Ausführungen zum Waffenrecht in der WuH 11/08

M66

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Servus!

Hat jemand eine Ahnung wie man einen Leserbrief per e-mail schreben kann ohne das Outlook zu benutzen?

Was Herr v.Pückler bezüglich des Führens von Jagdmessern schreibt kann ich nicht unbeantwortet lassen! :shock:

Ich dachte das eine Jagdzeitschrift etwas besser hinterfragt als diesen vom Gesetzgeber verzapften Unsinn so zu unterstützen bzw. auszulegen! :shock: :shock: :shock:

Nochmal: sofern die Einhandmesser und Messer mit Klingen über 12 cm Klingenlänge keine Waffen sind, kann der Gesetzgeber schreiben was er will!
Diese Messer werden vom WaffG gar nicht erfasst!!!!!!!!!!!!!!!!!!!!!

Weidmannsheil

Michl
 
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Wie das mit dem Leserbrief genau aussieht, kann ich Dir nicht beantworten. Allerdings sollte es funktionieren, dass Du einfach die Emailadresse der WuH manuell in Dein Mailprogramm schreibst.

Aber noch was inhaltliches: Ich persönlich halte das Argument mit der Systematik über § 1 Abs. 2 WaffG für stichhaltig, aber (leider) letztendlich nicht für überzeugend. Der Gesetzgeber mag einen systematischen Fehler begangen haben, aber dennoch ist es denkbar, dass gerade § 42a WaffG die dort genannten Gegenstände der Systematik des Waffengesetzes unterwirft. Wäre dieser Paragraf gänzlich isoliert beschlossen worden, würde er auch zur Anwendung kommen.

Man kann darüber streiten und wir werden sehen, wie es gehandhabt wird. Die Ansicht von Herrn v.Pückler ist zumindest vertretbar.
 

M66

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Hunsrückwilderer schrieb:
Wie das mit dem Leserbrief genau aussieht, kann ich Dir nicht beantworten. Allerdings sollte es funktionieren, dass Du einfach die Emailadresse der WuH manuell in Dein Mailprogramm schreibst.

Aber noch was inhaltliches: Ich persönlich halte das Argument mit der Systematik über § 1 Abs. 2 WaffG für stichhaltig, aber (leider) letztendlich nicht für überzeugend. Der Gesetzgeber mag einen systematischen Fehler begangen haben, aber dennoch ist es denkbar, dass gerade § 42a WaffG die dort genannten Gegenstände der Systematik des Waffengesetzes unterwirft. Wäre dieser Paragraf gänzlich isoliert beschlossen worden, würde er auch zur Anwendung kommen.

Man kann darüber streiten und wir werden sehen, wie es gehandhabt wird. Die Ansicht von Herrn v.Pückler ist zumindest vertretbar.

Diese Ansicht ist was die Messer betrifft nicht vertretbar!!!!!!!!!!!!!

Der § 1 Abs. 1 legt eines fest: nämlich dass das Gesetz den Umgang mit Waffen regelt!

Solange der Gesetzgeber den § 1 Abs. 2 Nr. 2 a WaffG i.V.m. der Anlage 1 nicht ändert kann er sagen was er will!!!!!!!!!!!!!!!!! Im Übrigen hat er das sogar in der Begründung zugegeben. Er "verzichtet ausnahmsweise auf die pauschale Einstufung dieser Gebrauchsmesser als Waffen"!

Hallooooooooo! Wenn man der Ansicht von Herrn v. Pückler folgt, dann kann Gesetzgeber in Berllin auch das Essen einer Pizza demnächts im WaffG regeln. :twisted:

Haben wir nun einen Rechtsstaat oder nicht???????????????

Weidmannsheil

Michl
 
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Wo genau liegt das Problem mit Outlook? Wäre im "Foristi helfen Foristi" gut aufgehoben. Da sind die Computerspezialisten.


Ansonsten fragt doch Outlook nur das Konto bei dem E-Mail Anbieter ab. Den kann man auch über´s INet anwählen. Sollte das nicht gehen, oder nicht erwünscht sein, dann kann man sich eigentlich bei jedem Handyvertragsanbieter ein Konto mit diversen E-Mail Aliassen einrichten, oder du meldest dich bei den einschlägigen Anbietern wie web.de etc. an.

Richtige Mail Adresse von wuh mußt du schon selber suchen. :D
 
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M66 schrieb:
Der § 1 Abs. 1 legt eines fest: nämlich dass das Gesetz den Umgang mit Waffen regelt!

