Wenn ein Jäger zu Fuss auf dem kürzesten Weg ins Revier marschiert und auf diesem die Fussgängerzohe liegt, dürfte er in Tarndruckanzug Modell Bw Flecktarn mit geschultertem AR-10 und Magazin mit Munition am Gürtel ebenda marschieren. Ich stelle mir, nur mal so rein hypothetisch, vor, wie lange er dies an einem sonnendurchfluteten Samstag mit Herbstmarkt durchhält, bis er am Boden liegt und die silberne Acht ihn schmückt.
Wenn aber die Fußgängerzone Teil des Revieres ist? Ist zwar befriedeter Bezirk aber trotzdem darf er dort seine Waffe führen wie in jedem anderen Revierteil auch wenn es sich hier um einen befriedeten Bezirk handelt.
Schwierigkeiten gibt es allerdings wenn zeitgleich in der Fußgängerzone eine öffentliche Veranstaltung (Demo, Jahrmarkt etc.) stattfindet, dann gibt es richtig Stress.
Warum soll ich auf dem Weg ins Revier ein Schloss ans Futteral hängen?
:thumbup:
WIR gehören zu den ZWEI einzigen Personengruppen die Schusswaffen in der Öffentlichkeit LEGAL führen dürfen.
Diese sind:
1. Hilfskräfte der Staatsanwaltschaft (Polizei usw.)...
Erstes Justizmodernisierungsgesetz vom 24.8.2004 BGBl. 2004, Nr. 45, Seite 2198 [2207]
Änderung des § 152 GVG
„Hilfsbeamte der Staatsanwaltschaft“
wird ersetzt durch
„Ermittlungspersonen der Staatsanwaltschaft“
Begründung zur Änderung:
Bundestags-Drucksache 15/3482, 30.6.2004, Seiten 12 und 25
„Der Begriff der „Hilfsbeamten der Staatsanwaltschaft“ wird der heutigen Funktion der Polizei im Ermittlungsverfahren sprachlich wie tatsächlich nicht mehr gerecht. Zwar obliegt die Sachleitungsbefugnis im Ermittlungsverfahren weiterhin uneingeschränkt der Staatsanwaltschaft. Im Hinblick auf den inzwischen erreichten Aus- und Fortbildungsstand der Polizeibeamten und der daraus folgenden Tatsache, dass die Polizei aus einer lediglich untergeordneten Hilfsfunktion herausgewachsen ist, wird durch die Ersetzung des nicht mehr zeitgemäßen Begriffs der „Hilfsbeamten“ durch den Begriff „Ermittlungspersonen“ das heutige Verhältnis zwischen Staatsanwaltschaft und Polizei zutreffend charakterisiert und der Ermittlungswirklichkeit Rechnung getragen.“
Definition:
Mit besonderen strafrechtlichen Befugnissen ausgestattete Beamte oder andere Personen.
Bei der Bestimmung des zu den Ermittlungspersonen gehörenden Personenkreises ist wie folgt zu unterscheiden:
- Die Bestimmung kann sich direkt aus dem Gesetz ergeben:
- Mitarbeiter der Zoll- und Steuerfahndung gemäß § 404 AO
- Zollfahndungsbeamte gemäß § 21 AWG
- Jagdaufseher*
- Die Bestimmung ergibt sich nach Beamten- bzw. Angestelltengruppen, die durch Rechtsverordnung der Landesregierungen oder der Landesjustizministerien festgesetzt werden.
Beispiel:
Gemäß des "§ 1 der Verordnung über die Ermittlungspersonen der Staatsanwaltschaft" des Landes NRW gehören zu den Ermittlungspersonen u.a. Kriminaloberräte, Polizeioberräte, Kriminalräte und Polizeiräte.
Ermittlungspersonen können zusätzlich von folgenden sechs weiteren Zwangsmitteln Gebrauch machen:
Die Anordnung von Beschlagnahmen (§§ 98, 111e StPO).
Die Anordnung von Durchsuchungen (§ 105 StPO).
Die Anordnung einer körperlichen Untersuchung von Zeugen (§ 81c StPO).
Die Anordnung einer Schleppnetzfahndung (§ 163d StPO).
Die Anordnung einer Blutprobe oder sonstigen körperlichen Untersuchung (§ 81a StPO).
Die Anordnung zur Kontrollstelleneinrichtung (§ 111 Abs. 2 StPO).
*Vom Jagdausübungsberechtigten eingesetzte Hilfspersonen zur Wahrnehmung des Jagdschutzes.
Es ist zwischen bestätigten und nicht bestätigten Jagdaufsehern zu unterscheiden: Der bestätigte Jagdaufseher wurde von der zuständigen Behörde bestätigt. Die Zuständigkeit für die Bestätigung richtet sich nach dem Landesrecht, zumeist ist es die untere Jagdbehörde:
Bestätigte Jagdaufseher haben, sofern sie Berufsjäger sind oder forstlich ausgebildet, innerhalb des Reviers die Rechte und Pflichten eines Polizeibeamten und sie sind Ermittlungspersonen der Staatsanwaltschaft.
*Oberlehrermodus aus*