Frage zur Waffenaufbewahrung

Registriert
14 Feb 2007
Beiträge
21
Hallo Forums-Gemeinschaft!

Nachfolgende Frage lässt mich nicht los und ich wollte die guten Geister des Forums um Rat fragen (meine vorherige Forum-Suche blieb erfolglos):

Vater und Sohn sind beide Jäger und verwahren Waffen und Muni entsprechend den gesetzlichen Vorschriften getrennt in verschiedenen Waffenschränken (Grad 0) im Haus des Vaters. Die Waffen gehören teilweise dem Vater, teilweise auch dem Sohn. Solange sie gemeinsam im selben Haushalt leben, ist diese Aufbewahrung nach den gesetzlichen Vorschriften wohl ohne Probleme möglich.

Nunmehr zieht der Sohn aus. Er wohnt fortan an einem anderen Ort (ca. 200 km entfernt). Da er aber zumeist mit dem Vater gemeinsam und örtlich immer in der Nähe des Wohnhauses des Vaters jagt, will er seine Waffen in den Waffenschränken des Vaters belassen. Dieser hat - auch um an seine Waffen zu belangen - jedoch eine Zugriffsmöglichkeit auf alle Waffen. Vater und Sohn sind - logisch - jeweils Inhaber einer gültigen Jagderlaubnis und die jeweiligen Waffen laufen auf ihre WBK.

Meine Fragen sind:

1) Ist die gemeinsame Aufbewahrung der Waffen (mit Zugriffsmöglichkeit des Vaters) im Wohnhaus des Vaters auch zulässig, wenn der Sohn (im Hauptwohnsitz) nunmehr an einem anderen Ort wohnt?

2) Falls die Antwort zu 1) "ja" ist: Bedarf es in diesem Fall einer schriftlichen Vereinbarung zwischen Vater und Sohn (Miete, Leihe, Überlassung) oder einer Anzeige an die zuständige Behörde (etwa § 34 WaffG)?

Um Antworten (wenn möglich mit kurzer Begründung) wäre ich sehr dankbar!

Vielen Dank und Waidmannsheil
 
A

anonym

Guest
mein tip als juristisches greenhorn, aber Kenner des WffR: der Sohn soll im Hause seines Vatger`s seinen zweiten Wohnsitz beibehalten. Da wird ihm geholfen (sein).
 
Registriert
14 Aug 2008
Beiträge
413
Wenn beide Ihre Waffen getrennt in unterschiedlichen Waffenschränke aufbewahren ist das kein Problem. Der Vater sollte aber keinen Zugriff auf den Waffenschrank des Sohnes haben.

Ich habe eine ähnliche Konstellation, da ich in der Schweiz wohne aber teilweise Waffen bei meinen Eltern in einem sep. Waffenschrank lagere, das musste ich der Behörde so nachweisen.
 
Registriert
26 Aug 2008
Beiträge
3.629
Hab gerade den Text des WaffG und des WaffVO-E nicht vor mir, aber kam es bei dieser Konstellation nicht auf "in häuslicher Gemeinschaft lebt" an?

Falls das so sein sollte, spielt der melderechtliche Wohnsitz keine Rolle. Dann muss man nämlich wohl im gleichen Haushalt leben wie der andere Berechtigte.

Oder hat jemand andere Erkenntnisse?

Teddy
 
Registriert
14 Aug 2008
Beiträge
413
Wie schon gesagt, ich wohne nicht bei meinen Eltern und durfte von der Behörde aus die Waffen nur bei meinen Eltern unterstellen, wenn ich einen Waffenschrank nachweise, was ich auch getan habe.

Allerdings wohne ich auch im Ausland und mein Vater ist "nur" Sportschütze und hat keinen Jagdschein.
 

IMI

Registriert
17 Feb 2009
Beiträge
2.133
@Tasmanischer Teufel und blarch:

Fragt nochmal direkt bei Eurer Behörde nach, die sollte Antwort geben können.

