Jäger und Polizei bei der Tier-Not-Tötung, Artikel und

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Hallo zusammen,

auch durch Eure Hilfe habe ich einen tollen Artikel in der aktuellen DPloG-Zeitschrift (die große Polizeizeitung) publiziert.
Wir hatten es vor einigen Monaten hier besprochen.
Danke nochmal.

Ist seit gestern in der aktuellen Ausgabe (01-2011) drinne.

Titel:
Die Polizei im Jagd-Einsatz.

Inhalt:
- Wildtiere in deutschen Städten
- polizeiliche Lagen dazu
- Was gibt es für taktische Maßnahmen dazu
- Wie verhalten sich Jäger
- Wie tötet ein Polizist ein Wildtier schnell und sachgerecht
- pp

Mein Angebot:
Wer ihn noch nicht hat, kann den bis zum Montag, den 07.02.2011 bei mir (zum reinen privaten Gebrauch) kostenlos anfordern.
Bitte sendet eine Mail an:
info ÄTH wt-maintal PUNKT de

Gruß und Danke für die Hilfe.

FM
 
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Ich bekomme nun gezielt Nachfragen, welche Rechte und Pflichten der Jäger hat, wenn er von der Polizei (meist ein DGL, Nachts, Landrevier, Ratlosigkeit bei den Kollegen, pp. …) angesprochen wird um „schnell zu helfen“…


FRAGEN:

A.)
Wie schätzt Ihr das als Fachmänner (und -frauen), Polizisten, DGLs und Jäger ein?

B.)
Bitte lest mal die u. g. Mail (meine Anfrage) sowie die Antwort unter Akademie (Antwort) durch. Ich sehe das genauso, allerdings leicht abweichend, ich sehe ich die Möglichkeit der Inanspruchnahme nicht-verantwortlicher Personen nach dem HSOG (hes. Polizeigesetz), als polizeiliche Helfer, gegeben…

C.)
Wie regelt Ihr das? Polizeigesetz in Eurem Bundesland…?


Gruß und schönes WE.

FM



ANFRAGE:


Hallo J.,

anbei mein neuester Artikel.
Eventuell ist das was für Dein Archiv.

BITTE:
Eine Frage an Dich als Fachman:
Wenn ein DGL bei einem Jäger/Jagdausübungsberechtigten anruft, weil ein angefahrenes Reh im Straßengraben liegt und dieser wird tätig (Stichwort Fangschuss)...
Was sind da für Gesetzesgrundlagen tangiert?
- Jagdrecht/BGB
- Inanspruchnahme nicht verantwortlicher Driter nach dem Polizeigesetz
- Nostand
- Was noch ... ????????????????????


Danke und Gruß

FM



ANTWORT:



Hallo F.,

Bei dem Jäger mußst Du unterschiedliche Konstellationen unterscheiden:

1.) Die Polizei ruft ihn für einen Wildunfall in seinem eigenen / gepachteten Revier oder er hat dort einen Begehungsschein etc.

Hier kann der Jäger dem Tier, sofern es dem Jagdrecht unterliegt, den Fangschuß antragen oder es mit der kalten Waffe abfangen, wenn er das tut handelt er aufgrund seines Jagdausübungsrechtes, Polizeirecht ist nicht tangiert. Strittig ist im Moment welcher Unfallversicherungsträger zuständig ist, wenn der Jäger dabei einen Unfall erleidet. Der Jäger ist aber nicht verpflichtet, dem Ersuchen der Polizei folge zu leisten. Die Polizei ist aus Tierschutzgründen für die Abgabe von notwendigen Fangschüssen bei verunfallten Tieren, auch Wildtieren, zuständig.

Dem Jäger steht weiterhin das alleinige Aneignungsrecht an dem toten Wild zu, die Polizei ist verpflichtet, es aus dem Verkehrsraum zu entfernen, d.h. neben den Fahrbahnrand ablegen oder ähnliches. Verzichtet der Jäger auf sein Aneignungsrecht, ist grundsätzlich der Straßenbaulastträger für die Beseitigung des Kadavers zuständig.


