<BLOCKQUOTE><font size="1" face="Verdana, Arial">Zitat:</font><HR> ist es überhaupt zulässig in einm fremden Revier einen Fangschuß anzutragen?
<HR></BLOCKQUOTE>
Juristen würden wohl fragen ob widerrechtlich und/oder straffrei!
Welches/wessen Recht verletze ich denn, wenn ich das Stück abfange/oder den Fangschuß antrage?
Wenn ich es nicht abfange, verletze ich das Tierschutzgesetz:
<BLOCKQUOTE><font size="1" face="Verdana, Arial">Zitat
Denk' ich mal, schließlich verlängert sich das Leiden des Tieres. Allerdings unterlasse ich etwas, ich füge dem Tier selber aktiv keine Leiden zu, trotzdem Owi:
<BLOCKQUOTE><font size="1" face="Verdana, Arial">Zitat:</font><HR> § 8 Begehen durch Unterlassen
Wer es unterläßt, einen Erfolg abzuwenden, der zum Tatbestand einer Bußgeldvorschrift gehört, handelt nach dieser Vorschrift nur dann ordnungswidrig, wenn er rechtlich dafür einzustehen hat, daß der Erfolg nicht eintritt, und wenn das Unterlassen der Verwirklichung des gesetzlichen Tatbestandes durch ein Tun entspricht. <HR></BLOCKQUOTE>
Also, wenn ich nichts mache, ist es mindestens ordnungswidirg.
Vielleicht ist es sogar strafbar? <BLOCKQUOTE><font size="1" face="Verdana, Arial">Zitat:</font><HR> Mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder mit Geldstrafe wird bestraft, wer
1. [...]
2. einem Wirbeltier
a) aus Roheit erhebliche Schmerzen oder Leiden oder
b) länger anhaltende oder sich wiederholende erhebliche Schmerzen oder Leiden zufügt.
<HR></BLOCKQUOTE>
Länger anhaltend? Wie auch immer. Strafmaß bis zu drei Jahre. Und Unterlassen ist auch nach dem StGB straffähig, §13.
Wie auch immer, ein Rechtfertigungsgrund könnte sich aus dem Notstands ergeben.
<BLOCKQUOTE><font size="1" face="Verdana, Arial">Zitat:</font><HR> StGB § 34
Rechtfertigender Notstand
Wer in einer gegenwärtigen, nicht anders abwendbaren Gefahr für Leben, Leib, Freiheit, Ehre, Eigentum oder ein anderes Rechtsgut eine Tat begeht, um die Gefahr von sich oder einem anderen abzuwenden, handelt nicht rechtswidrig, wenn bei Abwägung der widerstreitenden Interessen, namentlich der betroffenen Rechtsgüter und des Grades der ihnen drohenden Gefahren, das geschützte Interesse das beeinträchtigte wesentlich überwiegt. Dies gilt jedoch nur, soweit die Tat ein angemessenes Mittel ist, die Gefahr abzuwenden
<HR></BLOCKQUOTE>
Die betroffenen Rechtsgüter sind:
1. der Tierschutz
2. das fremde Jagdrecht, welches ich verletze, <BLOCKQUOTE><font size="1" face="Verdana, Arial">Zitat:</font><HR> § 292
Jagdwilderei
(1) Wer unter Verletzung fremden Jagdrechts oder Jagdausübungsrechts
1. dem Wild nachstellt, es fängt, erlegt oder sich oder einem Dritten zueignet oder [...]
wird mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder mit Geldstrafe bestraft.
<HR></BLOCKQUOTE>
3. Das Waffenrecht? §45 WaffG erlaubt das Schiessen im Falle des Notstandes. Aber habe ich tatsächliche einen Notstand?
Ich muß nach §34 StGB die widerstreitenden Interessen der betroffenen Rechtsgüter abwegen. Beides (Tierschutz, Jagdrecht) ist mit bis zu drei Jahren Haft bewehrt (wenn denn das Unterlassen des Abfangens überhaupt eine Straftat ist).
Also gleichwertig im Strafmaß. Reicht das als Rechtferigung?
Bin gespannt was an Kommentaren dazu kommt.