Solange der Gesetzgeber den § 1 Abs. 2 Nr. 2 a WaffG i.V.m. der Anlage 1 nicht ändert kann er sagen was er will!!!!!!!!!!!!!!!!! l

Diese Ansicht vertrete ich nicht.

Den:

§ 1 Gegenstand und Zweck des Gesetzes, Begriffsbestimmungen
(1) Dieses Gesetz regelt den Umgang mit Waffen oder Munition unter Berücksichtigung der Belange der öffentlichen Sicherheit und Ordnung.
(2) Waffen sind
1. Schusswaffen oder ihnen gleichgestellte Gegenstände und
2. tragbare Gegenstände,
a) die ihrem Wesen nach dazu bestimmt sind, die Angriffs- oder Abwehrfähigkeit von Menschen zu beseitigen oder herabzusetzen, insbesondere Hieb- und Stoßwaffen;
b) die, ohne dazu bestimmt zu sein , insbesondere wegen ihrer Beschaffenheit, Handhabung oder Wirkungsweise geeignet sind, die Angriffs- oder Abwehrfähigkeit von Menschen zu beseitigen oder herabzusetzen, und die in diesem Gesetz genannt sind.

§1 Abs 2 stellt deutlich was Waffen sind. Nämlich alle Hieb und Stosswaffen, welche geeignet sind für einen Angriff oder einer Abwehr.

Anlage 1

Tragbare Gegenstände im Sinne des § 1 Abs. 2 Nr. 2 Buchstabe b sind
2.1
Messer,
2.1.1

Darunter (nach 2.1) werden nur einzelne Messer genauer geregelt, nämlich die die Verboten oder einer Erlaubnispflicht bedürfen. 2.1 ist Eigenständig zu betrachten.

Die Anlage klärt deutlich was Hieb und Stosswaffen sind, nämlich (2.1) Messer! Mehr Begriffserklärung bedarf es eigentlich nicht.
 
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Glaube nicht, dass das so stimmt. Die Erlaubnispflicht kommt nämlich über § 2 iVm Anlage 2 und nicht über die Anlage 1.

Deswegen ist in meinen Augen 2.1 nicht eigenständig, sondern hinzutreten müssen die Merkmale in den darauffolgenden Unterpunkten.
 
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Da bin ich anderer Ansicht.

2.1 sagt was Hieb und Stosswaffen sind.

2.1.1 sagt was Springmesser sind

Etc pp. Das baut lediglich aufeinander auf, damit keiner behaupten kann das Messer keine Hieb und Stosswaffen sind. Deswegen erst einmal deutlich was Messer sind bevor es in Detail der einzelnen Typen geht.

Das hat erst einmal nichts mit der Liste der Verbotenen Gegenstände/Waffen zu tun, da habe ich mich missverständlich ausgedrückt.

Bin aber weder ein Jurist, noch habe ich Lust darauf an mir ein Exempel stationieren zu lassen.

Daher gehe ich davon aus, das mit Hieb und Stosswaffen (auch) erst einmal Messer gemeint sind und 42a eine Einschränkung für bestimmte Typen aufführt.
 
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Daher gehe ich davon aus, das mit Hieb und Stosswaffen erst einmal Messer gemeint sind und 42a eine Einschränkung für bestimmte Typen aufführt.

Falsch!

Messer sind nicht von Natur aus Hieb oder Stoßwaffen im Sinne des Waffengesetzes, sondern in erster Linie Werkzeuge!
Zu Hieb und Stoßwaffen werden sie erst, wenn sie den Kriterien für Hieb und Stoßwaffen gemäß WaffG entsprechen.

Die trifft nicht auf die hier zur Diskussion stehende Einhandmesser oder Messer mit einer Klingenlänge größer 12cm zu.

Fazit: Es handelt sich Werkzeuge, deren Gebrauch in der Öffentlichkeit eingeschränkt ist.

---
Tom
 
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Tom Hunter schrieb:
Daher gehe ich davon aus, das mit Hieb und Stosswaffen erst einmal Messer gemeint sind und 42a eine Einschränkung für bestimmte Typen aufführt.

Falsch!

Messer sind nicht von Natur aus Hieb oder Stoßwaffen im Sinne des Waffengesetzes, sondern in erster Linie Werkzeuge!
Zu Hieb und Stoßwaffen werden sie erst, wenn sie den Kriterien für Hieb und Stoßwaffen gemäß WaffG entsprechen.

