Betreten verboten für Jagdausübungsberechtigte?????

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Zitat:
"Der Bauer verpachtet dem Jäger garnichts.
Das Recht an der Jagd ist ein ehemals Hoheitliches Recht.
Diese Recht obliegt nunmehr den Gemeinden. Die Gemeinde wiederum verpachtet dieses Jagdrecht an den meist ..meistbietenden.
Der Bauer oder Grundstückseigner ..und nur der allein ist berechtigt jedweder anderen Person das Betreten seiner Grundstücke zu verwehren.
Er kann sogar dem Jäger das Betreten verbieten. Aber nicht das der Jäger da einen Hasen oder sonstwas erlegt."

Darf der Gründstückseigentümer dem Jagdausübungsberechtigten das Betreten wirklich verbieten??
Soll angeblich in Hessen so sein.

Beste Grüße

Terry
 
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Terry :

redest du von dem
Hessen in 2007;
welches in Deutschland;
Europa;
Erde;
Sonnensytem;
Milchstraße liegt ?


Andreas
 
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Ja!

Ich glaub das auch nicht.Wohne auch selber in NRW.

Vielleicht weiß jemand mehr.....
 
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Terry schrieb:
Zitat:
"Der Bauer verpachtet dem Jäger garnichts.
Verpächter des jagdausübungsrechts ist die Jagdgenossenschaft deren Aufgaben aber manchmal von der Gemeinde wahrgenommen werden.

Das Recht an der Jagd ist ein ehemals Hoheitliches Recht.
Das Jagdrecht war vor 1848 dem Adel vorbehalten. Danach wurde es mit dem Eigentumsrecht an Grund und Boden verbunden. Das blieb bis heute so, das Jagdausübungsrecht ist aber nun an eine best. Mindestfläche gebunden.

Diese Recht obliegt nunmehr den Gemeinden.
Nien das Jagdrecht liegt beim Grundstückseigentümer aber nicht beim Grundstücksnutzer.
Die Gemeinde wiederum verpachtet dieses Jagdrecht an den meist ..meistbietenden.
siehe oben

Der Bauer oder Grundstückseigner ..und nur der allein ist berechtigt jedweder anderen Person das Betreten seiner Grundstücke zu verwehren.
Das Recht ein grundstück zu betreten kann der Eigentümer verwehren, beim Vermieteten oder Verpachteten Grundstücken tritt an Stelle des Eigentümers der Nutzer. Das gilt aber nur solange nicht aufgrund gesetzlicher oder vertraglicher Regelung ein Betretungsrecht besteht.

Er kann sogar dem Jäger das Betreten verbieten. Aber nicht das der Jäger da einen Hasen oder sonstwas erlegt."
Das kann der Eigentümer oder Nutzer tatsächlich bei best. Flächen im befrideten Bezirk z.B. Hausgärten oder Höfe. Er kann aber die herausgabe eines dorthin gelangten erlegten Wildes nicht verweigern. Landesrecht kann hier unterschiedlich sein und Hessen hab ich nicht nahgelesen.

Darf der Gründstückseigentümer dem Jagdausübungsberechtigten das Betreten wirklich verbieten??
siehe das vorstehende

Soll angeblich in Hessen so sein.
In Hessen könnts natürlich so sein ;)

Beste Grüße

Terry

WH
Amadeus
 

JMB

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2 Jan 2005
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25.979
Amadeus schrieb:
Terry schrieb:
Zitat:
"Der Bauer verpachtet dem Jäger garnichts.
Verpächter des jagdausübungsrechts ist die Jagdgenossenschaft deren Aufgaben aber manchmal von der Gemeinde wahrgenommen werden.
Genau genommen die Aufgaben des Jagdvorstandes/-vorstehers, nicht der Jagdgenossenschaft.

Amadeus schrieb:
Terry schrieb:
Soll angeblich in Hessen so sein.
In Hessen könnts natürlich so sein ;)
Nee, auch da isses nicht so.


WaiHei
 
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9 Jun 2006
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Und die Sau die ich geschossen habe kommt nach meiner Aufforderung
alleine vom Acker zum Weg damit ich sie einladen kann und den Acker
nicht betreten muss :roll: :?: :D :D :D :D :D
Natürlich darf ich den Acker betreten nur wenn ich Schaden mache kann mich
der Eigentümer oder Nutzer zum Schadenersatz auffordern. Der Acker
gehört nun mal zum Jagdbezirk,dafür wird Pacht bezahlt und aus diesem
kühlen Grunde darf ich dort auch jagen. :!:
 
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28 Sep 2004
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Hallo !

Besten Dank für Eure Antworten.
So kenne ich es auch .
Beste Grüße

Terry
 

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