Gatterkontrolle auf Jagdpächter abwälzen?

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@ venedigermandl

So pauschal, dass der Pächter für den Verbissschaden im gatter haftet, kann man das nicht stehen lassen - das kommt auf die Vertragsgestaltung an.
Ergebnis: kann sein oder kann nicht sein.

@ tiroler bracke

Wenn Schadensersatzforderungen angemeldet werden, wird situativ ein Gutachten erstellt, da muss man nicht drei jahre bis zur nächsten turnusmäßigen Erhebung warten. Ein Gutachter sollte auch erkennen, ob der Schaden neu entstanden ist oder schon länger zurückliegt.Zurecht schreibst u, dass die Schadensfeststellung mit Unwägbarkeiten belegt ist, weil mehrere Komponenten umfassend: Zeitverlust bis zur Hiebsreife, Entmischung, Qualitätsverlust durch Verzwieselung und Fäulen.


...es wird Zeit, dass die EJB-Grenze spürbar abgesenkt wird, dann endet die für viele Waldbesitzer schädliche Zwangseingemeindung in einen gemeinschaftlichen Jagdbezirk.
 
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OberförsterVS schrieb:
...es wird Zeit, dass die EJB-Grenze spürbar abgesenkt wird, dann endet die für viele Waldbesitzer schädliche Zwangseingemeindung in einen gemeinschaftlichen Jagdbezirk.

Aber bitte nur in Euren nur mit Niederwild besiedelten Kleingartenkolonien da im Südwesten. Bei Vorkommen von echten Hirschen (und anderen Arten mit großen Habitaten und Streifgebieten) ist dieser Ansatz nämlich genau verkehrt, auch und gerade aus forstbetrieblicher Sicht. Oder man müßte an der Rolle und den Möglichkeiten der HG ganz enorm drehen.

Viele Grüße,

Joe
 
A

anonym

Guest
OberförsterVS schrieb:
...es wird Zeit, dass die EJB-Grenze spürbar abgesenkt wird, dann endet die für viele Waldbesitzer schädliche Zwangseingemeindung in einen gemeinschaftlichen Jagdbezirk.
Ja, absolut richtig udn nötig, siehe TB und mich.
Mohawk schrieb:
Bei Vorkommen von echten Hirschen (und anderen Arten mit großen Habitaten und Streifgebieten) ist dieser Ansatz ... [sc. jedoch, C.] verkehrt, auch und gerade aus forstbetrieblicher Sicht. Oder man müßte an der Rolle und den Möglichkeiten der HG ganz enorm drehen.
Letzteres ist in der Tat dann ein zwingend gebotenes Korrelat des ersteren, des siehst Du rechtlich (und forst-, jagdpraktisch) völlig zutreffend.
Allerdings wären die nötigen rechtlichen Mittel anders als die von 1935. In der Sache stimme ich Dir voll zu, nur das erwogene genannte Rechtsinstitut ist nicht tauglich.

Carcano
 
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Moin!

In der jetzigen Form sicherlich nicht. Ob am Ende des "Drehens" dann an der geeigneten Form noch "H...G..." stünde oder was völlig anderes ist ja auch offen.

Viele Grüße,

Joe
 
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@ Saujager

wenn der Aufwand lohnt könnte folgendes vorgehen event. hilfreich sein.

Auf der Gatterfläche einen genemigten Tierunterstand/Geräteschuppen errichten.
Dann versuchen die Fläche zum befriedeten Bezirk erklären zu lassen.
Danach dann Schießgenehmigung für Gatter beantragen.

oder o.g. Vorgehen lediglich dem JAB androhen.

Niceprice
 
A

anonym

Guest
OberförsterVS schrieb:
...es wird Zeit, dass die EJB-Grenze spürbar abgesenkt wird, dann endet die für viele Waldbesitzer schädliche Zwangseingemeindung in einen gemeinschaftlichen Jagdbezirk.

Das wage ich kaum zu hoffen, auch wenn ich das natürlich auch begrüßen würde, es würde wieder viel mehr Eigentümern zu ihrem Recht verhelfen, aber gleichzeitig auch andere Eigentümer zu Eigentümern dann wertlosen Landes machen, wenigstens jagdlich gesehen. Denn wenn nicht mal das obligatorische 50 ha Wäldchen in den vielen Feldrevieren drin wäre, dann würden noch viel weniger Feldreviere verpachtet werden können. Ist halt eben die andere Seite der Medaille. Aber dann isses halt so, Pech gehabt. Wer nichts hat, das ihm oder Dritten -noch- was wert ist, der hat halt eben auch die Folgen zu (er)tragen. Und manchen gönne ich dann auch diese Folgen mit ihren "Biomaiswüsten", die von Blöden nur des Dritten gehörenden Wäldchens innerhalb des GJB wegen noch gepachtet wurden, mit Wildschadensübernahme, versteht sich.
 

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