Es geht auch anders herum.

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Bei einem sonntäglichen Spaziergang- nicht im eigenen Revier, onaniert mein BGS mit tiefer Nase, für mich sichtig ( im lichten Fichtenaltholz ) in unmittelbaren Nahbereich.
Hierbei kommt er offensichtlich auf eine warme Gesundfährte und folgt dieser fährtenlaut.

Circa vierzig Meter entfernt, vor einem angrenzenden Feldgehölz, springt eine Ricke ab.
Ohne diese sichtig wahr genommen zu haben, folgt er weiterhin- mit tiefer Nase, dieser Gesundfährte.
Unmittelbar vor dem Erreichen der Feldholzinsel- Doppelpfiff.
Mein Hund bricht die REHWILDHETZE ab und kommt- „stante pede“ zurück zu mir.

:thumbup:

Nach nunmehr drei Monaten, solange hat es gedauert bis man mich anhand meines KFZ Kennzeichens geortet hat, habe ich die Strafanzeige nach §292 StGB zugestellt bekommen.

Nein, nicht vom zuständigen Jagdpächter.
( Wofür ich Verständnis gehabt hätte. )

Sondern im Auftrag einer adipösen Erzieherin, welche sich für „Ausrangierte und abgeschobene Hunde“ einsetzt.

Der Ball „Wilderei“ liegt jetzt in meiner Hälfte…

Hat von den anwesenden Juristen jemand einen Ratschlag für mich?

Vielen Dank vorab!
 
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Um den Bestand der Wilderei zu erfüllen muss der Hund doch ausserhalb deines Einwirkungsbereiches sein. Da er auf Pfiff kam war das wohl nicht gegeben. Nen Anwalt musst du dir eh jetzt nehmen, und da kein Schaden eingetreten ist (dein Hund hat ja abgelassen und das Reh weder sichtig gehetzt noch gerissen) verstehe ich die Rechtsgrundlage der Anzeige nicht. Zumal der Kläger ja nicht unbedingt Fachpersonal was Jagdhunde und deren Verhalten angeht zu sein scheint. Viell steckt ja auch der Pächter dahinter, der nur nen Anderen vorschickt. Kann der Kläger denn den Bezug zum Reh zweifelsfrei herstellen? Wenn ein Hund hier z.B. einer warmen Katzenspur (oder sonstigem Tier welches nicht dem Jagdrecht (LJG? BJG?)) folgen würde, wäre es ja auch keine Wilderei...;-)
Man verbessere mich wenn ich gänzlich falsch liege- ich bin kein Jurist...
MfG

Ach so: was muss man sich beim BGS unter Onanieren mit tiefer Nase :lol:vorstellen?
 
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Nach nunmehr drei Monaten, solange hat es gedauert bis man mich anhand meines KFZ Kennzeichens geortet hat, habe ich die Strafanzeige nach §292 StGB zugestellt bekommen.

(...)

Hat von den anwesenden Juristen jemand einen Ratschlag für mich?



Moin,

was genau ist Dir denn nun zugestellt worden? Eine Eröffnung eines verfahrens, eine staatsanwaltliche Vorladung, eine (polizeiliche) Aufforderung zur Stellungnahme (Anhörungsbogen) oder etwas ähnliches?

Sollte es sich lediglich um eine Anhörung handeln, bestätigst Du Deine Personalien und sonst gar nichts (!).
Die Beweislast liegt zunächst nicht beim Beschuldigten.

Glück Auf,
Schnepfenschreck.
 
G

Gelöschtes Mitglied 15848

Guest
Welches Bundesland? Es gibt ja welche mit pauschaler Leinenpflicht oder kalendarischer Leinenpflicht. Auch die Sache mit dem Einwirkbereich ist unterschiedlich geregelt.

"Nachstellen" unter Zuhilfenahme eines Jagdhundes wäre bei phantasievoller Rechtsauslegung auch möglich. Da gab es glaube ich mal ein Urteil? Der Hund wurde nicht sofort abgerufen, als er zu suchen begann und Fährtenlaut gab. Da könnte also die Frage kommen, warum Doppelpfiff nicht sofort erfolgte, als der Hund die Fährte annahm. Einwirkbereich bedeutet ja auch, dass man sofort auf den Hund einwirkt, wenn dieser zu jagen beginnt.

Ich glaube aber nicht, dass die Sache große Wellen schlagen wird.
 
