Jungjägeranwärter und Waffe leihen??

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Ein Jungjägeranwärter hat vorläufige WBK grün und Flinte für die Ausbildung.Wie sieht die rechtliche Seite aus , wenn er von seinem Vater eine Büchse und die zugehörige Munition mit zur Schiessausbildung auf den Stand nehmen will?? Ich denke mal die Büchse darf er mit einem Leihschein mitnehmen , aber wie sieht es mit der Munition aus?
Grüße
300WM
 

M66

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Grüß Gott!

Die Lösung:

§ 12 Abs. 2 Nr. 1 WaffG - "unter den Voraussetzungen des Absatzes 1 Nr. 1 bis 4".

Es geht also.

Weidmannsheil

Michl
 
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Soweit ich weiß, dürfte er die Büchse nur dann mitnehmen, wenn ein entsprechender Voreintrag in der WBK existiert.
Ansonsten dürfte ja Jedermann eine Büchse ausleihen und durch die Gegend kutschieren.
Als Jungjägeranwärter ist man ja genauso "Zivilist" wie jeder andere auch.
Ich glaube also nicht, dass da eine entsprechende Lücke existiert. Solange der Voreintrag nicht da ist, darf ich als Anwärter ja auch keine Flinte besitzen ODER transportieren.


Amadeus: Da lese ich aber jetzt mal nach. Das wäre ja interessant, wenn das ginge !

Ich las gerade; leider steht bei den Auszügen aus dem Waffengesetz im Internet meist nicht dabei, ob es sich um die derzeit gültige Fassung handelt.
Aber wenn das, was ich ich gerade fand, dem heutigen Stand entspricht: Jungejunge, das öffnet bei entsprechender Auslegung ja gewaltige Möglichkeiten. Da müsste man ja nicht mal eine WBK haben (siehe 3b)...
Hat einer von Euch einen Link auf die nachweislich aktuelle Fassung ?

[ 27. Januar 2007: Beitrag editiert von: Jagdgegner ]
 
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@M66 und Amadeus , ich danke euch für die Ausführungen. Ich sehe das auch so. Da die Behörde dem JJA eine WBK erteilt hat , ist die Zuverlässigkeit ja vom Amt überprüft worden.

@Amadeus , geh nicht so hart mit dem "Jagdgegner" um , er hat das Eingangsposting halt nicht richtig gelesen.

Grüße
300WM
 
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<BLOCKQUOTE><font size="1" face="Arial, Verdana">Zitat:</font><HR>Original erstellt von Jagdgegner:
Ich las gerade; leider steht bei den Auszügen aus dem Waffengesetz im Internet meist nicht dabei, ob es sich um die derzeit gültige Fassung handelt.
<HR></BLOCKQUOTE>

Auch diese Aussage läßt mich wieder an Deiner Berufsangabe zweifel.

Hier der Link zum Waffengesetz vom 11.10.2002, das ist das aktuelle.

§ 12 (1) 3. b) wird von den Vereinigungen der Jäger leider viel zu wenig genutzt. Das Altereserfordernis von 18 Jahren ist unbedingt zu beachten.

Für Langwaffen genügt ein Jagdschein auch Ausländerjagdschein anstelle einer WBK (§ 13 (4))

Aktuelle Bundesgesetze und Verordnungen findet man im Internet hier.

WH
Amadeus
 
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<BLOCKQUOTE><font size="1" face="Arial, Verdana">Zitat:</font><HR>Original erstellt von Jagdgegner:
Soweit ich weiß, dürfte er die Büchse nur dann mitnehmen, wenn ein entsprechender Voreintrag in der WBK existiert.
.
<HR></BLOCKQUOTE>

Soweit ich weiss sollte man es mit Dieter Nuhr halten, vor allem wenn Fachleute bereits richtig und mit Angabe der Rechtsvorschrift geantwortet haben.

Vor dem 1.4.2003 durfte tatsächlich jeder eine Waffe zum nichtgewerblichen Transport Erwerben und diese Befördern.

Heute gilt das was M66 geschrieben hat und da der Jagdkursteilnehmer eine WBK hat ist er nicht "jeder" sondern ein "Berechtigter".

WH
Amadeus
P.S. Wenn ich in Deinem Profil "Redakteur" lese und sehe was Du hier schreibst, dann weiss ich warum soviel (waffenrechtlicher) Scheiß in der Zeitung steht.

[ 27. Januar 2007: Beitrag editiert von: Amadeus ]
 
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48
hallo,
ich hatte meistens die
buechse vom vater mit.
bin aber auch mit einen
jagdschein inhaber (kursleiter).
dort hin gefahren also
kann ich dir auch nicht genau
helden.
gruesse
Stephan
 
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Gut, gut; wenn's denn friedlich nicht sein soll...
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Von Amadeus: <BLOCKQUOTE><font size="1" face="Arial, Verdana">Zitat:</font><HR> Original erstellt von Jagdgegner:
Ich las gerade; leider steht bei den Auszügen aus dem Waffengesetz im Internet meist nicht dabei, ob es sich um die derzeit gültige Fassung handelt.

Auch diese Aussage läßt mich wieder an Deiner Berufsangabe zweifel.<HR></BLOCKQUOTE>
Was steht denn da ? Redakteur oder JAGD-Redakteur ? Siehste.
Und lies mal weiter...

<BLOCKQUOTE><font size="1" face="Arial, Verdana">Zitat:</font><HR>
Hier der Link zum Waffengesetz vom 11.10.2002, das ist das aktuelle.<HR></BLOCKQUOTE>
Und:
<BLOCKQUOTE><font size="1" face="Arial, Verdana">Zitat
Vor dem 1.4.2003 durfte tatsächlich jeder eine Waffe zum nichtgewerblichen Transport Erwerben und diese Befördern.
Der 1.4.2003 liegt nun nach dem 11.10.2002.
Ergo muss sich was geändert haben. Diese Änderung wird in den veröffentlichten Schriften jedoch nicht erwähnt. Also frage ich nach einer nachweislich aktuellen Version, da ohne entsprechende Anmerkungen nicht zu erkennen ist, ob es sich um eine alte oder angeglichene Fassung handelt; es sei denn, man kennt die Inhalte. Und wenn man die genau kennt, muss man's nicht nachlesen.

Allerdings dachte ich nicht, dass ich das noch erklären müsste.
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<BLOCKQUOTE><font size="1" face="Arial, Verdana">Zitat:</font><HR>Original erstellt von Jagdgegner:

Von Amadeus:
Der 1.4.2003 liegt nun nach dem 11.10.2002.
Ergo muss sich was geändert haben. Diese Änderung wird in den veröffentlichten Schriften jedoch nicht erwähnt. Also frage ich nach einer nachweislich aktuellen Version, da ohne entsprechende Anmerkungen nicht zu erkennen ist, ob es sich um eine alte oder angeglichene Fassung handelt; es sei denn, man kennt die Inhalte. Und wenn man die genau kennt, muss man's nicht nachlesen.

Allerdings dachte ich nicht, dass ich das noch erklären müsste.
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<HR></BLOCKQUOTE>


oh man...Gesetze ändern sich auch hier nicht von heute auf morgen - wir haben zwar keine Vorlaufzeiten von 3 Jahren mehr, aber ein paar Tage schon - also das Gesetz ist vom 11.10.02 und entfaltet seit 1.04.2003 seine berauschenden Wohltaten
 

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