oben