§ 33
Obliegenheiten beim Jagdschutz,
Bekämpfung von Tierseuchen bei Wild
(1) Die Sorge für die Einhaltung der zum Schutz des Wildes und der Jagd erlassenen Vorschriften (Jagdschutz) obliegt neben den zuständigen öffentlichen Stellen der jagdausübungsberechtigten Person (Jagdschutzberechtigte).
(2) Die jagdausübungsberechtigte Person hat sicherzustellen, dass die Durchführung unaufschiebbarer Maßnahmen des Jagdschutzes, insbesondere hinsichtlich kranken, verletzten und verendeten Wildes, jederzeit gewährleistet ist. Sie kann hierzu Personen beauftragen, die
1. zum Jagdschutz geeignet und befähigt sind,
2. einen auf ihren Namen lautenden gültigen Jagdschein besitzen,
3. eine von den Vereinigungen der Jägerinnen und Jäger durchzuführende Befähigungsprüfung nachweislich bestanden haben und
4. von ihr der zuständigen Behörde gegenüber benannt und von dieser bestätigt worden sind,
(Jagdaufseherinnen und Jagdaufseher). Die nach Satz 2 Nr. 4 erforderliche Bestätigung gilt als erteilt, wenn sie nicht binnen vier Wochen nach der Benennung versagt wird.
(...)
(7) Die in Absatz 2 genannten Personen sind befugt, wildernde Hauskatzen, die in einer Entfernung von mehr als 300 Meter vom nächsten Wohnhaus angetroffen werden, zu töten. Hauskatzen gelten als wildernd, soweit und solange sie erkennbar dem Wild nachstellen und dieses gefährden. Dieses Recht gilt nicht gegenüber Hauskatzen, die sich erkennbar in menschlicher Obhut befinden und sich durch andere Maßnahmen als der Tötung vom Wildern abhalten lassen.