Definition von Fallen

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Hallo zusammen,
ich habe mal eine Frage zu der rechtlichen Definition von Fallen.
In meinem Fall NRW, in anderen Bundesländern steht ähnliches in den Fangjagdverordnungen.
Nehmen wir als Beispiel die Scherenfalle:
In meinen Büchern hat die Scherenfalle zum Auslösen ein Trittholz in der Mitte. Würde man dieses auf Abzug umbauen, wäre es dann immer noch eine Scherenfalle? Wäre alles, wo zwei Kanthölzer dicht aneinander vorbei gehen eine Scherenfalle?
Würde ich den oberen, schlagenden Teil aus einem Flacheisen bauen der auf (nicht dran vorbei) das untere Teil schlägt, hätte ich dann auch noch eine Scherenfalle?
Würde ich eine Knüppelfalle komplett aus Beton bauen, wäre das dann noch eine Knüppelfalle?
Verkehrssicherungspflicht, sofort tötend, etc lassen wir jetzt mal unberücksichtigt.

Danke für eure Meinungen,

Pumba
 
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schön mal wieder was von Dir zu hören

leider habe ich mein Rechtsbuch verlegt :(

meiner Meinermeinung nach ist ist es in NDS wie folgt

Todschlagfallen dürfen nur auf abzug auslösen und müssen Bauart zugelassen sein

die Conibear ist z.B. nicht verboten sondern nur nicht zugelassen
 
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Hallo Marterhund,
grüss Dich. Wer weiss, vielleicht schaue ich in Zukunft mal wieder öfter rein. :D

Bei uns in NRW stehts so geschrieben:

§ 1 Verbotene Fanggeräte
1. Über das Verbot des § 19 Abs. 1 Nr. 9 des Bundesjagdgesetzes hinaus sind verboten:
1. Knüppelfallen (einschließlich Prügel- und Rasenfallen),
2. Marderschlagbäume,
3. Scherenfallen,
4. Drahtbügelschlagfallen (einschließlich Fallen nach Conibear-Bauart),
5. Totschlagfallen aller Art, die durch Tritt, Druck oder Berührung ausgelöst werden,
6. Wippbrettkastenfallen, die nicht die in § 2 Abs. 2 genannten Mindestmaße aufweisen.

Wenn die bei uns nur Fangeisen haben wollen, dann sollen sie das doch so schreiben.
Aber hier sind explizit ein paar Fallen verboten.
Meine Frage ist jetzt, wie genau die Definition für die einzelnen Fallen ist?

Gruss,

Achim
 
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die Rasenfalle die ich kenne löst mit Fangschloß auf abzug aus
demnach wäre eine umgebaute Scherenfalle meiner Meinung nach nicht zulässig.
 
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Habe soeben rausgefunden das es keine extra Fangjagdverordnung in NRW mehr gibt. Nur noch eine Durchführungsverordnung des Landesjagdgesetzes.

Schade. Die Alte Fangjagdverordnung wäre ende diesen Jahres ausgelaufen. Hatte schon die Hoffnung, das die vergessen wurde :cry:

Der aktuelle Text lautet:

Kapitel 3
Verwendung von Fanggeräten und Voraussetzungen und Methoden
der Fallenjagd



§ 30
Verbotene Fanggeräte

Über das Verbot des § 19 Absatz 1 Nummer 9 des Bundesjagdgesetzes hinaus sind verboten:



1. Knüppelfallen (einschließlich Prügel- und Rasenfallen),

2. Marderschlagbäume,

3. Scherenfallen,

4. Drahtbügelschlagfallen (einschließlich Fallen nach Conibear-Bauart),

5. Totschlagfallen aller Art, die durch Tritt, Druck oder Berührung ausgelöst werden,

6. Wippbrettkastenfallen, die nicht die in § 11 Absatz 2 genannten Mindestmaße aufweisen.



§ 31
Fallen für den Lebendfang

(1) Fallen für den Lebendfang müssen so beschaffen sein, dass sie



1. für den Einzelfang bestimmt sind,

2. vermeidbare Verletzungen des gefangenen Tieres ausschließen und

3. dem gefangenen Tier einen ausreichend großen Freiraum bieten.



(2) Wippbrettkastenfallen müssen eine Mindestlänge von 80 cm, eine Mindestbreite von 10 cm und eine Mindesthöhe von 15 cm (Innenmaße) aufweisen. Wippbrettkastenfallen für das Hermelin müssen an einer Seite des Fangraums ein kreisförmiges Loch mit einem Durchmesser von 24 mm aufweisen oder mit einer Gewichtstarierung versehen sein, durch die der Fang von Mauswieseln und Mäusen verhindert wird.



