Gatterkontrolle auf Jagdpächter abwälzen?

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Angenommen man hat einen grossen Rehwildfan als Jagdpächter und ist diesem mal ordentlich auf die Füsse gestiegen weil er sich für seine lächerliche Pacht aufführt wie Graf Zork.

Jetzt hat man Eichen gegattert, weils anders nicht ging. Dann kommt tatsächlich jemand und schneidet mit dem Seitenschneider ein schönes grosses Stück heraus. Und prompt stehen die Rehe drin.

Sicher, beweisen kann man es niemandem. Aber kann ich die Kontrolle des freiwillig errichteten Zauns auf den Pächter abwälzen? Komm ich irgendwie an Kohle, wenn er das nicht macht im Zuge der Wildschadensverhütung? Das ganze wäre in diesem natürlich rein hypothetischen Fall schon recht kostspielig vom Schaden her... :?

Was ist wenn er sich weigert die Tierchen raus zu treiben oder zu schiessen? Muss ich das selbst tun, also das raustreiben oder kann ich ihn da haftbar machen?
 
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Ich würde die Rehleins raustreiben, den Zaun flicken und eine Kamera hinhängen! Der kommt 100%ig wieder.

Rechtlich weis ich es leider nicht. Hatte die Situation aber bereits aus Forstlicher wie aus Jagdlicher Sicht erlebt und jedesmal wurde der Jagdausübungsberechtigte zum rausjagen bzw. Erlegen herangezogen.
 
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Hama schrieb:
Ich würde die Rehleins raustreiben, den Zaun flicken und eine Kamera hinhängen! Der kommt 100%ig wieder.

Rechtlich weis ich es leider nicht. Hatte die Situation aber bereits aus Forstlicher wie aus Jagdlicher Sicht erlebt und jedesmal wurde der Jagdausübungsberechtigte zum rausjagen bzw. Erlegen herangezogen.

Wie ist das überhaupt rechtlich, gelten im Zaun die Jagdzeiten?
 
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Gelöschtes Mitglied 4627

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schweisshund schrieb:
Hama schrieb:
Ich würde die Rehleins raustreiben, den Zaun flicken und eine Kamera hinhängen! Der kommt 100%ig wieder.

Rechtlich weis ich es leider nicht. Hatte die Situation aber bereits aus Forstlicher wie aus Jagdlicher Sicht erlebt und jedesmal wurde der Jagdausübungsberechtigte zum rausjagen bzw. Erlegen herangezogen.

Wie ist das überhaupt rechtlich, gelten im Zaun die Jagdzeiten?

Ein Gatter zählt meines Wissens nicht als befriedeter Bezirk, deswegen ganz normale Jagdzeiten.
 
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schweisshund schrieb:
Wie ist das überhaupt rechtlich, gelten im Zaun die Jagdzeiten?

Kommt aufs bundesland an.

Ist schon extrem frustrierend die Waffe auf dem Rücksitz zu haben bei sowas und nur erstmal dumm schauen zu können.
 
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Gelöschtes Mitglied 4627

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Vlt am Boden versteckeln. Wenn ich keinen Baum habe, stell ich die gerne, gut getarnt und fixiert auf den Boden. Musst dann nur gucken das die Sicht auch frei ist.
 
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1. Man kann im Pachtvertrag die Kosten für Schutzmaßnahmen auf den Pächter abwälzen.

2. Die Untere Jagdbehörde kann in Zäunen den Abschuß unaghängig von Schonzeiten genehmigen (ob in allen BLs weiß ich nicht.
Wie ein möglicher Zwangsabschuß gegen den Willen eines Jagdrechtsinhabers durchzusetzen ist, weiß ich jedoch nicht. Wenn er den Klageweg beschreitet, ist regelmäßig die Pacht abgelaufen, bevor man ein vollstreckbares Urteil hat. Und damit hast Du den Finger auf die Schwächen der .de Jagdgesetzgebung gelegt: Die Undurchsetzbarkeit der eigentlich vollkommen ausreichenden vorgesehenen Zwangsmöglichkeiten.
 