Von einer ( nicht meiner) bayrischen Behörde weiß ich, dass man KEINEN Wohnsitz am Aufbewahrungsort der Waffen haben muss, wenn sich nachweislich am Waffenverwahrort die Jagd, oder beispielsweise der Schützenverein befindet und man also am Waffenverwahrort seinem Hobby (Jagd/Sport) nachgeht.

Ich weiß, diese Erklärung geht etwas über die AWaffV mit seinem §13 hinaus (häusliche Gemeinschaft), aber ist letztlich auch nur die praktische Auslegung desselben §.

Ob der Vater nun NUR Sportschütze oder auch Jäger ist, spielt keine Rolle.
Wichtiger ist: Hat er eine WBK?
 
Registriert
14 Aug 2008
Beiträge
413
IMI schrieb:
Ob Dein Vater nun NUR Sportschütze ist spielt keine Rolle.
Wichtiger ist: Hat er eine WBK?
Mein Vater hat eine WBK und auch einen Waffenschrank. Ausserdem konnte ich eine Jagderlaubnis in dem Revier des Wohnortes meiner Eltern nachweisen. Dennoch hat der Sachbearbeiter das Gesetz so ausgelegt, dass er einen sep. Waffenschrank gefordert hat.

Ob das daran gelegen hat, dass ich einen ausl. Wohnsitz habe kann ich nicht sagen. Es war mir aber auch egal, da ich sowieso einen Waffenschrank kaufen wollte :wink:
 
Registriert
29 Mai 2008
Beiträge
399
moinsen!

bei uns in der familie hat sich vor kurzem auch diese frage gestellt (vater und kinder jäger, kinder haben keinen eigenen waffenschrank und wohnen auch nicht mehr zuhause). nach aussage der zuständigen behörde ist es kein problem, wenn die waffen beim vater stehen, solange dort nur berechtigte zugriff haben. die praxisnahe auslegung.

gleichwohl sollte in betracht gezogen werden, die waffen dem vater zu "überlassen", um sich rechtlich abzusichern. hierfür gibt es eine extra-spalte auf der wbk.

gruß, flokle
 
Registriert
26 Sep 2007
Beiträge
378
Der Vater ist Berechtigt also wo ist da das Problem. Mein Jagdfreund hat mit seinem Brunder ein Revier gepachtet er wohnt im Revier sein Bruder 15 km entfernt. Ein großteil seiner Waffen hat der bei seinem Bruder stehen.
 
Registriert
14 Aug 2008
Beiträge
413
Wenn der Vater auch den Jagdschein hat ist er in der Tat berechtigt. Allerdings muss er, sollten die Waffen nicht in seine WBK eingetragen sein, einen Leihschein haben der wiederum "nur" 30 Tage gültig ist. Nach diesen 30 Tagen müssen die Waffen in seine WBK eingetragen werden.

In meinem Fall ist mein Vater "nur" Sportschütze. Er hat zwar eine WBK ist aber nicht berechtigt unbegrenzt Langwaffen und Langwaffenmunition zu erwerben und zu besitzen. Das war auch die Begründung meines SB weshalb er einen sep. Waffenschrank gefordert hat. Wie schon gesagt, war mir das egal, weil ich mir sowieso einen eigenen Waffenschrank kaufen wollte.

Im Zweifel würde ich immer meinen SB fragen wie man es handhaben soll. Evtl. sollte man sich das schriftlich geben lassen um auf der sicheren Seite zu sein.
 
M

marder14

Guest
Ich kenne so einen Fall. Der Vater ist so alt, dass er nur noch auf Jagd geht, wenn sein Sohn ebenfalls mitgeht und auf der Nachbarkanzel sitzt. Alle Waffen stehen im Wohnhaus des Sohnes in einem Waffenschrank und die Waffen sind sowohl auf die WBK des Sohnes als auch auf die WBK des Vaters eingetragen.
Im obigen Beispiel würde ich (sofern Langwaffen) notfalls die Waffen auf den Vater eintragen lassen, der Sohn darf sie sich dann zur Jagd "leihen" (ich glaube bis 14 tage am Stück).
 
