Böse Falle !

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Vor einigen Tagen hörte ich folgende Geschichte aus dem Landkreis WL:

Polizei ruft nachts beim Jäger wg. Wildanfall an und fordert ihn auf zum Fangschuss an die Unfallstelle zu kommen.
Jägerlein kommt, holt den unterladenen Püster aus dem Auto, läd durch, und fangschusst erfolgreich im Beisein zweier Polizisten.

Die beiden Polizisten freuen sich, dass sie nicht selber schiessen mussten und dem Papierkrieg entrinnen konnten.

Sie freuen sich sogar so doll, dass sie dem Jägerlein gleich den Püster und JJS wegnehmen, weil dieser ja mit geladenem Gewehr unterwegs war.

Folgende Fragen an die Juristen:

War der Jäger zur Jagdausübung unterwegs, oder im Auftrag der Polizei als beauftragter "Töter" ?

Wie ist die Rechtslage bzgl. des Transports/Führens, wenn mich die Polizei um "bewaffnete Unterstützung" bittet ?
Sonderfall: fremdes Revier ?

Wie erfolgreich ist es, den Polizisten aus obigem Fall eine Tierschutzanzeige an den Hals zu zaubern ?

Hat die Polizei die Befugnis, ggf. eine UVV-Verstoß zu verfolgen (hier: geladen im PKW) ?

Kennt jemand diesen Fall aus dem Landkreis Harburg ?

basti
 
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Das würde mich nicht wundern wenn es sich so abgespielt hätte. Ich glaube so langsam muss man mit Allem rechnen. Kann mir nicht vorstellen das die Kollegen in grün mit der aktuellen Auslegung des Waffenrechtes schon so firm sind. Wir stellen uns ja auch dauernd neue Fragen was demnächst wie laufen soll und wie wir uns verhalten sollen um nicht mit dem neuen Gesetz zu kollidieren. Wenn mir das passiert wäre hätte ich sofort einen Fachanwalt eingeschaltet. Habe kürzlich auf einem Waffenrechts-Seminar einen sehr freundlichen und sehr kompetenten Anwalt für Waffenrecht kennengelernt. Seine Visitenkarte habe ich seitdem immer dabei, man weiss ja heutzutage nie.

Mit kopfschüttelnden Grüßen vom fuchsjaeger
 
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basti schrieb:
War der Jäger zur Jagdausübung unterwegs, oder im Auftrag der Polizei als beauftragter "Töter" ?

Ist für den Fall mE irrelevant, habe mir jetzt keine vertieften Gedanken dazu gemacht aber ich gehe mal von Jagdausübung aus. Warum auch nicht. Nur weil ihn die Polizei gerufen hat, ändert das eigentlich nichts.

Wie ist die Rechtslage bzgl. des Transports/Führens, wenn mich die Polizei um "bewaffnete Unterstützung" bittet ?
Es bleibt bei den gesetzlichen Regelungen. Für eine abweichende Beurteilung fehlen mir da die Anhaltspunkte. Wenn Dich die Polizei zum Verhör lädt, darfst Du auch nicht betrunken Autofahren.

Sonderfall: fremdes Revier ?
Verstehe ich erstens nicht und zweitens dürfte sich auch da nichts ändern.


Wie erfolgreich ist es, den Polizisten aus obigem Fall eine Tierschutzanzeige an den Hals zu zaubern ?
Auch da sehe ich keine Möglichkeit. Grds. darf ein Polizist ein Wirbeltier erstmal gar nicht töten nach dem Tierschutzgesetz. Eine Pflicht wird sich deswegen schwer herbeizaubern lassen.


Hat die Polizei die Befugnis, ggf. eine UVV-Verstoß zu verfolgen (hier: geladen im PKW) ?
Nein.

Insgesamt dumm gelaufen und natürlich unbefriedigend, aber that's the way it is.
 
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Hat in dem Falle doch nur periphär mit UVV zu tun.
Wie war das doch gleich mit transportieren oder zugriffsbereit, aber nicht schußbereit führen?