§ 32
Fallen für den Totfang

(1) Fallen für den Totfang müssen so beschaffen sein, dass



1. sie über eine für die jeweilige Tierart ausreichende Bügelweite verfügen,

2. die Klemmkraft für das sofortige Töten des Tieres ausreicht und

3. sie über einen Köderabzug ausgelöst werden.



(2) Abzugeisen für Fuchs, Dachs, Waschbär und Marderhund müssen zwei Spannfedern und Bügelweiten von mindestens 56 cm bis höchstens 70 cm aufweisen; Abweichungen bis zu 10 vom Hundert sind zulässig.



(3) Abzugeisen für Marder müssen eine Bügelweite von 37 cm aufweisen; Abweichungen bis zu 10 vom Hundert sind zulässig.



(4) Wer die Fangjagd mit Totfangfallen ausübt, muss sich vor dem Einsatz davon überzeugen, dass die Fanggeräte die technischen Voraussetzungen nach Absatz 1, insbesondere hinsichtlich der Klemmkraft, erfüllen.



(5) Bei Abzugeisen sind folgende Mindestklemmkräfte einzuhalten:

Bügelweite 70 cm 300 Newton

Bügelweite 60 und 56 cm 200 Newton

Bügelweite 37 cm 150 Newton.



§ 33
Fangmethoden

(1) Fallen für den Lebendfang müssen so gebaut sein oder verblendet werden, dass dem gefangenen Tier die Sicht nach außen verwehrt wird.



(2) Bei Abzugeisen mit Bügelweiten von 37 cm bis 60 cm soll über den losen Bügel gefangen werden.



(3) Beim Einsatz von Fallen für den Totfang und beköderten Fallen für den Lebendfang sind die Köder so abzudecken, dass der Fang von auf Sicht jagenden Beutegreifern ausgeschlossen ist. Fallen für den Totfang dürfen nur in Fangbunkern, geschlossenen Räumen oder Fanggärten, die den Zugang von Menschen ausschließen, aufgestellt werden. Sie sind im unmittelbaren Gefahrenbereich mit dem Hinweis auf einem wetterfestem Schild „Vorsicht Falle - Verletzungsgefahr“ verbunden mit einem zur Warnung dienenden Piktogramm zu versehen. Die Öffnung der Fangbunker oder der Zugang zu den Fanggärten darf bei der Bügelweite von 37 cm nicht größer als 8 cm, bei den übrigen Bügelweiten nicht größer als 25 cm sein.



(4) Fallen für den Lebendfang sind täglich morgens und abends zu kontrollieren; Fallen für den Totfang sind täglich morgens zu kontrollieren.
 
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Wie soll eine Wieselfalle vermeidbare Verletzungen des gefangenen Tieres ausschließen wenn sie ein Loch von 24mm hat :?:
 
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marterhund schrieb:
Wie soll eine Wieselfalle vermeidbare Verletzungen des gefangenen Tieres ausschließen wenn sie ein Loch von 24mm hat :?:

Weil der Gesetzgeber das so gesagt hat!

Zum Weiterleiten der Vorschriften an die entsprechenden Wildarten ist der Jagdaufseher verantwortlich.
 
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Moin Pumba,
eine Scherenfalle etc. bleibt eine verbotene Falle egal aus welchem Material oder mit welcher Auslösung. Alle in NRW verbotenen Fanggeräte hatten so viel tierschutzrechtliche Mängel, dass sie verboten wurden. Uns bleiben in NRW zur Zeit noch sehr, sehr viele gute Fallen, die zum Teil leicht und preiswert herzustellen sind. Leider ist das Grundübel der Fallenjagd meistens nicht die Falle, sondern die Jäger, als Fangjäger möchte ich viele gar nicht bezeichnen, die Fallen unsachgemäß aufstellen. Ich kann nur dringend zu einem Fangjagdlehrgang raten – danach kennt man die rechtlichen Vorgaben, fängt erfolgreich und gefährdet weder geschützte Tiere noch Menschen.
Gruß Fallensteller
 
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marterhund schrieb:
schön mal wieder was von Dir zu hören

leider habe ich mein Rechtsbuch verlegt :(

meiner Meinermeinung nach ist ist es in NDS wie folgt

Todschlagfallen dürfen nur auf abzug auslösen und müssen Bauart zugelassen sein

die Conibear ist z.B. nicht verboten sondern nur nicht zugelassen


Bist du dir mit den Conibear fallen ganz sicher?

Im AB-NJagdG steht:


Zu § 24 (Jagd mit Fanggeräten)
......