Zuletzt bearbeitet von einem Moderator:
A

anonym

Guest
Das ist ja der Wahnsinn, da könnte ich in der Woche 10 Anzeigen machen; teilweise mit Beweissfotos. Nur dass die Idiotenhundebesitzer keine Jäger sondern nur Hundtrainer Hundkuschler, Schlittenhundeausführer, und soweiter Hundeigentlichnichthabendürfer sind. Und wenn die Motorcrossfahrer durchs Revier fegen ist das auch nicht wildfreundlich.
In welchem Land leben wir eigentlich. Besorg Dir vom Jagdpächter eine Ausbildungsgenehmigung, und der Fall hat sich. So würde ich das machen, wenn ein Waidgenosse da ein Problem hätte und nett rüberkommt.
dorn
 
Y

Yumitori

Guest
N'Abend ,

@ Schnepfenschreck hat völlig richtig darauf abgestellt, was genau wirklich zugestellt wurde.

Grundsätzlich kann man natürlich auch allein durch Hunde in fremdes Jagdrecht i.S. der Wilderei eingreifen, es also verletzen. Ich habe jetzt keinen genauen Gesetzestext vorliegen, deshalb unter ausdrücklichem Vorbehalt: Wird die "Tat" nach 292 Abs.1 nicht unter der Voraussetzung verfolgt, dass der Verletzte (Inhaber des Jagdrechts bzw. Jagdausübungsrechtes) Antrag stellt?

Die Anzeige mag die Dame gemacht haben - aber die weitere Verfolgung braucht, soweit ich das in Erinnerung habe, einen Strafantrag des V e r l e t z t e n.

Habe die Ehre und
Waidmannsheil
 
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Für mich interessant wäre mal folgende Frage an die Juristen.

Jagdwilderei ist nur als sogenannte "Schwere Wilderei" ein Offizialdelikt, sprich nur dann muß die Staatsanwaltschaft Anklage erheben wenn Sie Kenntnis von der Tat erlangt hat. Ansonsten muß Wilderei angezeigt werden.


Ist die Anzeige von einem nicht Geschädigten ( wie in diesem Fall ) überhaupt "verfolgbar" ?

Die Staatsanwaltschaft muß wohl nicht, oder ?

Darf die Staatsanwaltschaft Anklage erheben ohne die Zustimmung des Geschädigten ( sprich dem JAB ) ?

Was sagt der JAB ?
 
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Für mich interessant wäre mal folgende Frage an die Juristen.

Jagdwilderei ist nur als sogenannte "Schwere Wilderei" ein Offizialdelikt, sprich nur dann muß die Staatsanwaltschaft Anklage erheben wenn Sie Kenntnis von der Tat erlangt hat. Ansonsten muß Wilderei angezeigt werden.


Ist die Anzeige von einem nicht Geschädigten ( wie in diesem Fall ) überhaupt "verfolgbar" ?

Die Staatsanwaltschaft muß wohl nicht, oder ?

Darf die Staatsanwaltschaft Anklage erheben ohne die Zustimmung des Geschädigten ( sprich dem JAB ) ?

Was sagt der JAB ?

Eben.

§ 292.1 ist ein Antragsdelikt; daher die Strafverfolgung wird nur auf Antrag des Geschädigten verfolgt.

§ 292.2; schwere Wilderei ( Bandenmäsig; Mehrerer Organesiert; unter Verstoß gegen Sachliche Verbote nach § 19 BJG; mit Schußwaffen )
ist jedoch ein Offizialdelikt; hier muß der Staatsanwalt ein Ermitlungsverfahren einleiten.

Also :

Name; Adresse; zur Sache nix.

TM
 
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Ich habe jetzt keinen genauen Gesetzestext vorliegen, (...)


§292 StGB schrieb:
Jagdwilderei

(1) Wer unter Verletzung fremden Jagdrechts oder Jagdausübungsrechts
1. dem Wild nachstellt, es fängt, erlegt oder sich oder einem Dritten zueignet oder
2. eine Sache, die dem Jagdrecht unterliegt, sich oder einem Dritten zueignet, beschädigt oder zerstört,

wird mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder mit Geldstrafe bestraft.

(2) In besonders schweren Fällen ist die Strafe Freiheitsstrafe von drei Monaten bis zu fünf Jahren. Ein besonders schwerer Fall liegt in der Regel vor, wenn die Tat
1. gewerbs- oder gewohnheitsmäßig,
2. zur Nachtzeit, in der Schonzeit, unter Anwendung von Schlingen oder in anderer nicht weidmännischer Weise

oder

3. von mehreren mit Schußwaffen ausgerüsteten Beteiligten gemeinschaftlich begangen wird.


§294 StGB schrieb:
Strafantrag

In den Fällen des § 292 Abs. 1 und des § 293 wird die Tat nur auf Antrag des Verletzten verfolgt, wenn sie
von einem Angehörigen oder an einem Ort begangen worden ist, wo der Täter die Jagd oder die Fischerei in
beschränktem Umfang ausüben durfte.


Das liest sich eigentlich so, als ob der Antrag durch den Geschädigten (JAB) nur dann erforderlich ist, wenn der Täter aus der eigenen "Korona" stammt.

