Kann Mann Offensives mit Progressivem Pulver mischen ???

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Misch mal Schnaps und Schnaps. Schon hast nen Longdrink oder Cocktail ;)
 
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Auch Pulverhersteller können nicht vorraussagen, wie ein neuer "Blend" reagieren wird - auch die müssen dies einfach testen.
Und das tuen sie aus gutem Grund auch! In einem Druckgefäß. Der sogenannten Ballistischen Bombe. So etwas besitzt kein privater Wiederlader.
Darum ist privates Pulvermischen nichts anderes als bodenloser Leichtsinn oder schiere Dummheit.
 
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...doc_semtex, schlamper und osch haben hier natürlich die bestem Kommentare abgegeben

Oh, Danke für das Lob.

Ich neige dazu die Dinge mit wenigen Worten auf den Punkt zu bringen.

Liegt mir eher als mit viel Geschwafel letztlich das Gleiche zu sagen.
 
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anonym

Guest
...
Zur AUSGANGSFRAGE: ja man kann, .

edit Man kann NICHT, weil man bei bestehendem Erlaubnisvorbehalt als Privater keine Erlaubnis hat und auch erdrückend überwiegend keine bekommen wird. Und wenn man nicht darf, dann kann man auch nicht. So einfach kann Wiederladen sein. edit
 
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anonym

Guest
Weiters hab ich nicht die DEFINITION IM SPRENGSTOFFGESETZ genannt, sondern allgemein die Definiton HERSTELLUNG.

Hier geht es um die Rechtmäßigkeit des Knackpunktes der "Herstellung".
Und damit - wenn Du schon auf Definitonen pochst - GENAU um die Definition nach Sprengstoffrecht.
Was Du im Duden oder sonstwo gefunden oder erdacht hast ist dabei so viel wert wie der berühmte Sack Reis.

Die Sache IST geregelt. Ob Dir das nun gefällt oder Du das anders siehst oder nicht.
Mit dem Mischspielchen wird Leib und Leben (eigenes und fremdes) riskiert und die Wiederlade-Pappe obendrein.
Nichts davon ist die Sache wert.:no:
 
G

Gelöschtes Mitglied 9935

Guest
Mal abgesehen davon, das der Gesetzgeber hier klare Vorgaben macht, müssen beim Mischen eines TLP folgende Dinge mit berücksichtigt werden, die für die Charakteristik des TLP fundamental sind:

- Schütt- und Stampfdichte des Haufwerks
- Böschungswinkel (Partikelform und Fliesseigenschaften)
- Oberfläche (Grösse)
- Porösität (Gasabsorption)
- Partikelgrössenverteilung (Siebanalyse)
- Kaloriemetrie (DSC)
- Abbrandverhalten und Geschwindigkeiten
- Zuschläge und Hilfsstoffe der Pulverchargen

Wer alle diese Parameter wissenschaftlich fundiert bestimmen kann, könnte TLP mischen, oder gleich eine Pulvermühle eröffnen. Ich persönlich warne eindringlich davor. Genausogut könnte man Selbstlaborate für Sylvesterfeuerwerk im Hinterhof herstellen:thumbdown::thumbdown::thumbdown: (Und sich und die Umwelt gefährden). Also Finger weg, sonst hat man bald selbige nicht mehr...
 
A

anonym

Guest
edit Man kann NICHT, weil man bei bestehendem Erlaubnisvorbehalt als Privater keine Erlaubnis hat und auch erdrückend überwiegend keine bekommen wird. Und wenn man nicht darf, dann kann man auch nicht. So einfach kann Wiederladen sein. edit

...durch dein Teilzitat wird WIE ÜBLICHERWEISE der Sinn des Posts zerstört. Und ja man KANN - dürfen, sollen, müssen tut man nicht.

Weiters wird auch in FREI ERWERBBARER UND VOM GESETZGEBER SCHEINBAR TOLERIERTER LEKTÜRE das Mischen von zwei verschiedenen Pulvern als "Rezept" für Wiederlader propagiert.

Weiters würde ich gerne den Gesetzestext sehen, wo das steht, das das Mischen zweier Pulver als HERSTELLUNG gilt.
 
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Moin!

Damit das nicht einfach so als letzter Satz in diesem Thread stehen bleibt:

crazy_sepp schrieb:
Weiters würde ich gerne den Gesetzestext sehen, wo das steht, das das Mischen zweier Pulver als HERSTELLUNG gilt.


Einer solchen Präzisierung bedarf es im Gesetzestext gar nicht:

1. Nach §5a I SprengG dürfen ausschließlich Explosivstoffe mit Konformitätsnachweis verwendet werden.

2. Beim Umgang mit Explosivstoffen gilt der Erlaubnisvorbehalt. Die Erlaubnis nach §27 SprengG (Erwerben, Aufbewahren, Verwenden, Vernichten und Verbringen) ist i.d.R. beschränkt auf die Verwendung von zugelassenem Treibladungspulver zum "Laden und Wiederladen von Patronenhülesn sowie das Delaborieren selbstgeladener Munition".

Werden Treibladungspulver vermischt, entsteht etwas völlig Neues mit absolut unbekannten Eigenschaften und ohne Konformitätsnachweis (s. 1.).

Der Vorgang des Mischens überschreitet die eingeräumte Erlaubnis, denn "Verwenden" bedeutet nicht "Vermischen" (s. 2.). Das SprengG führt in den Begriffsbestimmungen (§3 II 1.) auf: Herstellen, Bearbeiten, Verarbeiten, Wiedergewinnen, Aufbewahren, Verbringen, Verwenden und Vernichten. Wer also keine ausgesprochene Erlaubnis zum "Herstellen", "Bearbeiten" oder "Verarbeiten" hat, sollte es allein aus rechtlicher Sicht tunlichst unterlassen, Explosivstoffe wie Treibladungspulver zu mischen.

Beide Vorgänge, Be-/Verarbeitung ohne Erlaubnis und Verwendung eines Explosivstoffes ohne Konformitätsnachweis sind erheblich sanktioniert.
Also: Don't do that at home!

Waidmannsheil,
Schnepfenschreck.
 
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