2.) Die Polizei ruft einen Jäger um außerhalb seines eigenen / gepachteten Revier etc. ein verunfalltes Tier zu töten.

Hier darf der Jäger nicht tätig werden, er würde entweder Jagdwilderei oder eine Straftat nach dem Tierschutzgesetz begehen. Außerdem würde er die Schußwaffe i.d.R. unerlaubt führen und ggf. unerlaubt Schießen, so daß noch eine Straftat und eine qualifizierte OWi nach dem WaffG dazukommen. Eine Inanspruchnahme nach dem HSOG sowie Notstand alle anderen Rechtfertigungsgründe scheiden hier i.d.R. aus, da die Polizei originär zuständig ist und selber über Schußwaffen, die nach Einschätzung des Dienstherren zum Töten von Tieren ausreichen, verfügt.

Gruß nach FfM,

J.
 
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Ooch, nicht schon wieder das Erlösen von verunfalltem Wild in Frage stellen.

Das ist keine Jagdausübung bzw ein Eingriff in fremdes Jagdrecht sondern eine Nottötung. Diese stellt nicht nur einen "vernünftigen Grund" sondern eine ethische Verpflichtung dar, für jeden, der die die Fähigkeit und Ausrüstung dazu hat.
So ist dies nicht nur in fremden Revieren sondern auch in befriedeten Bezirken geboten.
Man möge mir ein einziges Urteil nennen, bei dem eine (korrekt) von einem Jäger ausgeführte Nottötung zu einer Verurteilung wegen Wilderei geführt hat.
Umsomehr, da dieser in der Regel noch mehr spezifische Kenntnisse bzw. Werkzeuge aufweist als sonstige Berufsgruppen: Tierärzte und Polizisten.
Ich würde im Einzelfall auch vorbeikommenden Metzgern oder Sportschützen dieses Recht bzw. die ethische Pflicht dazu zugestehen.
 
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Als Jäger sehe ich mich auch moralisch dazu verpflichtet bei einem Wildunfall oder ähnlichem anzuhalten und im Rahmen meiner Möglichkeiten Hilfe anzubieten; sei es im eigenen, oder in einem fremden Revier. Falls die Polizei bereits anwesend ist, wird nach kurzer Absprache je nach Situation rasch und diskret gehandelt. Rüsselheimer Verhältnisse verbieten sich somit von selbst ;-)

Großartig ist auch der unter *6) angegebene bekannte Schießsimulator aus Schweden. 8)
 
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Frank m schrieb:
2.) Die Polizei ruft einen Jäger um außerhalb seines eigenen / gepachteten Revier etc. ein verunfalltes Tier zu töten.

Hier darf der Jäger nicht tätig werden, er würde entweder Jagdwilderei oder eine Straftat nach dem Tierschutzgesetz begehen. Außerdem würde er die Schußwaffe i.d.R. unerlaubt führen und ggf. unerlaubt Schießen, so daß noch eine Straftat und eine qualifizierte OWi nach dem WaffG dazukommen. Eine Inanspruchnahme nach dem HSOG sowie Notstand alle anderen Rechtfertigungsgründe scheiden hier i.d.R. aus, da die Polizei originär zuständig ist und selber über Schußwaffen, die nach Einschätzung des Dienstherren zum Töten von Tieren ausreichen, verfügt.

Gruß nach FfM,

J.

Moin Frank,

das ist so nicht richtig.
Wird der Jäger durch die Polizei beauftragt ist das ok.
Jedes Landesrecht gibt das her.
Mir selbst zweimal in S-H passiert auf dem Weg ins Revier am Wildunfall vorbeigekommen.

Gruß nach FfM
 

M03

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Habe den Artikel bekommen und finde gut das sowas ein Thema bei der Polizei ist und das man um richtiges Verhalten bemüht ist.

Wenn ich aber das hier lese :
2.) Die Polizei ruft einen Jäger um außerhalb seines eigenen / gepachteten Revier etc. ein verunfalltes Tier zu töten....................

dann besteht doch Änderungsbedarf.

Ich sehe das wie meine Vorschreiber. Hier muß zuerst das Tierschutzgesetz greifen .

