Gemeinsame Aufbewahrung - nicht gleicher Haushalt

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Vorschlag: In der Verwaltungsvorschrift einfach "zu § 36 den Abschnitt 36.2.14 lesen.
Erhellt ungemein.
 
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Das ist der denke ich Sinnvollste weg. Das geht auch Kreis übergreifend. Mein Bruder und ich wollten das gerne Machen. SB A Kein Problem, tragen wir ein. SB B Oh die Strecke ist aber weit, daher machen wir das wegen der Möglichkeit zur Kontrolle nicht, sonst müssten wir ja immer Amtshilfe beantragen. Waren aber auch 160 km. SB meinte noch, wenn es "nur" 20 oder 30 km währen, dann würde das problemlos eingetragen werden. Wir haben dann darauf verzichtet. Sollten wir allerdings dichter zusammen ziehe, dann würden wir die entsprechend eintragen lassen.
Warum gebt ihr klein bei. Eine KM Grenze kennt das Gesetz nicht.
 
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Ich kannte eine, die ist aber nicht mehr für Waffen zuständig weil die in Niedersachsen ja ein bürgernahes, funktionierendes System kippen mussten. (n)

Hier in BB war die gemeinsame Aufbewahrung auch über Bundeslandsgrenzen hinweg nie strittig. Deshalb denke ich mal: die, mit denen ich zuletzt zu tun hatte kennen die (oder machen das auch ohne Kenntnis der VwV richtig ;) ). Und ich hoffe ich wecke jetzt keine schlafenden Hunde ...
 
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24 Aug 2016
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Das wäre doch zu einfach, die einschlägigen VwV müssen ja nur die SB kennen.
Blöde Frage: müssen sich Richter an VwV oder das Gesetz halten, wenn es knirschen sollte zwischen Behörde und "Kunde"? Oder binden VwV erst einmal nur die Behördenseite als "Interpretationshilfe"?
 
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Blöde Frage: müssen sich Richter an VwV oder das Gesetz halten, wenn es knirschen sollte zwischen Behörde und "Kunde"? Oder binden VwV erst einmal nur die Behördenseite als "Interpretationshilfe"?
Wenn die Behörde die Verwaltungsvorschrift richtig liest und interpretiert, dann kriegt ein Richter keine Arbeit.
 
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Nur, wenn ein Kunde meint, die Behörde zu einem anderen als dem darin beschriebenen Vorgehen zwingen zu können.
 
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1 Nov 2016
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hellscream: Weil wir beide extrem entspannte Sachbearbeiter haben, und sich der für uns entstehende Nutzen in keinem Verhältnis zu Stress mit dem Amt steht. Ja es gibt keine KM grenze, der Fall dass wir den Nutzen daraus getragen hätten keinen Leischein auf ein stück Papier zu schreiben hätte sich in den letzten 10 Jahren nur einmal ergeben, bis jetzt. Also warum sollten wir da Stress machen.
 
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2 Apr 2017
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Lasst euch beim jeweils anderen auf der WBK als Mitbenutzer eintragen.
Solange da nix aus anderen Bedürfnisgründen drauf steht, sollte es keine Probleme geben.
Wenn einer was nicht haben darf (z. B. Sport-Kw) die Nummer im Vermerk ausschließen.
Betrifft nicht nur mich und meinen Vater.
Haben hier bei uns einige Familien.
Spart die Leihschein schreiberei und man kann den Monatsablauf nicht vergessen.
 
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Habe ich mit meiner Frau auch so gemacht: Wir sind beide als Mitnutzer auf den Karten des jeweils anderen eingetragen. Kostet zwar zusätzlich (ich meine, bei uns 30€), aber der Komfort, auf den Leihschein verzichten zu können, ist mir das wert.
Einwand der SB:
1) Ich könnte eine Waffe, bei der ein Mitbenutzer eingetragen ist, nur mit dessen Einverständnis verkaufen. Halte ich für fragwürdig, ist ja mein Eigentum und ich erlaube meiner Frau es zu nutzen.
2) Wenn meine Frau meine KW nutzen könne, hätte sie kein Bedürfnis mehr für eine eigene. Wir könnten dann zusammen nicht mehr als 2 KW haben. Auch fragwürdig, da es ja möglich ist, dass beide mit einer KW desselben Kalibers losziehen wollen.
 
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Post #26 ,#27 Abschweif vom Thema:
Der Ts möchte seine Jagdwaffe im Waffenschrank seines Großvaters im Zuge der "häuslichen Gemeinschaft" rechtskonform aufbewahren.
Auch mit dem regelmäßigen aufsuchen des Opas ist eine häusliche Gemeinschaft begründet - siehe Verwaltungsvorschrift.
 

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