Die trifft nicht auf die hier zur Diskussion stehende Einhandmesser oder Messer mit einer Klingenlänge größer 12cm zu.

Stimmt Waffen sind es erst einmal nicht. Sondern nur dann…

insbesondere Hieb- und Stoßwaffen;
b) die, ohne dazu bestimmt zu sein , insbesondere wegen ihrer Beschaffenheit, Handhabung oder Wirkungsweise geeignet sind, die Angriffs- oder Abwehrfähigkeit von Menschen zu beseitigen oder herabzusetzen,“

…hier mit einzuschließen sind, eben auch Waffenrechtlich erfasst. Werkzeug hin oder her. Somit fallen diese Messer mit unter Hieb und Stosswaffen.



In dem von dir zitierten Satz habe ich ein auch vergessen welches ich noch einfüge.

Wobei Anlage 1

2.1 erst einmal Messer schreibt….:roll:
 
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Eigentlich ist ja schon alles gesagt. Aber ich finden den Artikel in der 11-er Ausgabe W&H bezüglich des Führens von Messern korrekt und nicht zu beanstanden. :shock:
 

M66

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Franchi schrieb:
Tom Hunter schrieb:
Daher gehe ich davon aus, das mit Hieb und Stosswaffen erst einmal Messer gemeint sind und 42a eine Einschränkung für bestimmte Typen aufführt.

Falsch!

Messer sind nicht von Natur aus Hieb oder Stoßwaffen im Sinne des Waffengesetzes, sondern in erster Linie Werkzeuge!
Zu Hieb und Stoßwaffen werden sie erst, wenn sie den Kriterien für Hieb und Stoßwaffen gemäß WaffG entsprechen.

Die trifft nicht auf die hier zur Diskussion stehende Einhandmesser oder Messer mit einer Klingenlänge größer 12cm zu.

Stimmt Waffen sind es erst einmal nicht. Sondern nur dann…

insbesondere Hieb- und Stoßwaffen;
b) die, ohne dazu bestimmt zu sein , insbesondere wegen ihrer Beschaffenheit, Handhabung oder Wirkungsweise geeignet sind, die Angriffs- oder Abwehrfähigkeit von Menschen zu beseitigen oder herabzusetzen,“

…hier mit einzuschließen sind, eben auch Waffenrechtlich erfasst. Werkzeug hin oder her. Somit fallen diese Messer mit unter Hieb und Stosswaffen.



In dem von dir zitierten Satz habe ich ein auch vergessen welches ich noch einfüge.

Wobei Anlage 1

2.1 erst einmal Messer schreibt….:roll:

Servus!

Du hast unvollständig die Sache mit dem § 1 Abs. 2 Nr. 2 b WaffG zitiert!

..........., und in diesem Gesetz genannt sind!

Da da ist nämlich der Hacken an der Sache. Die Einhand-"Taschenmesser" und sonstige Messer mit feststehenden Klingen müssen erst mal (wenn man den Lit b ins Auge fast) im Gesetz als Waffe erfasst/genannt werden.

Dann erst wird ein Schuh daraus.

Beispiel zu Abs. 2 Nr. 2 b: Butterflymesser! Die meisten sind nicht als Hieb- und Stoßwaffen gefertigt worden, sondern als Taschenmesser! Um diese "Bösen" Messerchen nun zu verbieten hat man diese erstmal über den § 1 Abs. 2 Nr. 2 b i.V.m. Anlage 1 (da sind nämlich plötzlich die Butterflymesser genannt) erfasst. Erst danach konnte man den Umgang über den § 2 Abs. 3 i.V.m. Anlage 2 Abschnitt 1 als verbotene Waffe auch verbieten.

Weidmannheil

Michl
 
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Ich möchte mir als Schweizer kein anmassendes Urteil über die Verschärfung des Waffenrechts erlauben, aber glaubt jemand, dass damit substantielle Verbesserungen in Richtung weniger Straftaten erreicht werden?
C.
 
A

anonym

Guest
Das glauben vermutlich nicht mal die Nichtskoenner, die dieses Gesetz zusammengeschmiert und durchgewunken haben. :roll: :evil:

Es eignet sich als Instrument zur Kriminalisierung harmloser Buerger, nicht zur Kriminalitaetsbekaempfung.
 

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