<HR></BLOCKQUOTE>
Juristen würden wohl fragen ob widerrechtlich und/oder straffrei!
Welches/wessen Recht verletze ich denn, wenn ich das Stück abfange/oder den Fangschuß antrage?
Wenn ich es nicht abfange, verletze ich das Tierschutzgesetz:
<BLOCKQUOTE><font size="1" face="Verdana, Arial">Zitat
§18 2) Ordnungswidrig handelt auch, wer, [...], einem Tier ohne vernünftigen Grund erhebliche Schmerzen, Leiden oder Schäden zufügt.
Denk' ich mal, schließlich verlängert sich das Leiden des Tieres. Allerdings unterlasse ich etwas, ich füge dem Tier selber aktiv keine Leiden zu, trotzdem Owi:
<BLOCKQUOTE><font size="1" face="Verdana, Arial">Zitat:</font><HR> § 8 Begehen durch Unterlassen
Wer es unterläßt, einen Erfolg abzuwenden, der zum Tatbestand einer Bußgeldvorschrift gehört, handelt nach dieser Vorschrift nur dann ordnungswidrig, wenn er rechtlich dafür einzustehen hat, daß der Erfolg nicht eintritt, und wenn das Unterlassen der Verwirklichung des gesetzlichen Tatbestandes durch ein Tun entspricht. <HR></BLOCKQUOTE>
Also, wenn ich nichts mache, ist es mindestens ordnungswidirg.
Vielleicht ist es sogar strafbar? <BLOCKQUOTE><font size="1" face="Verdana, Arial">Zitat:</font><HR> Mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder mit Geldstrafe wird bestraft, wer
1. [...]
2. einem Wirbeltier
a) aus Roheit erhebliche Schmerzen oder Leiden oder
b) länger anhaltende oder sich wiederholende erhebliche Schmerzen oder Leiden zufügt.
<HR></BLOCKQUOTE>
Länger anhaltend? Wie auch immer. Strafmaß bis zu drei Jahre. Und Unterlassen ist auch nach dem StGB straffähig, §13.
Wie auch immer, ein Rechtfertigungsgrund könnte sich aus dem Notstands ergeben.
<BLOCKQUOTE><font size="1" face="Verdana, Arial">Zitat:</font><HR> StGB § 34
Rechtfertigender Notstand
Wer in einer gegenwärtigen, nicht anders abwendbaren Gefahr für Leben, Leib, Freiheit, Ehre, Eigentum oder ein anderes Rechtsgut eine Tat begeht, um die Gefahr von sich oder einem anderen abzuwenden, handelt nicht rechtswidrig, wenn bei Abwägung der widerstreitenden Interessen, namentlich der betroffenen Rechtsgüter und des Grades der ihnen drohenden Gefahren, das geschützte Interesse das beeinträchtigte wesentlich überwiegt. Dies gilt jedoch nur, soweit die Tat ein angemessenes Mittel ist, die Gefahr abzuwenden
<HR></BLOCKQUOTE>
Die betroffenen Rechtsgüter sind:
1. der Tierschutz
2. das fremde Jagdrecht, welches ich verletze, <BLOCKQUOTE><font size="1" face="Verdana, Arial">Zitat:</font><HR> § 292
Jagdwilderei
(1) Wer unter Verletzung fremden Jagdrechts oder Jagdausübungsrechts
1. dem Wild nachstellt, es fängt, erlegt oder sich oder einem Dritten zueignet oder [...]
wird mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder mit Geldstrafe bestraft.
<HR></BLOCKQUOTE>
3. Das Waffenrecht? §45 WaffG erlaubt das Schiessen im Falle des Notstandes. Aber habe ich tatsächliche einen Notstand?
Ich muß nach §34 StGB die widerstreitenden Interessen der betroffenen Rechtsgüter abwegen. Beides (Tierschutz, Jagdrecht) ist mit bis zu drei Jahren Haft bewehrt (wenn denn das Unterlassen des Abfangens überhaupt eine Straftat ist).
Also gleichwertig im Strafmaß. Reicht das als Rechtferigung?
Bin gespannt was an Kommentaren dazu kommt.