Ich kann mich allerdings daran erinnern das hier im Forum so ein Fall besprochen wurde wo einem Jäger ausserhalb seines Revier genau diese Probleme entstanden sind. Kann es leider nicht finden.

Wenn das gängige Praxis ist dann soll sich nur noch die Streifenwagenbesatzung drum kümmern.
Ich sehe dann nur noch zu und beobachte was die falsch machen.
 
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M03 schrieb:
Habe den Artikel bekommen und finde gut das sowas ein Thema bei der Polizei ist und das man um richtiges Verhalten bemüht ist.

So eine Aktion wäre auch für Italien nicht schlecht...

WMH
Kronberg
 
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Guruguru schrieb:
M03 schrieb:
.... Hier muß zuerst das Tierschutzgesetz greifen .....

Was an dem hätte damit zu tun?

Das Tierschutzgesetz steht über dem Jagdrecht, um dem Unfallwild (Tier) unnötige Qualen zu ersparen!

Aber Vorsicht!
In einem fremden Revier würde ich mir die Beauftragung durch die Polizei oder dgl., SCHRIFTLICH (formlos) geben lassen, um ggf. auf der sicheren Seite zu sein!

Besonders bei geschützten Arten wie Wolf, Luchs und Wildkatze dürfte das besonders wichtig sein!
 
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Guruguru schrieb:
FuchsjaegerJoe schrieb:
....
Aber Vorsicht!
In einem fremden Revier würde ich mir die Beauftragung durch die Polizei oder dgl., SCHRIFTLICH (formlos) geben lassen, um ggf. auf der sicheren Seite zu sein!

Ja was jetzt, steht es drüber oder brauch ich doch die Polizei?

Und warum wurden die Jäger verurteilt, die einen schwerkranken, angeschossenen Wolf "erlößt" haben?

Wie ist das eigentlich bei Wild ohne Jagdzeit? Das zu erlegen ist eine Straftat.

Oder wie sieht es mit führenden Elterntieren in der Brut- und Setzzeit aus bspw. eine Rehgeis mit prallem Gesäuge ende Juni? Muß da nach ortsfremdem Jäger, Jagdgast und JAB unterschieden werden?

Nochmal, wie ich geschrieben habe!

"Das Tierschutzgesetz steht über dem Jagdrecht, um dem Unfallwild (Tier) unnötige Qualen zu ersparen! "

Aber, nun jetzt anders formuliert, bei besonders geschützten Tieren bzw. Wild, ohne Jagdzeit, so wie oben erwähnt, gibt es gewisse Leute, die uns Jäger gerne etwas am Zeug flicken wollen und deshalb ist es angebracht, dass wir dagegen Vorsorge treffen, bevor wir einem verunfallten Wolf den Fangschuss antragen, um evtl. dem Richter dann eine Legitimation vorlegen zu können!
 
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Mal ein hypothetischer Fall, vielleicht hatte einer von Euch sowas ähnliches schon mal.

Ich komme von der Jagd (also Knarre dabei) zu einem Wildunfall in völlig fremdem Revier.
Das junge Mädel, dass den Smart fuhr, der beschädigt ist (kein Licht mehr und so) ist unter Schock und nicht zu brauchen, die setze ich erstmal wieder ins Auto. Die Wutz sitzt immobil und wetzend im Chausseegraben.
Unfallstelle sichern, 110 anrufen, den Unfall melden. Diese Anrufe werden m.E. aufgezeichnet.

Was werden mir die grünen Jungs am Telefon erzählen, wenn ich da tätig werden möchte?
a) wir erteilen Ihnen hiermit Schießerlaubnis
b) warten Sie auf einen Streifenwagen und palavern Sie mit den Kollegen, vorher tun Sie nichts
c) wir versuchen den Revierinhaber zu benachrichtigen, tun Sie nichts

Durch den Anruf und Erlaubnis wäre ich "safe". Würde es auch so laufen?
 
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16 Jan 2008
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B

Sie werden dir keine Schießerlaubnis erteilen am Telefon. Mit dem Hintergedanken, das ein nicht zuständiger Jäger vor Ort ist, werden sie vor Ort entscheiden.
 

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