Man muss dringend zwischen Jagd- und Waffenrecht unterscheiden.
Jagen ohne einen gültigen Jagdschein bei sich zu haben, ist eine Ordnungswidrigkeit nach dem Jagdgesetz. Dabei ist es egal ob man den Jagdschein nur zuhause gelassen hat oder ob man garkeinen besitzt.
Nach dem Waffengesetz ist - etwas vereinfacht gesagt - nur derjenige Jäger, der einen gültigen Jagsschein besitzt. Wer den Jagdschein nicht verlängert hat ist demnach kein Jäger. Nur wer Jäger ist, darf Waffen zur befugten Jagdausübung führen und damit schießen.
Wer ohne verlängerten Jagdschein mit Schusswaffen zur Jagd geht, begeht somit eine Ordnungswidrigkeit nach dem Bundesjagdgesetz und in Tateinheit eine Straftat nach dem Waffengesetz. Schießt derjenige tatsächlich, kommt noch eine Ordnungswidrigkeit nach dem Waffengesetz - in Tatmehrheit - hinzu.
Die zwingenden Folgen einer Verurteilung sind
- der Entzug der jagd- und waffenrechtlichen Erlaubnisse,
- Einziehung und erweiterter Verfall der bei der Jagd verwendeten Waffe oder Waffen und
- die verhängten Strafen und Bußen.
Der entgültige Entzug des Jagdscheins zieht bei Revierinhabern den Verfall des Pachtvertrages nach sich. Der Schadenersatzanspruch der Jagdgenossenschaft bleibt hiervon unberührt.