Führen von Waffen

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Im neuen WILD & HUND wird die These aufgestellt, daß man seine Waffen aus waffenrechtlichen Gründen entladen muß, wenn man eine Straße im Revier befährt.
Diese These halte ich für falsch. Die auch zitierte UVV ist keine waffenrechtliche Vorschrift und dient ausschließlich der Vermeidung von Unfällen, regelt aber nicht die Frage des waffenrechtlichen Führens von Schußwaffen.
Wenn dem nämlich so wäre, müßte der Jäger auf der Pirsch beim Überqueren öffentlicher Wege (wohlgemerkt im Jagdrevier) stets sämtliche Waffen entladen, um sie auf der anderen Straßenseite wieder zu laden.
Gibt es etwa da ein neues Gesetz, das mir durch die Lappen gegangen ist?
 
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Urteil vom 24.7.2007 des Oberlandesgericht Stuttgart. Dieses entschied das Fahrten auf öffentliche Strassen innerhalb des Reviers keine Jagdausübung sind…
Steht auch in dem Artikel….
 
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Vielen Dank für die schnelle Antwort. Gibt eine genaue Fundstelle?
hemo :D
 
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Vielen Dank für die schnelle Antwort. Gibt eine genaue Fundstelle?
hemo :D

OLG Stuttgart - Entscheidungen aus dem Monat Juli 2007

24.7.2007 4 Ss 185/07

Die Jagdausübung im Sinne von § 13 Abs. 6 1. HS WaffG erfasst nicht die Fahrt und das Mitsichführen einer geladenen Jagdwaffe mit dem Kraftfahrzeug auf einer öffentlichen Straße, und zwar auch dann nicht, wenn diese durch das Revier führt.

http://lrbw.juris.de/cgi-bin/laender_re ... s=3&anz=14
 
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Dankeschön. Weiß jemand, was im Urteil mit "ohne waffenrechtliche Erlaubnis" gemeint ist? :D :?:
 

steve

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Er hatte für den Weg nicht die Legitimiation die Waffe zu führen. Dazu bedarf es einer Erlaubnis nach (und ich hoffe ich erzähl jetzt keinen Mist, bin aber zu faul ins Gesetz zu gucken :lol: ) § 10 Absatz 4 WaffG, die nebenbei gesagt eh fast niemand bekommt.

Wh

Steve
 
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In diesem Zusammenhang ist gemeint, das der Angeklagt keine waffenrechtliche Erlaubnis hat, seine Waffe Zugriffsbereit und Geladen im Fahrzeug zu führen.

Wesentliche Kernpunkte:

Benutzung von öffentlichen Strassen im Revier mit dem Fahrzeug.

-keine Jagdausübung, somit keine waffenrechtliche Erlaubnis die Waffe geladen zu führen.

- eine Fahrt im Zusammenhang der Jagd, die waffenrechtliche Erlaubnis erstreckt sich nur bis zum zugriffsbereiten Führen eine nicht geladenen Waffe

- Fahrten auf öffentlichen Strassen im Revier erfordern die volle Aufmerksamkeit auf den Straßenverkehr, somit ist der Bestandteil aufsuchen von Wild laut BJG hier nicht gegeben. Somit keine Jagdausübung sonder nur ein Fahrt im direkten Zusammenhang mit der Jagd.
 
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Viele "Jagd"unfälle passieren beim Einladen / Ausladen der geladenen Waffe im Zusammenhang mit einem Kfz.

Der gesunde Menschenverstand einerseits und der Selbsterhaltungstrieb andererseits sollte einen davor bewahren, den Knallbaum bepillt zu kfzetten.

Grüße
Plimbes
 
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Da ! Schon wieder ! Das olle Forum hat endlose Antwortzeiten :twisted:

basti
 
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Der böse Jäger hat also unerlaubt die geladene Waffe im Revier geführt, weil er auf der öffentlichen Straße keine befugte Jagdausübung betreiben "konnte", was § 13 Abs. 6 1. Halbsatz des Waffengesetzte zu entnehmen ist.
Nun gibt es aber auch noch einen 2. Halbsatz. Nach diesem ist es legales "Führen ohne Erlaubnispflicht", wenn jemand eine ungeladene Waffe zufriffsbereit auf dem Weg zum Jagdrevier transportiert.
Man kann davon ausgehen, daß der nach Halbsatz 2 Fahrende öffentliche Straßen befährt, jedenfalls ist die Art der Widmung der Zuwegung nicht im Gesetz definiert.
Wenn die Hinfahrt außerhalb des Jagdreviers zum Jagdrevier mit ungeladener, aber zugriffsbereiter Waffe legal ist, und dieser 2. Halbsatz auch auf unseren eingangs genannten Delinquenten Anwendung findet, dann ist das Urteil des OLG Stuttgart falsch.
Es sieht fast so aus, als haben die Damen und Herren Richter das Führen mit "geladen" verknüfen wollen, quasi "er hat geführt, weil die Waffe geladen war". Diese Verknüpfung war jedoch stets waffenrechtlich nie gedeckt, weil es beim Führen einer Waffe nie auf deren Ladezustand ankam und immer noch nicht ankommt.
Ferner sorgen die Begriffe verschlossen, geschlossen, abgeschlossen, mit Schloß versehen für Verwirrung. Da sieht man doch tatsächlich Leute, die ein schweres Vorhängeschloß an ihrem Stoff-Futteral baumeln haben. Das sieht nicht nur witzig aus, das kann der Gesetzgeber so nicht gemeint haben.
Darüberhinaus: Reißverschluß ist ein Verschluß, der heißt ja auch so. Durch Reißverschluß verschlossen ist gleich verschlossen. Das sagt die deutsche Sprache. Die Gesetze werden in Deutscher Sprache geschrieben.
:roll:
 

JMB

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@hemo
Schon das 76er WaffG galt in Juristenkreisen als Paradebeispiel für den "Verfall der Gesetzgebungskunst", so jedenfalls das Vorwort zu o.g. Gesetz bei Beck.

IIRC war das doch eine Alkoholkontrolle, die Fahrt nicht wirklich im Zusammenhang mit der Jagd und die Jagdausübung sozusagen nur Ausrede.
Bin mir aber nicht ganz sicher. Korrigiert mich bitte ggf.

Ist dieses unsinnige (generell, nicht auf den konkreten Fall bezogen) Urteil rechtskräftig?
Was für einen Anwalt hatte der Angeklagte?
Was tut der DJV in der Sache?

Ist den mit dem Fall befassten Richtern klar, dass auch heute noch gewildert wird und das oft vom Auto aus?
In solchen Fällen Jagdschutz (der zweifelsfrei zur Jagdausübung gehört) ohne Waffe, bzw. mit erst langwierig zu ladender Waffe zu verlangen ist ein Unding.
Bitte keine Diskussion über die Sinnhaftigkeit den Jagdschutz so auszuüben, es geht hier nur um die rechtl. Zulässigkeit.


WaiHei
 
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Interessante Fragen. Der Fall der Ausübung des Jagdschutzes auf öffentlichen Straßen ist korrekt, das würde ich auch so sehen.
Seltsamerweise hat man ihm auch keiunen Jagdschein entzogen, die Waffe durfte er auch behalten.
Das riecht nach Verurteilung wegen Trunkenheit am Steuer.
Gibt die Zitatstelle das komplette Urteil in der Originalfassung wider? Scheinbar nicht.
Soll ich mir mal das komplette Urteil holen oder verfügt hier jemand über direkte Zugriffe?
:D
 

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