Ich kann mir alles so hinrechnen, wie es passt. Das macht dann im Zweifel auch nochmal das FinanzamtGerwerbe, wenn Gewinnerzielungsabsicht.
„Aufwandsentschädigung“ ist wohl kein „Gewinn“.
Jagdgenehmigung auf genau diesem Grundstück im befriedeten Bezirk durch die UJB, 25 Euro.Brandenburg
Ich kenne mich nicht aus damit, aber wenn irgendwer "neidisch, bösartig, etc. " ist ist doch ganz schnell eine Anzeige da? Und rumärgern mit dem Finanzamt ist nicht ganz lustig oder?Gerwerbe, wenn Gewinnerzielungsabsicht.
„Aufwandsentschädigung“ ist wohl kein „Gewinn“.
Der befriedete Bezirk gehört ja zum umliegenden Jagdrevier. Sobald die Grenze der Befriedung überschritten wird, kann das Wild im Revier mit der Schusswaffe erlegt werden.Der Transport ist eigentlich das Problem. Ein Jagdkollege hat auch die Genehmigung der UJB. Aber er darf es nicht einfach ins (unser) umliegende Revier "entsorgen".
In BaWü kostenlos über die Konfiskatsstellen, braucht lediglich einenTierkörperbeseitigungsanlage ist kostenlos oder kostenpflichtig?
Der befriedete Bezirk gehört NICHT zum Revier. Ganz klar abgegrenzt. Daher hat man auch keine Handhabe "im Dorf". Erst die UJB schafft eine Erlaubnis dafür. Es hat schon mancher seinen Jagdschein riskiert für so kleine "Gefallen in der Nachbarschaft". Viele Kreise haben über die Hegeringe eine "Raubwild-Beauftragten" der dann von der UJB genehmigt wird und sich um Fallen und Raubwild im befriedeten Bezirk kümmert. z.B: https://www.hegering-gladbeck.de/marder-beauftragter/Der befriedete Bezirk gehört ja zum umliegenden Jagdrevier. Sobald die Grenze der Befriedung überschritten wird, kann das Wild im Revier mit der Schusswaffe erlegt werden.
So lange keine Seuchengefahr besteht, darf ich Wild, das aus dem Revier stammt auch im Revier vergraben, wenn der Grundeigentümer das zulässt. Aber um die Beseitigung des erlegten Wildes ging es ja nicht, nur um die Erlegung mit der Schusswaffe ohne zusätzliche behördliche Erlaubnis.
Kommt auf die Totalgewinnprognose an. Diese dürfte aber auch hier die Jagd generell umfassen, nicht nur die Tätigkeit des "Fallenjägers auf befriedetem Gebiet".Gerwerbe, wenn Gewinnerzielungsabsicht.
„Aufwandsentschädigung“ ist wohl kein „Gewinn“.
Wenn du es besser weißt, nenn doch bitte den entsprechenden Paragraphen.Ich kann mir alles so hinrechnen, wie es passt. Das macht dann im Zweifel auch nochmal das Finanzamt
Sechsstellige "Aufwandsentschädigungen" für die Chefetage im ADAC waren sicher nicht nur Kostenersatz.
Der Kammerjäger (den sie rufen müssen, wenn kein Jäger kommt) macht es vielleicht umsonst, aber sicher nicht kostenlosFallen kosten Geld, Waffen kosten Geld, Jagdscheinverlängerung .... Hapftpflicht ....Hin- und Herfahren ...., Zeit kostet auch was.
Also wieso nicht einen Betrag aufrufen, mit dem beide Seiten gut leben können?
Eine Pauschale für das aufstellen der Falle + "Erfolgsprämie" pro gefangenem Wachbär?
Ein Blick in das Gesetz erleichtert die Rechtsfindung:Der befriedete Bezirk gehört NICHT zum Revier. Ganz klar abgegrenzt.
Der Garten eines Hauses IM Dorf gehört nicht dazu. Die Schafswiese am Hof des Bauern schon. Ortsrandflächen können dazu gehören oder nicht. Du hast eine von der UJB unterzeichnete Revierkarte. Die ist doch bindend.Ein Blick in das Gesetz erleichtert die Rechtsfindung:
§ 7 BJagdG
Zusammenhängende Grundflächen mit einer land-, forst- oder fischereiwirtschaftlich nutzbaren Fläche von 75 Hektar an, die im Eigentum ein und derselben Person oder einer Personengemeinschaft stehen, bilden einen Eigenjagdbezirk.
Auf Befriedung kommt es nicht an. Auch die Hofräume des Bauernhofs gehören zu den genannt Grundflächen, wenn sie denn der Land-, Forst-, oder fischereiwirtschaft dienen.
§ 8 BJagdG
Alle Grundflächen einer Gemeinde oder abgesonderten Gemarkung, die nicht zu einem Eigenjagdbezirk gehören, bilden einen gemeinschaftlichen Jagdbezirk, wenn sie im Zusammenhang mindestens 150 Hektar umfassen.
Es kommt nur auf die Zugehörigkeit zur Gemeinde oder Gemarkung an, nicht darauf ob die Fläche befriedet ist. Befriedete Flächen bleiben aber häufig gem. Landesrecht außer Betracht, wenn es um die Mindestfläche geht.
Auch hier hilft der Blick ins Gesetz, dieses mal das Landesjagdgesetz. In Bayern darf der Revierinhaber mit Zustimmung des Grundstückseigentümers oder Nutzungsberechtigten Haarraubwild und Wildkaninchen im befriedeten Bezirk fangen und sich aneignen. Art. 6 Abs 3 BayJG in Verbindung mit § 1 AVBayJGErst die UJB schafft eine Erlaubnis dafür. Es hat schon mancher seinen Jagdschein riskiert für so kleine "Gefallen in der Nachbarschaft".
Ihr macht euch sorgen, wenn man mit ein paar Waschbären und einer Aufwandsentschädigung das Finanzamt aufweckt mache ich das auch, dann kann ich nämlich mein Revier, in dem ich die Waschbären dann erlege und verklappe, die Jagdwaffen, die Munition, Auto während des Einsatzes etc. auch von der Steuer absetzen, so dumm ist kein Finanzbeamter. Selbst wenn ich 3-4K im Jahr damit erzielen würde übersteigen die Kosten den Ertrag.Kommt auf die Totalgewinnprognose an. Diese dürfte aber auch hier die Jagd generell umfassen, nicht nur die Tätigkeit des "Fallenjägers auf befriedetem Gebiet".