Moin!
Damit das nicht einfach so als letzter Satz in diesem Thread stehen bleibt:
crazy_sepp schrieb:
Weiters würde ich gerne den Gesetzestext sehen, wo das steht, das das Mischen zweier Pulver als HERSTELLUNG gilt.
Einer solchen Präzisierung bedarf es im Gesetzestext gar nicht:
1. Nach §5a I SprengG dürfen ausschließlich Explosivstoffe mit
Konformitätsnachweis verwendet werden.
2. Beim Umgang mit Explosivstoffen gilt der
Erlaubnisvorbehalt. Die Erlaubnis nach §27 SprengG (
Erwerben, Aufbewahren, Verwenden, Vernichten und Verbringen) ist i.d.R. beschränkt auf die
Verwendung von
zugelassenem Treibladungspulver zum "
Laden und Wiederladen von Patronenhülesn sowie das Delaborieren selbstgeladener Munition".
Werden Treibladungspulver vermischt, entsteht etwas völlig Neues mit
absolut unbekannten Eigenschaften und
ohne Konformitätsnachweis (s. 1.).
Der Vorgang des Mischens überschreitet die eingeräumte Erlaubnis, denn "Verwenden" bedeutet nicht "Vermischen" (s. 2.). Das SprengG führt in den Begriffsbestimmungen (§3 II 1.) auf: Herstellen, Bearbeiten, Verarbeiten, Wiedergewinnen, Aufbewahren, Verbringen, Verwenden und Vernichten. Wer also keine ausgesprochene Erlaubnis zum "Herstellen", "Bearbeiten" oder "Verarbeiten" hat, sollte es allein aus rechtlicher Sicht tunlichst unterlassen, Explosivstoffe wie Treibladungspulver zu mischen.
Beide Vorgänge, Be-/Verarbeitung ohne Erlaubnis und Verwendung eines Explosivstoffes ohne Konformitätsnachweis sind erheblich sanktioniert.
Also:
Don't do that at home!
Waidmannsheil,
Schnepfenschreck.