A

anonym

Guest
blarch schrieb:
Allerdings muss er, sollten die Waffen nicht in seine WBK eingetragen sein, einen Leihschein haben der wiederum "nur" 30 Tage gültig ist.

marder14 schrieb:
....der Sohn darf sie sich dann zur Jagd "leihen" (ich glaube bis 14 tage am Stück).

Beides falsch, es ist ein Monat. Und der berechnet sich nach den §§ 186 ff. BGB.
 
Registriert
14 Aug 2008
Beiträge
413
9x19 schrieb:
blarch schrieb:
Allerdings muss er, sollten die Waffen nicht in seine WBK eingetragen sein, einen Leihschein haben der wiederum "nur" 30 Tage gültig ist.
Beides falsch, es ist ein Monat. Und der berechnet sich nach den §§ 186 ff. BGB.
Das ist wohl haarsparlterei, da selbst im BGB der Monat mit 30 Tagen gerechnet wird. Korrekt hätte es aber heissen müssen:

Eine Frist, die nach Wochen, nach Monaten oder nach einem mehrere Monate umfassenden Zeitraum - Jahr, halbes Jahr, Vierteljahr - bestimmt ist, endigt im Falle des § 187 Abs. 1 mit dem Ablauf desjenigen Tages der letzten Woche oder des letzten Monats, welcher durch seine Benennung oder seine Zahl dem Tag entspricht, in den das Ereignis oder der Zeitpunkt fällt, im Falle des § 187 Abs. 2 mit dem Ablauf desjenigen Tages der letzten Woche oder des letzten Monats, welcher dem Tage vorhergeht, der durch seine Benennung oder seine Zahl dem Anfangstag der Frist entspricht.

Ob das verständlicher ist, da gehe ich lieber von 30 Tagen aus.
 
Registriert
20 Mai 2003
Beiträge
5.249
checkinthedark schrieb:
Hab gerade den Text des WaffG und des WaffVO-E nicht vor mir, aber kam es bei dieser Konstellation nicht auf "in häuslicher Gemeinschaft lebt" an?

Falls das so sein sollte, spielt der melderechtliche Wohnsitz keine Rolle. Dann muss man nämlich wohl im gleichen Haushalt leben wie der andere Berechtigte.

Oder hat jemand andere Erkenntnisse?

Teddy
Aha? Das heisst dann also auch, daß falls es zu einer zentralen Aufbewahrung aller Schusswaffen kommt ich meinen Wohnsitz am Ort der Aufbewahrung, also zB auf der Polizeidienststelle haben muss? :?
 
Registriert
14 Aug 2008
Beiträge
413
ulle schrieb:
checkinthedark schrieb:
Hab gerade den Text des WaffG und des WaffVO-E nicht vor mir, aber kam es bei dieser Konstellation nicht auf "in häuslicher Gemeinschaft lebt" an?

Falls das so sein sollte, spielt der melderechtliche Wohnsitz keine Rolle. Dann muss man nämlich wohl im gleichen Haushalt leben wie der andere Berechtigte.

Oder hat jemand andere Erkenntnisse?

Teddy
Aha? Das heisst dann also auch, daß falls es zu einer zentralen Aufbewahrung aller Schusswaffen kommt ich meinen Wohnsitz am Ort der Aufbewahrung, also zB auf der Polizeidienststelle haben muss? :?
Was hat das mit der Frage zu tun? Wir sprechen hier vom aktuell geltendem Recht und nicht von was wäre wenn!
 

Online-Statistiken

Zurzeit aktive Mitglieder
112
Zurzeit aktive Gäste
423
Besucher gesamt
535
Oben