Frage zum Führen einer LW auf dem Weg ins Revier

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Auf dem Weg ins und im Revier liegt meine SR 30 auf dem Rücksitz, das bestückte Magazin gut sichtbar daneben. Wurde 2 x kontrolliert. Das sichtbare Magazin wirkte nach meinem Empfinden entspannend. Ins Revier fahre ich max 2 km, je nachdem, wo ich aus dem Dorf raus fahre. :-D
 
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anonym

Guest
Warum muß man das immer ausreizen.
Waffe wird doch ohnehin im Futteral transportier, kann man auch ein Schloss dran hängen und eines mit Checkkartenschlüssel ist simpel ob nun 1000 Meter Fahrt oder 30000 Meter Fahrt, egal ob zur Jagd oder zur Kirmes für Böllerschüsse oder in die Luft schei(e)ssen bei Hochzeiten- immer schön verpackt.
Muni kommt in den Rucksack.
Wer die Karre abstellt und es wird was geklaut hat eben Pech gehabt, gibts auch nix zu diskutieren. Die Presse hat dann eben wieder Futter gegen die Jäger.
Der Jäger hat kein Privileg, er hat eine Aufgabe, dabei sollte man bleiben, kommt besser rüber.
dorn
 
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anonym

Guest
Sorry das es spät wurde.

Jäger dürfen während der Jagdausübung die Jagdwaffen vollumfänglich führen. D.h. sie dürfen ihre geladenen Waffen zugriffsbereit in der Hand tragen, wenn sie im Revier und auf der Jagd sind.

Auf dem Weg zur Jagd oder von der Jagd dürfen Jäger die Waffen zwar zugriffsbereit, jedoch nicht schussbereit führen. Nicht schussbereit ist eine Waffe, wenn sich keine Munition in ihr befindet. Es ist nicht relevant, ob die Waffe durchgeladen oder entsichert ist, es wird nur darauf geachtet, ob sich in der Waffe Munition befindet. Ist das zu bejahen, gilt die Waffe waffenrechtlich gesehen als schussbereit.

Ich hoffe das es klar ist.


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Nichts anderes hat er doch geschrieben, warum wiederholst du es in anderer Form und behauptest dann auch noch, dass er falsch liegt!? :what:

Alles wurde hier im Forum schon tausend mal durchgekaut und trotzdem kommen immer die selben Fragen, ist ja auch nicht schlimm, aber zu behaupten die Suchfunktion hätte nichts ergeben... :lol:

Trotzdem wird von einigen "Führen auf dem Weg ins Revier" und "transportieren" und deren verschiedenen Anforderungen wild durcheinander gewürfelt. Zum Glück haben es ja einige schon richtig gestellt.
 
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anonym

Guest
Warum muß man das immer ausreizen.
Waffe wird doch ohnehin im Futteral transportier, kann man auch ein Schloss dran hängen und eines mit Checkkartenschlüssel ist simpel ob nun 1000 Meter Fahrt oder 30000 Meter Fahrt, egal ob zur Jagd oder zur Kirmes für Böllerschüsse oder in die Luft scheissen bei Hochzeiten- immer schön verpackt.
Muni kommt in den Rucksack.
Wer die Karre abstellt und es wird was geklaut hat eben Pech gehabt, gibts auch nix zu diskutieren. Die Presse hat dann eben wieder Futter gegen die Jäger.
Der Jäger hat kein Privileg, er hat eine Aufgabe, dabei sollte man bleiben, kommt besser rüber.
dorn

Warum soll ich auf dem Weg ins Revier ein Schloss ans Futteral hängen?
Wem soll das was bringen, außer mir noch mehr Fummelei und wer bekommt das überhaupt mit, dass da ein kleines Schloss dranhängt, außer ein kontrollierender Beamter (den ich in 6 Jahren Jagd eh noch nie zu Gesicht bekommen habe).

