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Nein. Das ist falsch.Gerne doch, denn es ist in jedem Bundesland eine Behörde!
Auch muss kein Führungszeugnis vorgelegt werden.
Nein. Das ist falsch.Gerne doch, denn es ist in jedem Bundesland eine Behörde!
So einfach ist das tatsächlich,Möglicherweise sehe ich das ja zu einfach - aber einen Jägerkurs mit Prüfung kann m.E. jeder machen. Ob er Dann mit diesem Prüfungszeugnis einen Jagdschein bekommt, entscheidet die UJB - und dazu fordert sie ein erweitertes Führungszeugnis an. Wenn darin wesentliche Eintragungen sind dann darf sie den Jagdschein nicht ausstellen.
CD
Selbst für den Fall, dass die Behörde die Prüfung abnimmt, bedarf es dazu keines Führungszeugnisses oder dergleichen.
Nein. Das ist falsch.
Auch hier gilt: Jedes Bundesland hat andere Bedingungen.
Für BaWü:
Die Durchführung der Jägerprüfungen liegt in der Verantwortung des Landesjagdverbandes, der hierzu seitens des Ministeriums für Ländlichen Raum und Verbraucherschutz beauftragt wurde.
Verordnung des Ministeriums für Ländlichen Raum und Verbraucherschutz über die Prüfung von Jägerinnen und Jägern (Jägerprüfungsordnung - JPrO)
Auf Grund von § 26 Absatz 2 des Jagd- und Wildtiermanagementgesetzes (JWMG) vom 12. November 2014 (GBl. S. 550), das zuletzt durch Artikel 2 des Gesetzes vom 26. Oktober 2016 (GBl. S. 577) geändert worden ist, wird verordnet:
§1 Prüfungsstelle, Prüfungsausschuss, Prüfungsorganisation
(1) Die Jägerprüfung organisiert und führt durch, wer nach § 26 Absatz 3 JWMG beliehen ist (Prüfungsstelle).
(2) Die Prüfungsstelle beruft eine ausreichende Zahl von Prüfungsvorsitzenden, Prüfen- den und Schriftführenden und bildet Prüfungsausschüsse.
...
Die Prüfungsvorsitzen- den, Schriftführenden und die Prüfenden werden von der Prüfungsstelle auf die Dauer von vier Jahren berufen. Die Prüfungsvorsitzenden und Prüfenden müssen im Sinne von § 17 Absatz 5 des JWMG jagdpachtfähig und Inhaber eines Jahresjagdscheins sein.
...
In Hessen werden die Mitglieder der Prüfungskommision von der oberen Jagdbehörde auf Vorschlag des LJV ernannt. Nix KJM oder sonstiger Quatsch.
Das sind keine Behördenmitarbeiter. Mein Prüfungszeugnis wurde vom Vorsitzenden der Prüfungskommision unterschrieben und von keiner Behörde und dasselbe Zeugnis bedeutet nicht, daß die UJB mir einen Schein austellen muss.
Genau das ist aber die Ausgangslage, die wir korrigierten.Dass habe ich ja auch nie behauptet! Dass ist nämlich tatsächlich von Bundesland zu Bundesland unterschiedlich!
mrbigshot hat gesagt.:
ich staune dass es keine zahlreichen einsprüche zu diesem post von dir gibt , denn es ist definitiv nicht möglich die jägerprüfung bei unzuverlässigkeit abzulegen .
jeder der wirklich nen jagdschein gemacht hat weiss dass bei schulungsbeginn die zuverlässigkeit behördlich geprüft wird und man dann post kriegt von der region in der man die prüfung ablegt wo einem der prüfungstermin und ort dann offiziell mitgeteilt werden . bei unzuverlässigkeit würde man überhauptnicht zur prüfung zugelassen werden .
Diese Falschbehauptungen hatten wir zurecht widerlegt und du bist dem beigesprungen.Um zur Prüfung zugelassen zu werden, ist ein amtliches Führungszeugnis erforderlich. Das wird beantragt und ausgestellt. Zwar kann bei Einträgen in diesem Führungszeugnis die Zuverlässigkeit angezweifelt werden und die PK den Bewerber von der Prüfung ausschliessen,
Diese Falschbehauptungen hatten wir zurecht widerlegt und du bist dem beigesprungen.
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Ich habe nie behauptet, dass man für die Jägerprüfung zwingend ein Führungszeugnis vorlegen muss.
In machen Bundesländern (z.B. Niedersachsen) muss man dies, in anderen dagegen nicht...
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(3) Zur Jägerprüfung darf nicht zugelassen werden,
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3. wenn zu erwarten ist, dass der Jagdschein versagt wird (§ 17 des Bundesjagdgesetzes).
ja klar... aber worin ist rechtlich der Besuch eines Jagdkurses nebst Ablegen der Jagdprüfung versagt?
Hast Du dazu bitte einen §§?
Bei uns darfst Du teilnehmen...
Du könntest das Prüfungszeugnis ja auch für etwas anderes als zur Jagdausübung / zur Erteilung eines Jagdscheines benötigen.
Moin!
Nicht nur. Konkretes Beispiel: Für die Einstellung in manchen Forstverwaltungen ist die Vorlage eines Zeugnisses über die bestandene Jagdscheinprüfung Pflicht, damit nachgewiesen ist, dass der Kandidat wenigstens über Grundlagenwissen verfügt, auch wenn er selber die Jagd nicht ausübt / bei reinen Beratungstätigkeiten z. B. in der Privatwaldbetreuung nicht in dienstlichem Auftrag ausüben kann.
Viele Grüße
Joe