Glück Auf,
Schnepfenschreck.
 
Zuletzt bearbeitet:
G

Gelöschtes Mitglied 15848

Guest
Weiterhin soll Nachstellen sein:
  • das Anlocken mit Blatten,
  • das Aufstellen von Fallen und Schlingen,
  • das Aufscheuchen,
  • das Jagenlassen des abgerichteten Hundes,
  • das Sichzutreibenlassen durch einen Treiber aus einem fremden Revier, um es im eigenen Revier umgehend zu erlegen,
  • das Auslegen vergifteter Köder.
Noch weitergehend soll Nachstellen vorliegen, wenn

  • der an sich nur frei laufende Hund bewusst nicht zurückgerufen wird, wenn er zu jagen beginnt,
  • wenn Treiber zum Aufspüren von Wild ausgesandt werden,
  • wenn ein zum Legen der mitgeführten Schlinge geeigneter Ort ausgesucht wird.

http://www.Mitbewerber.de/praxis/schon_nachstellen_ist_wilderei.html
 
A

anonym

Guest
Wenn ich das Verlinkte/Geschriebene richtig verstehe, so greift die Sache mit Strafverfolgung nur auf Antrag hier zwar nicht (kein Angehöriger usw.) - andererseits liegt aber auch kein Wildern/Nachstellen vor, da der freilaufende Hund, als er zu "jagen" begann, unverzüglich zurückgerufen wurde(*) - und außerdem kein Wildtier zu Schaden gekommen ist.

Meiner Meinung nach dürfte diese Anzeige, oder um was es sich handelte, nach Stellungnahme im Sande verlaufen.

*=beziehe mich hier auf den letzten Abschnitt der zuletzt verlinkten Erklärung.
 
A

anonym

Guest
Nachfrage zum Eröffnungsposting:

Habe ich deine Majuskelschreibung "Rehwildhetze" so zu verstehen, dass dieser Ausdruck in dem dir zugestellten Schriftstück in vorwurfsvoller Weise verwendet wurde?
 
G

Gelöschtes Mitglied 15976

Guest
Also außer der Bestätigung der Personalien, würde ich mich überhaupt nicht dazu äußern!
Auch wen der Beamte noch so freundlich zu sein scheint, nichts zur Sache sagen, gar nichts!
Dürfte sich ohne deine Aussage und ohne Beweis für das Wildern , außer einer Aussage eines Zeugen sehr wahrscheinlich im Sande verlaufen!
Falls doch irgendwas nachkommen sollte ab zum Anwalt und der kann dir dann auch zielgerichtet helfen das beste aus der Sache zu machen.
 
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Moin,

im Eingangsbeitrag ist ja auch nur die Rede von Spurlaut und nicht von Sichtlaut. (...)

Alles andere müsste dem Beschuldigten nachgewiesen werden.

Und nicht nur deshalb: bei einer Befragung einfach die Klappe halten - auch wenn es schwer fällt.

Glück Auf,
Schnepfenschreck.
 
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Vielen Dank für Eure Hilfe!

Das BesserMenschIN- garantiert nicht mit dem JAB verwandt, bekannt oder geschwängert, hat bei der UJB ihre Aussage gemacht.

Die UJB hat dann auf die Kriminalpolizei verwiesen, wo dieses dann erneut hin amöbt ist und den Sachverhalt ( Schweißhund hetzt ein Reh ) runter geflötet hat.
Bis zu diesem Zeitpunkt, Oktober 2015 konnte ich noch nicht identifizieren werden.

Getrieben von ihrem ideologischen Wahn und im Bestreben mich endlich sprengen zu müssen , hat sie nach drei Monaten regelmäßigen patrollieren ( evtl. Nachtansitz :lol: ) und hinzuziehen von weiteren Denunzianten,
mich am „Tatort“ sauber angesprochen.

Endlich, mit dem Foto meines KFZ, konnte ich zu Stande gehetzt werden.

Vorladung zur Polizeibehörde.

Anzeige wegen Jagdwilderei §292 StGB.
Außerdem soll die zuständige Waffen- und Jagdbehörde in Kenntnis gesetzt werden, damit diese evtl. tätig werden kann.

Oooops!

Meine Personalien wurden erfasst.
Name?
Dienstgrad?
Einheit?
Weg treten!

Was wird passieren?
Aussage vs Aussage = exzessives RA Ping-Pong.
Irgendwann wird dann- hoffentlich, das Verfahren eingestellt.

Das diese Kindergarten Imperatorin, selbst stolze Hundehalterin von drei Kreaturen welche ständig frei schlurfend in ihrem mächtigen Schatten vor jedweder Wetterlage Schutz suchen,
mich von ihrer „Public Enemy #1“ Liste streicht ist mittelfristig nicht zu erwarten.

Quid pro quo!
 

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