Deutschland Begehungsschein Inhalt….

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Moin,
Wenn du in Thüringen zur Jagd gehst, steht es in deinem Landesgesetz in Paragraph 17.
Darin ist ein Verweis, wer alles berechtigt es, u.a. die Landespolizei.
Vorausgesetzt natürlich, du hast einen Begehungsschein, und bist kein Pächter.
Beides wird bei uns in NDS auch in den Jagdschein eingetragen, das zählt dann auch normalerweise als Nachweis.
In Niedersachsen werde auch unentgeltliche Begehungsscheine in den Jagdschein eingetragen?
Interessant.
 
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Alles gut , gebe mich geschlagen, macht wie ihr es für euer Gebiet für richtig haltet. 👍👍👍

Gruß Seppel
 
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In Niedersachsen werde auch unentgeltliche Begehungsscheine in den Jagdschein eingetragen?
Interessant.
Nein.

Es werden nur Flächen eingetragen wo du Jagdausübungsbrechtigt bist.
Ergo Pächter oder Eigentum.

NDS Differenziert schon lange nicht mehr nach " Endgeldlich" und " Unendgeldlich"; "Ständig" und " Nichtständig"bei Begehungsscheinen.
 

FTB

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In Niedersachsen werde auch unentgeltliche Begehungsscheine in den Jagdschein eingetragen?
Interessant.
Nein.

Es werden nur Flächen eingetragen wo du Jagdausübungsbrechtigt bist.
Ergo Pächter oder Eigentum.

NDS Differenziert schon lange nicht mehr nach " Endgeldlich" und " Unendgeldlich"; "Ständig" und " Nichtständig"bei Begehungsscheinen.
Moin,
ich meinte entgeltliche Scheine, und diese werden in unserem Landkreis eingetragen. Unentgeltliche Scheine meines Wissens nach nicht.
Bei der Verlängerung des jagdscheins wird das auf dem Antrag gesondert abgefragt für die Punkte Pacht, Eigentum und entg. Jagderlaubnis - diese werden eingetragen. Meine steht zumindest bei mir drin.
 
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Unentgeltliche Jagderlaubnis interessiert bei uns nur die Jagdgenossenschaft, die diese begrenzen kann. Hessen.
Der Behörde egal.
Genauso steht es jedem frei das Strafgesetzbuch und die VSG Jagd dem Begehungsschein beizulegen.

Jeder Unternehmer muss seinen Angestellten eine jährliche Arbeitschutzunterweisung verpassen.
ABER Inhaber von unentgeltlichen BGS sind keine Angestellten, sondern Gäste.
Es reicht der Satz, auch mündlich, daß die VSG Jagd zu beachten ist. Fertig.
Damit hat er sich freigestellt.
 
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Moin,
ich meinte entgeltliche Scheine, und diese werden in unserem Landkreis eingetragen. Unentgeltliche Scheine meines Wissens nach nicht.
Bei der Verlängerung des jagdscheins wird das auf dem Antrag gesondert abgefragt für die Punkte Pacht, Eigentum und entg. Jagderlaubnis - diese werden eingetragen. Meine steht zumindest bei mir drin.
Nein.

Es werden nur Flächen eingetragen wo du Jagdausübungsbrechtigt bist.
Ergo Pächter oder Eigentum.

NDS Differenziert schon lange nicht mehr nach " Endgeldlich" und " Unendgeldlich"; "Ständig" und " Nichtständig"bei Begehungsscheinen.

Teuzfelsmoorer sagt: zwischen entgeltlich und unentgeltlicher Jagderlaubnis wird nicht unterschieden.
Heisst das jetzt: es wird in jedem Fall eingetragen - oder es wird in keinem Fall eingetragen?
Und wie kann es sein, dass NDS nicht differenziert - in beiden Fällen wäre man als Pächter nämlich im Konflikt zum NDS LJG §20 Abs 5?
 
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Teuzfelsmoorer sagt: zwischen entgeltlich und unentgeltlicher Jagderlaubnis wird nicht unterschieden.
Heisst das jetzt: es wird in jedem Fall eingetragen - oder es wird in keinem Fall eingetragen?
Und wie kann es sein, dass NDS nicht differenziert - in beiden Fällen wäre man als Pächter nämlich im Konflikt zum NDS LJG §20 Abs 5?
Die Eintragungspflicht ist eine bundesjaggesetzliche Vorschrift (§ 11 Abs. 7), die auch in Niedersachsen Anwendung findet. Das LJG Niedersachsen kennt zwar nicht den entgeltlichen JES, es kennt aber die entgeltliche Jagderlaubnis (siehe § 20 LJG Nds)

Fehler und fehlerhafte Praxis irgendwelcher Ämter - in gewissen Landkreisen ist ja alles anders - bleiben unberücksichtigt.
 
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Die Eintragungspflicht ist eine bundesjaggesetzliche Vorschrift (§ 11 Abs. 7), die auch in Niedersachsen Anwendung findet. Das LJG Niedersachsen kennt zwar nicht den entgeltlichen JES, es kennt aber die entgeltliche Jagderlaubnis (siehe § 20 LJG Nds)

Fehler und fehlerhafte Praxis irgendwelcher Ämter - in gewissen Landkreisen ist ja alles anders - bleiben unberücksichtigt.
Das dachte ich mir auch - aber der andere Kollege meinte: In ganz NDS wird nicht zwischen entgeltliche und unentgeltlicher Jagderlaubnis unterschieden - und diese Aussage erschien mir - aufgrund der von dir zitierten Regelungen im BJG und LJG NDS - wenig glaubhaft.
 
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Das dachte ich mir auch - aber der andere Kollege meinte: In ganz NDS wird nicht zwischen entgeltliche und unentgeltlicher Jagderlaubnis unterschieden -
Du hast Recht. Der JES ist ein Ausweis. Nds. macht keinen Unterschied in den Voraussetzungen für die Erteilung einer entgeltlichen oder unentgeltlichen Jagderlaubnis.

Das Bundesjaggesetz bestimmt: Entgeltliche Jagderlaubnisse sind in den Jagdschein einzutragen.

Da Niedersachsen nicht ein Vollgesetz hat, wie z.B. BaWü gilt die Vorschrift des § 11 Abs. 7 auch in Nds.

Nds. berücksichtigt die entgeltliche Jagderlaubnis auch bei der Anzeige von Jagdpachtverträgen, kennt also sehr wohl den Unterschied zwischen entgeltlich und unentgetlich erteilter Jagderlaubnis und unterscheidet auch.

Unberührt bleibt das BGB, demnach bedarf jedwede Jagderlaubnis der Zustimmung des Verpächters, soweit der Pachtvertrag nichts anderes regelt.
 
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Der Zoll darf das nur in Zollgrenzbezirken, die es allerdings auch rund um internationale Flughäfen gibt, weit von jeder normalen Landesgrenze entfernt.
Das ist vollkommen falsch. Der Zoll darf im gesamte Bundesgebiet Personen und Fahrzeuge kontrollieren.

Dazu reicht schon ein Anfangsveracht. Bedeutet, wenn Grund zu der Annahme besteht, dass Waren, die der zollamtlichen Überwachung unterliegen, von Personen oder in Beförderungsmitteln mitgeführt werden, darf kontroliert werden.

Und diese restliche Hürde ist so minimal, dass eine Kontrolle immer begründet werden kann.
 

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