Handladen direkt auf dem Stand?

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@winchester: wie kannst Du so etwas hier schreiben? Du entwickelst Ladungen für die Jagd, mit denen kaum über 100m geschossen werden?
Das ist ja reiner Dilettantismus - erst ab 300m kann man die Präzision ermitteln und dann sind auch nur Patronen tauglich, die auf 1400m noch im Überschallbereich liegen!
Ich gelobe Besserung und werde bei der nächsten Sau schnell 200 Meter zurückrennen um auf adäquate Entfernung schiessen zu können. Was ist denn die Mindestschussentfernung für Elch?...
 
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Ich gelobe Besserung und werde bei der nächsten Sau schnell 200 Meter zurückrennen um auf adäquate Entfernung schiessen zu können. Was ist denn die Mindestschussentfernung für Elch?...
Kann man nicht so pauschal sagen, vorher müsste man die Windstärke in die ballistische App eingeben - so ein Nordlandwind bläst gewaltig!
 
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15 Jan 2024
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Keine Sorge, die Frage ist bald geklärt wenn der Nachbarschütze mit der modernen Maxi Mag mit 40cm Lauflänge schiesst und der wunderbare Feuerball der Mündung herüberdriftet .... :LOL:

Persönlich würde ich mir keine Sorgen machen.
 
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Das Verbot kommt nicht vom Schießstand, das Verbot kommt aus den Verordnungen zum Wiederleladen. Hast du einen Schein §27? Solltest du gelernt haben..
Wo genau steht dazu etwas? Ich hab im DEVA-Handbuch (6. Auflage) mal den gesamten rechtlichen Bereich überflogen und sehe dazu ehrlicherweise nichts.
 
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Kann man nicht so einen VW-Bus umgestalten, um mobil Wiederladen zu können?
Wie so ein Auto vom Eismann oder Bäcker, der klingelt wenn er in die Straße fährt- nur dann eben beim Schießstand
 
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Erste Verordnung zum Sprengstoffgesetz (1.SprengV)
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(1) Bei der nichtgewerblichen Herstellung von Patronen sind Ladearbeiten und der sonstige Umgang mit Treibladungspulver und Anzündhütchen nur in geschlossenen Räumen erlaubt. Während dieser Tätigkeiten ist der Aufenthalt Unbefugter sowie offenes Licht, offenes Feuer und das Rauchen in solchen Räumen verboten.

Wenn man also auf dem Stand solch ein Kämmerchen zur Verfügung hat, warum nicht. Hier gibt es einen Wiederladerhasser, da kann man nicht mal eine vernünftige Ladeleiter schießen.
 
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Erste Verordnung zum Sprengstoffgesetz (1.SprengV)
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(1) Bei der nichtgewerblichen Herstellung von Patronen sind Ladearbeiten und der sonstige Umgang mit Treibladungspulver und Anzündhütchen nur in geschlossenen Räumen erlaubt. Während dieser Tätigkeiten ist der Aufenthalt Unbefugter sowie offenes Licht, offenes Feuer und das Rauchen in solchen Räumen verboten.

Wenn man also auf dem Stand solch ein Kämmerchen zur Verfügung hat, warum nicht. Hier gibt es einen Wiederladerhasser, da kann man nicht mal eine vernünftige Ladeleiter schießen.

Danke, wirklich ein konstruktiver Kommentar!
All das ist gegeben. Der Stand verfügt über Einzelbahnen, ich bin alleine auf meiner Bahn und es ist ein abgeschlossener Raum.
 

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