Aber wieso er im fremden Revier fangschußen sollen dürfte, würde mich auch einmal interessieren. :shock: Die Polizei kann mich ja bitten zu kommen, aber was nicht in meinen Zuständigkeitsbereich fällt, geht mich (oft auch leider) nichts an.
Und auffordern können die mich lange zu kommen. :evil: Da wäre ich am nächsten Tag mal auf der Wache erschienen und hätte mit denen mal ganz klar die Verhältnisse besprochen, wen sie wann und zu welcher Uhrzeit anzurufen haben und wen nicht. :shock:


Warum man den Polizisten wegen Verstoßes gegen TSchG verknacken soll, weil er einem Jäger die Papiere weggenommen hat, erschließt sich mir nicht ganz - der Jäger ist doch kein Tier. :shock:
 
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Die Sache mit dem Tierschutzgesetz bezog sich wahrscheinlich darauf, dass die Polizisten dem Reh nicht selbst unverzüglich den Fangschuss angetragen haben.
 
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Hallo Basti,

ich kann mir beim allerbesten Willen nicht vorstellen, dass sich die Geschichte so zugetragen hat.

Da hat der Buschfunk sich vertrommelt oder es ist stille Post im Spiel.

Grüße
Plimbes
 
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Seit wann überwacht die Polizei die UVV der BG?

Und ich kann mir wirklich nicht vorstellend das es solche bescheuerten Axxxxlöcher gibt!
 

kar

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Hallo!

Anschlussfrage: Ist "geladen, ungeladen" i.S.d. UVV und des WaffG eigentlich identisch definiert?
Würde dann ja wohl auch bedeuten, dass bei Überquerung von Hindernissen es nicht ausreicht, dass die Kammer des Reps entladen wurde. Nein! Das ganze Magazin müsste es sein! Das kanns ja wohl nicht sein!
 
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Ich hätte den Polizisten als erstes mal die Plempen weggenommen : die haben ihre Waffen ja auch Geladen geführt......

oder nehmen die jedes mal die Stifte aus ihren Taschenflaks wen sie ins Auto steigen ?

Wen die Polizei allerdings bei iherer Tätigkeit und Polizeieinsatz Waffen geladen führen darf; und ich von der Polizei um Amtshilfe gebeten werde weil ich über das bessere Werkzeug und Fachkompetendz verfüge; dann ist das vordergründig kein reiner Jagdlicher Einsatz mehr .


Und die Waffe habe ich eben zum Selbstschutz unterladen : es soll schon Hilferufe gegeben haben, wo die Helfer dann eine Böse Überraschung erlebt haben.... und am Telefon kann sich jeder als Polizist ausgeben.


Andreas
 
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Nimms mir bitte nicht übel Andreas, aber das was Du da schreibst ist Blödsinn.

Der Jäger durfte hier die Waffe schon wegen des Waffengesetzes nicht unterladen führen. Die UVV ist schon deswegen nicht relevant. Er hätte auch nicht betrunken zum Unfallrt fahren dürfen. Nur weil die Polizei ihn gerufen hat, darf er sich noch lange nicht über Gesetze hinwegsetzen. Wer sagt denn eigentlich, dass er hat fahren müssen? Und Amtshilfe sehe ich hier auch nicht, vor allem weil der Jäger nunmal keine Behörde ist.

Und das mit den Polizisten, die auch ihre Waffen geladen hatten, meinst Du doch nicht wirklich ernst, oder? Jedenfalls gilt für die Polizei die UVV Jagd nicht.

Nix für ungut.
 
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So nun auch noch mein Senf dazu.


Die Polizeibeamten waren verpflichtet für die Erlösung des Tieres zu sorgen. Sie haben sogar eine Garantenpflicht, da sie aufgrund ihrer Ausbildung (Schulung im Tierschuss) und aufgrund dr Tatsache, dass sie mit Waffen ausgerüstet isnd und im Eventualfall auch eine geeignete Waffe anforern können. Dort werden G 3, zum Teil mit Optik und auch zum Teil ohne Optik, voegehalten Ebenso gibt es zu diesen Waffen geeignete Munition Kal. .308 Win, TM Geschoss).

Ferner ist ein Fangschuss auch mit der Dienstwaffe (Pistole und Maschinenpistole) möglich, da hierfür die Einsatzmunition QD PEP II oder Action 4 dafür geeignet sind.