24.2.2 Fallen für den Totfang müssen das sofortige Töten des Tieres gewährleisten
und einen entsprechenden Prüfungsnachweis der Deutschen Versuchs- und Prüf- Anstalt für Jagd- und Sportwaffen e.V. (DEVA) besitzen oder von einem anderen
Bundesland zugelassen sein.


Und in S-H sind die Conibear-Fallen doch zugelassen oder täusche ich mich da.

Geltungsbeginn: 1.1.2009, Geltungsende: 31.12.2013
Aufgrund des § 28 Abs. 2 des Landesjagdgesetzes vom 13. Oktober 1999 (GVOBl. Schl.-H. S. 300, ber. 2008 S. 135),
zuletzt geändert durch Artikel 10 des Gesetzes vom 13. Dezember 2007 (GVOBl. Schl.-H. S. 499), verordnet das
Ministerium für Landwirtschaft, Umwelt und ländliche Räume:

§ 3 Fallen für den Totfang
(1) Als Fallen für den Totfang sind nur Fallen, die über einen Köderabzug ausgelöst werden und folgende technische
Anforderungen erfüllen, bauartzugelassen:
Typ Mindestklemmkräfte Bügelweiten
Schwanenhals 300 Newton über 66 cm bis 74 cm geeignet für Dachs, Fuchs, Marderhund
und Waschbär
Schwanenhals 250 Newton über 51 cm bis 66 cm geeignet für Dachs, Fuchs, Marderhund
und Waschbär
Schwanenhals 225 Newton über 41 cm bis 51 cm geeignet für Marder und Iltis
Eiabzugeisen 200 Newton bis 41 cm geeignet für Marder und Iltis
Conibearfalle groß 300 Newton über 25 bis 33 cm geeignet für Dachs, Fuchs, Marderhund
und Waschbär
Conibearfalle mittel 250 Newton über 16 bis 22 cm geeignet für Marder, Iltis und Wiesel
Conibearfalle klein 200 Newton über 11 bis 13 cm geeignet für Marder, Iltis und Wiesel


Gruß Mahonie
 
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wie gesagt mein Rose ist weg (Frau räumt immer weg :evil: )
und mein Lehrgang ist schon einige Jahre her
bin aber der Meinung das sie zumindest zum Abfangen zulässig ist
 
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Fallensteller schrieb:
Moin Pumba,
.....
Uns bleiben in NRW zur Zeit noch sehr, sehr viele gute Fallen, die zum Teil leicht und preiswert herzustellen sind.
......
Gruß Fallensteller

Welche Fallen meinst Du speziell? Mir geht es hauptsächlich um Totschlagfallen.
 
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Fallensteller schrieb:
Moin Pumba,
eine Scherenfalle etc. bleibt eine verbotene Falle egal aus welchem Material oder mit welcher Auslösung.
.....
Gruß Fallensteller

Ist jetzt die Frage, wie lange es eine Scherenfalle ist.
Wenn ich die jetzt aus Flacheisen baue, die aufeinanderschlagen, ist es dann noch eine?
Wenn ich das Gerwicht dann noch durch eine Feder ersetze, dann hab ich schon eine Baumfalle.
Ich finde den Gesetzestext nicht eindeutig.
 
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@Pumba
Du willst Totschlagfallen einsetzen ohne Fangjagdlehrgang?
Las die Finger davon oder Du stehst über kurz oder lang in der Bild. Außerdem gibt das schlechte Presse für alle Fallensteller!
Noch mal: So ein Fallenlehrgang geht eineinhalb Tage, da weist Du welchen Umfang die Fangjagd in NRW hat.

Jetzt stellt sich die Frage was möchtest Du tot fangen?
Für den Fuchs tut es da nur ein 56er im Fangbunker. Conibear Fallen für den Fuchs sind absolut schei.. habe meine alle noch rechtzeitig verkauft.
Für Steinmarder braucht es nur ein 37er und viele Fangbunker oder Kisten. Die sind preiswerter, schneller und leichter herzustellen als Scherenfallen, Knüppelfallen etc..
Im Sauerland hat es viele Durchlässe da könntest Du auch sehr gut die LJV Falle Berners Brett einsetzen. Bauzeit 10 Minuten – Kosten 15 EUR
http://www.ljv-nrw.de/umweltschutz/wild ... ners_brett
Alternativ währe noch die Kofferfalle etwas für Dich, allerdings auch nur für Lebendfang.
Gruß Fallensteller
 
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Fallensteller schrieb:
@Pumba
Du willst Totschlagfallen einsetzen ohne Fangjagdlehrgang?
Gruß Fallensteller

Keine Sorge. Den Fangjagdlehrgang hab ich vor zwei oder drei Jahren gemacht. Obwohl ich ihn in NRW nicht brauche.
 

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