Abgesehen davon habe ich noch nie in die Luft geschissen, kannst du uns das hier mal zeigen!? :lol:
 
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Doch bleibst du, Schaftmagazin ist def. raus. Ebenso die Patronen am Schaftüberzieher.

Dein Problem ist nur, wenn du einen Amtsschimmel scheu machst, wird der ,wahrascheinlich, weniger vom geltenden Recht wissen (wollen/können) als du.


CdB

In 50 Jagdjahren bin ich dreimal mit Waffen angehalten worden. Zweimal wollte man die dazu gehörigen Papiere nicht sehen und nur einmal Jagdschein und WBK. Als ich im letzten Fall den jungen Beamten freundlich fragte, welche Papiere er sehen wollte, konnte er es mir sagen und bemerkte lachend, dass er es nur wisse, weil sein Freund gerade die Jägerprüfung bestanden hat. Die Waffen wollte er nicht sehen und wir trennten uns mit freundlichen Worten.
Sollte es mir im nächsten halben Jahrhundert wirklich einmal passieren, dass ich tatsächlich mein Recht beweisen muss, kann ich damit sicher auch leben. In meinem Bekanntenkreis musste noch kein Jäger bei einer Polizeikontrolle die Waffe aus der Hand geben oder öffnen. In Foren wird oft sehr viel Theorie mit Praxis verwechselt.
Sollte der kontrollierende Beamte das Waffenrecht nicht kennen, kann es für mich höchstens eine Zeitverzögerung geben, bis ich ihn notfalls telefonisch von meinem Recht überzeugen lassen kann. Das erleben zu müssen, ist aber wohl nicht häufiger als ein Lottogewinn.
;-)
 
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Nichts anderes hat er doch geschrieben, warum wiederholst du es in anderer Form und behauptest dann auch noch, dass er falsch liegt!? :what:

Alles wurde hier im Forum schon tausend mal durchgekaut und trotzdem kommen immer die selben Fragen, ist ja auch nicht schlimm, aber zu behaupten die Suchfunktion hätte nichts ergeben... :lol:

Trotzdem wird von einigen "Führen auf dem Weg ins Revier" und "transportieren" und deren verschiedenen Anforderungen wild durcheinander gewürfelt. Zum Glück haben es ja einige schon richtig gestellt.

Na, dann erzähl mal, welche Suchbegriffe Du eingegeben hättest. Ich lerne gern dazu.
 
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anonym

Guest
Generation Google, was nicht mundgerecht geliefert wird, gibts eben nicht... :roll:
 
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ah, okay. Jedes Forum hat so einen Spezialisten, der immer auf die Suchfunktion verweist. Ich baue lieber auf Experten, die tatsächliche Antworten auf konkrete Fragen liefern. Ist einfach effektiver.
 
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....oder zur Kirmes für Böllerschüsse oder in die Luft schei(e)ssen bei Hochzeiten- immer schön verpackt.
....

Böswillig könnte man bei dir einige Defizite in rechtlich zulässiger Verwendung von Jagdwaffen vermuten. Denn darum geht es in diesem fred :lol:
 
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Auf dem Weg ins und im Revier liegt meine SR 30 auf dem Rücksitz, das bestückte Magazin gut sichtbar daneben. Wurde 2 x kontrolliert. Das sichtbare Magazin wirkte nach meinem Empfinden entspannend. Ins Revier fahre ich max 2 km, je nachdem, wo ich aus dem Dorf raus fahre. :-D

Ok,das hatte ich noch vergessen. Liegt das Magazin voll Munition neben der Waffe ist die Waffe natürlich auch, immer noch nicht geladen.
 
