Gemeinsame Aufbewahrung von Schusswaffen

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Ich bewahre mit meinem Sohn zusammen die Waffen in einem 0er Schrank auf.
Ich habe 2 Kurzwaffen, mein Sohn keine.
Darf das so?

Einstein
 
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Ich bewahre mit meinem Sohn zusammen die Waffen in einem 0er Schrank auf.
Ich habe 2 Kurzwaffen, mein Sohn keine.
Darf das so?
Wenn ihr die Voraussetzungen für gemeinsame Aufbewahrung innerhalb einer Hausgemeinschaft erfüllt und das gleiche Erlaubnisniveau habt, dann ist das zulässig, auch wenn einer von Euch beiden keine Erlaubnis für eine Kurzwaffe besitzt.

Wenn ihr beide Jagdscheininhaber seid und beide eine WBK für erlaubnispflichtige Schusswaffen habt, dann ist das ein gleiches Erlaubnisniveau. Auch die Kombination Sportschütze und Jäger wäre möglich. Nicht möglich wäre z.B. Jäger und Bootseigner (letztere erhalten eine Erlaubnis für erlaubnispflichtige Signalpistolen).

WaffVwV Ziffer 36.2.14, Steindorf Waffenrecht 11. Auflage zu § 13 AWaffV Rn 27; Gade/Stoppa 2011 zu § 36 Rn 66, die Regelung aber kritisierend in Rn 68; Heller/Soschinka 3. Auflage Rn 1099
 
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Die Ausleihe von Kurzwaffen ist nur möglich, wenn der Jäger, dem die Waffe geliehen wird, auch WBK-Inhaber ist.
Wenn dein Sohn eine WBK hat und Jäger ist ja. Jedenfalls hat mein Sohn bei der Aufbewahrungskontrolle den gemeinsamen Schrank geöffnet und meine KW zwecks Nummernvergleich vorgezeigt. Und der hatte auch keine eigene KW.
Einen Strick kann man dir sicher aus allem drehen, aber ob es sinnvoll wäre? Dein Sohn kann sich die KW leihen, aber dauerhaften Zugriff, weil gemeinsame Aufbewahrung, darf er nicht haben? Noch habe ich da ein gewisses Vertrauen in die Behörden.
 
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Zur gemeinschaftlichen Aufbewahrung von Kurzwaffen gab es letztens irgendwo ein Urteil nachdem das dann unerlaubtes Überlassen sei, da der jeweils andere für die Kurzwaffe keinen Voreintrag hätte. Ob das Bestand hat, keine Ahnung.

Meine Frau und ich bewahren die Waffen getrennt auf, dann gibt es keinerlei Diskussionen und mehr Schränke haben zudem den angenehmen Nebeneffekt mehr Platz zu haben ;)

Notwendig dürfte es bei uns mit hoher Wahrscheinlichkeit nicht sein. Allerdings bin ich mir bei meinen großen Magazinen nicht sicher. Gekauft vor 2017 und gemeldet stellen sie für mich ja nur einen Haufen Plastik da und wenn ich es richtig verstehe dürfte ich sie in der Küchenschublade lagern. Für meine Frau sind sie aber verbotene Gegenstände. Sie liegen jetzt in meinem Schrank und damit sollte in jedem Fall alles klar sein.
 
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Zur gemeinschaftlichen Aufbewahrung von Kurzwaffen gab es letztens irgendwo ein Urteil nachdem das dann unerlaubtes Überlassen sei, da der jeweils andere für die Kurzwaffe keinen Voreintrag hätte. Ob das Bestand hat, keine Ahnung.
Du meinst den Beschluss des Sächsischen OVG vom 25.09.2023, 6 B 24/23, abrufbar hier. RN. 10 und 11 des Beschlusses.

Ohne konkrete Erwerbsberechtigung bei jedem Mitnutzer (und das ist im Fall der Kurzwaffe nunmal der Eintrag in der WBK) ist eine gemeinsame Aufbewahrung jedenfalls nach dieser Rechtsprechung nicht zulässig.

Lösung: Getrennte Schränke oder die schon angesprochene Eintragung als Mitberechtigter in die WBK.
 
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n man dir sicher aus allem d

Du meinst den Beschluss des Sächsischen OVG vom 25.09.2023, 6 B 24/23, abrufbar hier. RN. 10 und 11 des Beschlusses.

Ohne konkrete Erwerbsberechtigung bei jedem Mitnutzer (und das ist im Fall der Kurzwaffe nunmal der Eintrag in der WBK) ist eine gemeinsame Aufbewahrung jedenfalls nach dieser Rechtsprechung nicht zulässig.

Lösung: Getrennte Schränke oder die schon angesprochene Eintragung als Mitberechtigter in die WBK.
Sportschütze, ich habe keine Ahnung, was die leihen dürften.
Im übrigen:
beschlossen:
Auf die Beschwerde der Antragsteller wird der Beschluss des Verwaltungsgerichts
Leipzig vom 24. Januar 2023 - 3 L 6/23 - abgeändert.
Die aufschiebende Wirkung des Widerspruchs des Antragstellers zu 1 gegen den Be-
scheid der Antragsgegnerin vom 9. Dezember 2022 wird im Hinblick auf dessen Ver-
fügungen in Nummer 1 und 5 angeordnet und in Nummern 2 und 3 wiederhergestellt.
Der Antragsgegnerin wird aufgegeben, dem Antragsteller zu 1 vorläufig seine Waffen-

besitzkarten zurückzugeben.
Die Antragsgegnerin ist die Stadt Leipzig.
Das ist noch nicht ausgeurteilt.
Wenn ich mir die Begründung so durchlese, als Jäger einfach eine KW anschaffen und die Juristen können sich ihre irren Begründungen sparen. Für eine KW findet sich sicher noch ein Plätzchen im 0er Schrank.
 