Für den Fall, dass ein Polizist dies sich, aus welchen Gründen auch immer, nicht zutraut,dann kann er jeden der für so eine Aufgabe geeignet ist verpflichten. Diese Möglichkeit ergibt sich aus den Landespolizeigsetzen. Wo der Beamte den Verpflichteten einsetzt, ist seine Sache. Dies ergibt sich alles aus dem Gefahrenabwehrrecht. Daher spielt die Frage, ob eigenes Revier, fremdes Revier oder gar befreideter Bezirk überhaupt keine Rolle, wichtig ist nur die polizeilche Anordnung im Rahmen deren Befugnisse. Einer Weigerung könnte als eine mehr oder minder zu gewichtende Widerstandshandlung ausgelegt werden.

Nr mal ein Beispiel, dass dies auch einen realen Hintergrund hat. Ein Fuch (Tollwutverdacht) befindet sich in einem Hofgrundstück. Die Polizei trifft ein, der Grundeigentümer sagt, dass nebenan ein Jäger wohne. Die Polizei verpflichtet daraufhin den Jäger den Fuchs, mit Schrot, zu erlösen, da die Bematen sich dies mit ihrer Dienstwaffe (Gefährdung von unbeteiligten Personen). Geht was schief, haftet das jeweilige Bundesland. Gibt es einen strafrechtlichen Vorwurf, dann hält man sich an den Jäger.

Die Frage des Führens der Waffe ist unstrittig, da hat der Waidmann sich falsch verhalten. Mit einem vernünftigen Fachanwalt könnte ich mir durchaus einen 153 a vorstellen.
 
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Zwerg1 schrieb:
So nun auch noch mein Senf dazu.


Die Polizeibeamten waren verpflichtet für die Erlösung des Tieres zu sorgen. Sie haben sogar eine Garantenpflicht, da sie aufgrund ihrer Ausbildung (Schulung im Tierschuss) und aufgrund dr Tatsache, dass sie mit Waffen ausgerüstet isnd und im Eventualfall auch eine geeignete Waffe anforern können. Dort werden G 3, zum Teil mit Optik und auch zum Teil ohne Optik, voegehalten Ebenso gibt es zu diesen Waffen geeignete Munition Kal. .308 Win, TM Geschoss).
...

Wie kommst Du denn auf diesen Dampfer?
 
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Hi Andreas,

blitzschnell glitschig drei klasse Argumentationen zur Verteidigung !

Es bleibt aber natürlich dabei: wer zur Polizei fährt, der sollte spätestens kurz vor dem Aussteigen sämtliche Patronen aus seiner Krachlatte fingern, ausnahmsweise.
Diese Deine Geistesgegenwart beim Ausredenerfinden und Gegenangriffefahren spricht nur für Deine extreme geistige Beweglichkeit und nützt dem "Entwaffneten" jetzt auch nix mehr - mit solcher geistigen Blitzesschnelle wäre er nämlich eben nicht mit der unterladenen Waffe vor zwei herstarrenden Polizeibeamten ausgestiegen...
Urteil: doof, zum Hutzertrampeln doof !

WhyHi, M.
 

JMB

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Zwerg1 hat IMHO die riesige - äh - richtige Argumentation genannt:
Wenn die Polizei jemanden verpflichtet ein verletztes Tier zu erlösen, dann hat das nichts mit Jagdausübung zu tun. Insofern dürfte auch die UVV Jagd nicht greifen.
Ob "rechtfertigender Notstand" dann auch das WaffG bezügl. Führen aushebelt müsste im Zweifelsfall ein Gericht klären.
Sollte tatsächlich ein Gericht in so einem Fall einen Jäger wegen des unerlaubten Führens verknacken, bin ich in so einem Fall so alkoholisiert, dass ich weder in der Lage bin Auto zu fahren, noch eine Waffe sicher zu handhaben.
So viel Alkohol um diesen Zustand bis zu einer evtl. Überprüfung herzustellen ist immer im Haus. ;)


WaiHei
 
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Nochmals nachgehakt:

Transportieren heisst doch "verbringen von einem erlaubnisfreien Ort zu einem anderen", oder ?

Ist denn eine Wildunfallstelle ein "erlaubnisfreier Ort" ?

basti
 

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