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Wenn ein Jäger zu Fuss auf dem kürzesten Weg ins Revier marschiert und auf diesem die Fussgängerzohe liegt, dürfte er in Tarndruckanzug Modell Bw Flecktarn mit geschultertem AR-10 und Magazin mit Munition am Gürtel ebenda marschieren. Ich stelle mir, nur mal so rein hypothetisch, vor, wie lange er dies an einem sonnendurchfluteten Samstag mit Herbstmarkt durchhält, bis er am Boden liegt und die silberne Acht ihn schmückt.
Wenn aber die Fußgängerzone Teil des Revieres ist? Ist zwar befriedeter Bezirk aber trotzdem darf er dort seine Waffe führen wie in jedem anderen Revierteil auch wenn es sich hier um einen befriedeten Bezirk handelt.
Schwierigkeiten gibt es allerdings wenn zeitgleich in der Fußgängerzone eine öffentliche Veranstaltung (Demo, Jahrmarkt etc.) stattfindet, dann gibt es richtig Stress.


Warum soll ich auf dem Weg ins Revier ein Schloss ans Futteral hängen?
:thumbup:


WIR gehören zu den ZWEI einzigen Personengruppen die Schusswaffen in der Öffentlichkeit LEGAL führen dürfen.
Diese sind:
1. Hilfskräfte der Staatsanwaltschaft (Polizei usw.)...
Erstes Justizmodernisierungsgesetz vom 24.8.2004 BGBl. 2004, Nr. 45, Seite 2198 [2207]

Änderung des § 152 GVG
„Hilfsbeamte der Staatsanwaltschaft“
wird ersetzt durch
„Ermittlungspersonen der Staatsanwaltschaft“

Begründung zur Änderung:
Bundestags-Drucksache 15/3482, 30.6.2004, Seiten 12 und 25

„Der Begriff der „Hilfsbeamten der Staatsanwaltschaft“ wird der heutigen Funktion der Polizei im Ermittlungsverfahren sprachlich wie tatsächlich nicht mehr gerecht. Zwar obliegt die Sachleitungsbefugnis im Ermittlungsverfahren weiterhin uneingeschränkt der Staatsanwaltschaft. Im Hinblick auf den inzwischen erreichten Aus- und Fortbildungsstand der Polizeibeamten und der daraus folgenden Tatsache, dass die Polizei aus einer lediglich untergeordneten Hilfsfunktion herausgewachsen ist, wird durch die Ersetzung des nicht mehr zeitgemäßen Begriffs der „Hilfsbeamten“ durch den Begriff „Ermittlungspersonen“ das heutige Verhältnis zwischen Staatsanwaltschaft und Polizei zutreffend charakterisiert und der Ermittlungswirklichkeit Rechnung getragen.“


Definition:
Mit besonderen strafrechtlichen Befugnissen ausgestattete Beamte oder andere Personen.

Bei der Bestimmung des zu den Ermittlungspersonen gehörenden Personenkreises ist wie folgt zu unterscheiden:

  • Die Bestimmung kann sich direkt aus dem Gesetz ergeben:
    • Mitarbeiter der Zoll- und Steuerfahndung gemäß § 404 AO
    • Zollfahndungsbeamte gemäß § 21 AWG
    • Jagdaufseher*
  • Die Bestimmung ergibt sich nach Beamten- bzw. Angestelltengruppen, die durch Rechtsverordnung der Landesregierungen oder der Landesjustizministerien festgesetzt werden.
    Beispiel:
    Gemäß des "§ 1 der Verordnung über die Ermittlungspersonen der Staatsanwaltschaft" des Landes NRW gehören zu den Ermittlungspersonen u.a. Kriminaloberräte, Polizeioberräte, Kriminalräte und Polizeiräte.
Ermittlungspersonen können zusätzlich von folgenden sechs weiteren Zwangsmitteln Gebrauch machen:
Die Anordnung von Beschlagnahmen (§§ 98, 111e StPO).
Die Anordnung von Durchsuchungen (§ 105 StPO).
Die Anordnung einer körperlichen Untersuchung von Zeugen (§ 81c StPO).
Die Anordnung einer Schleppnetzfahndung (§ 163d StPO).
Die Anordnung einer Blutprobe oder sonstigen körperlichen Untersuchung (§ 81a StPO).
Die Anordnung zur Kontrollstelleneinrichtung (§ 111 Abs. 2 StPO).

