Bundesrat 31.Mai

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@Carcano, Reineke:

355/02 bzgl. §13,(6)im Vergleich zur bisherigen Rechtsgrundlage:

Erweiterung um das *Einschießen* im Revier, aber
erhebliche Einschränkung des *Führens*, da sowohl Lang- als auch Kurzwaffe nicht mehr schußbereit geführt werden dürfen.

Wäre dies eine korrekte Interpretation?
 
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§ 13 VI (in der Form des WaffRNeuRegG 14/7758):

Ein Jäger darf Jagdwaffen zur befugten Jagdausübung einschließlich des Ein- und Anschießens im Revier, zur Ausbildung von Jagdhunden im Revier, zum Jagdschutz oder zum Forstschutz ohne Erlaubnis führen und mit ihnen schießen; er darf auch im Zusammenhang mit diesen Tätigkeiten die Waffe nicht schußbereit ohne Erlaubnis führen.

Der Unterschied zwischen dem ersten und zweiten Halbsatz liegt hinsichtlich der Erlaubnisfolge in "schußbereit". Dieses ergibt sich im ersten Halbsatz aus "und schießen", was ja Schußbereitschaft voraussetzt. Tabestandlich wird einmal u.a. an die "Jagdausübung" (1. HS: geladen führen) und dann (2.Hs: ungeladen führen) an die damit "im Zusammenhang stehenden Tätigkeiten" angeknüpft. Wenn Du siehst, wie weit die Tätigkeiten des ersten Satzteiles gefaßt sind, beschränkt sich der zweite Halbsatz "Zusammenhang mit diesen Tätigkeiten" im Wesentlichen auf den Weg in´s Revier. Das dabei die Waffe im ungeladenen Zustand sein muß, versteht sich doch von selbst.
icon_wink.gif


[ 22. Mai 2002: Beitrag editiert von: Reineke ]
 
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@Reineke
Danke für Deine fundierten Ausführungen!
Was mir jetzt aber nicht sofort klar wird, ist, ob somit auch die Kurzwaffe bei der Fahrt zum/vom Revier ungeladen sein muß?
Eigentlich bezieht sich der Text ja auf "Jagdwaffen" somit müßten hierbei nur Langwaffen gemeint sein.

Waihei

Beagel
icon_confused.gif
 
A

anonym

Guest
Beabsichtigt hat der Entwurf, den Jägern das bisherige Recht auf das geladene Waffenführen auch auf dem Hin- und Rückweg zu nehmen. Und das tut er.

Gruß, Carcano
 
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<BLOCKQUOTE><font size="1" face="Verdana, Arial">Zitat:</font><HR>Original erstellt von carcano:
Beabsichtigt hat der Entwurf, den Jägern das bisherige Recht auf das geladene Waffenführen auch auf dem Hin- und Rückweg zu nehmen. Und das tut er.

Gruß, Carcano
<HR></BLOCKQUOTE>

und viele andere Rechte auch noch!

Vor kurzem im Netz gefunden:
Der Entstehungsprozeß von Wurstwaren und Gesetzestexten ist der
Öffentlichkeit zwecks Aufrechterhaltung der körperlichen und geistigen
Hygiene möglichst vorzuenthalten.
Volksweisheit
 
A

anonym

Guest
In diesem Zusammenhang nachstehende Frage:

Die Kurzwaffe ist neben des Antragen eines Fangschusses auch für die Selbsverteidigung des Jägers gedacht.

Nur, wie soll sich der Jäger in einer gerechtfertigten Notwehrsituation mit der
Kurzwaffe verteidigen, wenn diese nicht geladen sein darf?
 
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<BLOCKQUOTE><font size="1" face="Verdana, Arial">Zitat:</font><HR>Original erstellt von fox01:

Nur, wie soll sich der Jäger in einer gerechtfertigten Notwehrsituation mit der
Kurzwaffe verteidigen, wenn diese nicht geladen sein darf?
<HR></BLOCKQUOTE>

Im Revier, bei berechtigter Jagdausübung, darfst du die Waffe geladen führen.
 
A

anonym

Guest
Aber noch gilt, dass ich auf dem Weg ins und vom Revier, die geladene Kurzwaffe führen darf. Oder?
 

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