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Im Pachtvertrag regelbar - wenn Du aber das Pech hast, nur Jagdgenosse zu sein, dann regelt der JG-Vorstand, zu was er lustig ist, aber: für Wildschäden haftet die JG, falls die also einen gschlamperten Vertrag vereinbart hat, unter Beachtung der Anmeldefristen Schadenersatz geltend machen und im Weiteren prüfen, ob der gemeinschaftliche Jagdbezirk nicht aufgteilt werden kann und Du dadurch mit Eigentümern gleichlaufender Zielsetzung und Vertragsgestaltung etwas "Eigenes" aufziehen kannst. Im LJagdG steht drin, wie groß ein GJB sein muss, um geteilt werden zu können.
 
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anonym

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OberförsterVS schrieb:
im Weiteren prüfen, ob der gemeinschaftliche Jagdbezirk nicht aufgteilt werden kann und Du dadurch mit Eigentümern gleichlaufender Zielsetzung und Vertragsgestaltung etwas "Eigenes" aufziehen kannst.
Jau. Und diese - zur Zeit recht schwierige - Option muss ein reformiertes Jagdgesetz erleichtern. Aus Respekt vor dem Eigentum und damit vor dem Jagdrecht.

Carcano
 
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Moin!

Wenn es durchsetzbar ist kann man eventuell bei einer Neuverpachtung (wenn man den Typen dann nicht sowieso los wird) Regelungen wie manche Forstämter in den Vertrag einbauen: das eigene Personal (bzw. hier: der Eigentümer der Fläche) ist berechtigt, in den entsprechenden Gattern stehendes Wild zu erlegen. Dann hat der Pächter selber ein großes Interesse an dichten Zäunen. Die Zaunkosten abzuwälzen ist auch eine Alternative.

Ich gehe aber mal davon aus, dass das jetzt in der geschilderten Situation nicht in Frage kommt, da man sonst eine Eigenbewirtschaftung vorziehen sollte. Ich würde
- Wildschaden anmelden,
- den Pächter darüber informieren, dass jemand den Zaun zerschnitten hat und ihn bitten da auch mal genauer hinzuschauen,
- ggf. Strafanzeige wegen Sachbeschädigung stellen (paper trail ...)
- mir Gedanken über eine entsprechende "fernoptische Aufklärung" machen.

Viele Grüße,

Joe
 
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saujager1977 schrieb:
.... Aber kann ich die Kontrolle des freiwillig errichteten Zauns auf den Pächter abwälzen? Komm ich irgendwie an Kohle, wenn er das nicht macht im Zuge der Wildschadensverhütung? ... Was ist wenn er sich weigert die Tierchen raus zu treiben oder zu schiessen? Muss ich das selbst tun, also das raustreiben oder kann ich ihn da haftbar machen?

Mich wundert, dass noch keine Antwort in dieser Art gekommen ist:

  • Der Pächter haftet für den Verbissschaden. Gerade (auch) an Verjüngungsflächen , die zum Verbissschutz eingezäunt sind. Wenn Du Verbiss innerhalb des Wildschutzzauns hast, muss er den Schaden wieder gut machen.

    Im Ergebnis hast Du keinen direkten Anspruch auf Kontrolle des Wildschutzzauns durch den Jagdpächter. Es wird für den Pächter aber ökonomisch sinnvoll sein, auf die Unversehrtheit des Zauns zu achten.

    Der Verpächter mag einwenden, dass er nicht für Sabotage am Zaun durch (unbekannte?) Dritte hafte. Aber aus der Haftung für den forstlichen Bewuchs innerhalb des Zauns kann er sich nicht herausreden.
 
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Hast du schon mal Wildschaden im Wald beantragt?
Ohne aus dem letzten Sommer und Winter je ein Verbissgutachten für die betroffene Fläche geht garnichts. Im besten Fall bekommst Du also ab denn 3. Gutachten Etwas Geld, dummerweise ist das Kind üblicherweise schon vor dem 1. In den Brunnen gefallen. Und die Bezifferung des Schadens im Wald ist immernoch nicht abschließend geklärt, so daß da noch viel Platz für lange Prozesse ist. der Weg über den Wildschaden ist die letzte Verzweiflungstat und wurde deshalb bisher nur nebenbei erwähnt. Ganz abgesehen davon, daß wir zu den Regelungen über den Wildschaden im Pachtvertrag mangels Erwähnung garnichts wissen.
 

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