*Vom Jagdausübungsberechtigten eingesetzte Hilfspersonen zur Wahrnehmung des Jagdschutzes.

Es ist zwischen bestätigten und nicht bestätigten Jagdaufsehern zu unterscheiden: Der bestätigte Jagdaufseher wurde von der zuständigen Behörde bestätigt. Die Zuständigkeit für die Bestätigung richtet sich nach dem Landesrecht, zumeist ist es die untere Jagdbehörde:
Bestätigte Jagdaufseher haben, sofern sie Berufsjäger sind oder forstlich ausgebildet, innerhalb des Reviers die Rechte und Pflichten eines Polizeibeamten und sie sind Ermittlungspersonen der Staatsanwaltschaft.




*Oberlehrermodus aus*
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anonym

Guest
ah, okay. Jedes Forum hat so einen Spezialisten, der immer auf die Suchfunktion verweist. Ich baue lieber auf Experten, die tatsächliche Antworten auf konkrete Fragen liefern. Ist einfach effektiver.

Deine Frage ist elementares rechtliches Wissen, was jeder Legalwaffenbesitzer haben MUSS.
Wie lange ist denn der Jagdscheinkurs her, dass dir dieses Wissen fehlt!? Hattest du überhaupt schon die Prüfung bestanden?
Ich zweifel echt gerade daran.
Gib doch bitte Aufschluss.
 
A

anonym

Guest
Auf dem Weg ins und im Revier liegt meine SR 30 auf dem Rücksitz, das bestückte Magazin gut sichtbar daneben. Wurde 2 x kontrolliert. Das sichtbare Magazin wirkte nach meinem Empfinden entspannend. Ins Revier fahre ich max 2 km, je nachdem, wo ich aus dem Dorf raus fahre. :-D

Ist ja ganz logisch. Wer hat auch schon zwei Magazine. Das Sichtbare zum beruhigen, das unsichtbare zum beunruhigen.

Ich bin in 45 Jahren Jagd die ersten 40 Jahre auch nie kontrolliert worden und ganz am Anfang mit der Strassenbahn ins Revier gefahren, mit umgehängtem sichtbaren Stutzen.

Man sollte ev. schon mit der Zeit und dem veränderten Zeitgeist gehen. Und seidem ich teures Zielgerät auf der Waffe habe, ist es schick, dass die bei ner Vollbremsung nicht durch die Gegend fliegt, ergo irgendwie verpackt ist.

Aber wie unten schon geschrieben, das Thema wurde schon ausgiebig durchgekaut, immer mit dem Ergebnis, dass einige ums Verrecken, ihr (gefühltes) Recht auch zeigen wollen. :)
d
 
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Wenn aber die Fußgängerzone Teil des Revieres ist? Ist zwar befriedeter Bezirk aber trotzdem darf er dort seine Waffe führen wie in jedem anderen Revierteil auch wenn es sich hier um einen befriedeten Bezirk handelt.
Eventuell sind auch Sachen waffenrechtlich vollkommen i.O und kollidieren dennoch mit anderen Rechtsnormen.
Meistens ist Das Rechtssystem ein Komplex und die Beschränkung auf einen einzelnen Aspekt führt leider zu bösen Überraschungen.
Im Fall der Fußgängerzone ließe sich allerdings auch direkt waffenrechtlich an der erforderlichen Zuverlässigkeit zweifeln.
2.bei denen Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass siea)Waffen oder Munition missbräuchlich oder leichtfertig verwenden werden,b)mit Waffen oder Munition nicht vorsichtig oder sachgemäß umgehen oder diese Gegenstände nicht sorgfältig verwahren werden,
 
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