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Doch. Und lies dir mal die Urteilsbegründung durch, die haben da ziemlich rumgeeiert. Das ist alles sehr, sehr wirr. Zu guter Letzt, dem Antragsteller sind vorläufig seine Waffenbesitzkarten zurückzugeben. Da ist alles noch nicht durch.
 
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Aus dem Beschluss:

Bei der gemeinschaftlichen Aufbewahrung in häuslicher Gemeinschaft, hier durch den Zugriff der An-
tragsteller auf den gemeinsamen Waffenschrank, räumt jeder Waffenbesitzer jeweils
dem anderen Mitaufbewahrenden die tatsächliche Gewalt über seine Waffen ein (Über-
lassen im Sinne von Anlage 1 Abschnitt 2 Nr. 3 WaffG), wodurch dieser die tatsächliche
Gewalt in Form des (Mit)Besitzes darüber erlangt und mithin waffenrechtlich erwirbt
(vgl. Gade, WaffG, 3. Auf. 2022, Anl. 1 Rn. 173).
Da der waffenrechtliche Erwerb und
Besitz nach den Begriffsbestimmungen in Anlage 1 Abschnitt 2 Nrn. 1 und 2 WaffG
weder Eigentum noch Eigenbesitz voraussetzen, vielmehr auch Mitbesitz genügt,
spricht in der Tat einiges für die Annahme, dass die spätere Begründung von Eigenbe-
sitz und/oder Eigentum waffenrechtlich nur dann zu einem (erneuten) Erwerb führen
kann, wenn ein früher begründeter (Mit-)Besitz - anders als hier - zwischenzeitlich auf-
gegeben wurde. Die Frage bedarf indes keiner Vertiefung. Denn wenn der Antragsteller
wegen seiner ununterbrochen andauernden tatsächlichen Gewalt über die Waffen
diese im November 2022 waffenrechtlich nicht mehr erwerben konnte, hat er die Kurz-
waffe der Antragstellerin schon früher im Zuge der gemeinsamen Aufbewahrung er-
worben. Hält man demgegenüber trotz fortbestehenden Besitzes seit der gemein-
schaftlichen Aufbewahrung einen weiteren waffenrechtlichen Erwerb durch Rechtsge-
schäft für möglich, so ist dieser hier dadurch eingetreten, dass der Antragsteller die
sich bereits in seinem Besitz befindliche Schusswaffe der Antragstellerin nicht nur käuf-
lich erworben hat, sondern sich beide im November 2022 gleichzeitig über den Über-
gang des Eigentums einig waren. Jedenfalls nicht zu folgen ist der Version der Antrag-
steller, wonach die tatsächlichen Herrschaftsverhältnisse noch nicht hätten geändert
werden sollen und die Vorgehensweise der Antragsteller nur dazu gedient habe, im
Termin am 6. Dezember 2022 die waffenrechtlichen Voraussetzungen für den (künfti-
gen) Waffenerwerb abzuklären. Der diesbezügliche Beschwerdevortrag ist insbeson-
dere in Ansehung der in den Kaufverträgen enthaltenen Bestätigung des Erhalts der
Waffen durch den Antragsteller auch in Anbetracht der erstinstanzlich vorgelegten ei-
desstattlichen Versicherungen konstruiert und nicht überzeugend. Insoweit verweist
der Senat gemäß § 122 Abs. 2 Satz 3 VwGO auf die zutreffenden und insbesondere
auch in ihrer Kürze angemessenen Ausführungen des Verwaltungsgerichts, denen er
sich anschließt (BA S. 9 oben).

In beiden Fällen hat der Antragsteller unter Verstoß gegen die Erlaubnispflicht des
§ 10 Abs. 1 WaffG erworben. Ohne Erfolg wendet der Antragsteller dagegen ein, § 13
Abs. 8 AWaffV erweitere für den Fall der (dauerhaften) gemeinschaftlichen Aufbewah-
rung in häuslicher Gemeinschaft die in § 12 Abs. 1 Nr. 1 Buchst. b WaffG für den bloß
vorübergehenden Erwerb zum Zweck der sicheren Verwahrung vorgesehene Aus-
nahme von der Erlaubnispflicht. Er übersieht, dass die in § 13 Abs. 8 AWaffV bestimmte
Zulässigkeit gemeinschaftlicher Aufbewahrung in häuslicher Gemeinschaft auf der Er-
mächtigungsgrundlage des § 36 Abs. 5 WaffG beruht, wonach der Verordnungsgeber
unter Berücksichtigung des Standes der Technik, der Art und Zahl der Waffen, der
Munition oder der Örtlichkeit die Anforderungen an die Aufbewahrung oder an die Si-
cherung der Waffe festlegen darf. Die Ermächtigung erstreckt sich nicht auf eine Er-
weiterung der in § 12 WaffG abschließend geregelten Ausnahmen von den Erlaubnis-
pflichten. § 13 Abs. 8 AWaffV ist daher (normerhaltend) dahin zu interpretieren, dass
die Zulässigkeit gemeinschaftlicher Aufbewahrung in häuslicher Gemeinschaft nicht
über die in § 12 WaffG geregelten Ausnahmen hinaus von der Erlaubnispflicht suspen-
diert. Das Normverständnis des Antragstellers würde demgegenüber zur Rechtswid-
rigkeit der Verordnungsbestimmung führen (vgl. dazu Gade a. a. O. § 36 Rn. 63).
 

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