Abschuß im Wildgehege

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Ein Bekannter will gewerblich ein Wildgehege für Damwild errichten. Gestern fragte er mich ob ich ihm dann gelegentlich ein Stück aus diesem Gehege erlegen könnte.
Jetzt die Frage: Darf ich das überhaupt aufgrund meines Jagdscheines, denn regelrechte Jagdausübung ist es ja wohl nicht, oder braucht man hierfür eine Genehmigung, und falls ja, wer (der Schütze oder der Betreiber) muß diese wo beantragen?

Mit fragendem Gruß
Gerald
 
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Hier einige Infos zu dem nicht ganz einfachen Thema aus verschiedende Bundesländern.

Ein Bekannter hatte einmal ganz erhebliche Probleme, weil im Auftrag eines Gatterinhaber
zwei Damhirsche mit seiner Jagdwaffe tötete.
Konkrete Einzelheiten hierzu, außer, das ein Ermittlungsverfahren w/ unerlaubter Führung einer Waffe eingeleitet wurde - Ausgang mir unbekannt - , nicht.

Verordnung zum Schutz von Tieren im Zusammenhang mit der Schlachtung und Tötung
Antrag auf Erlaubnis zum Schiesse ... - Abschuss von Gatterwild -
 
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Betreiber soll sich mal mit Kreisverwaltung in Verbindung setzten, die genehmigen so was (mit Auflagen).
 
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aktuell aus Wild und Hund
<A HREF="http://www.google.de/search?q=cache:kW_6VJDvjBgC:www.wildundhund.de/artikelbeitrag/artikelbeitrag_3153.html+Gatterwild+&hl=de&ie=UTF-8" TARGET=_blank>Schießen von Gatterwild (28.02.- 01.03.2003) 140 Euro
Anmeldung bis 31.12.
</A>

[ 09. Januar 2003: Beitrag editiert von: JROB ]
 
A

anonym

Guest
Zum Schießen von Wild im Gatter bedarf es einer Schießerlaubnis nach dem WaffG. Dürfte problemlos möglich sein, die zu erhalten. Bei wilden Rindern sieht das etwas anders aus. Da hat der BGH einmal in seiner unendlichen Weisheit entschieden, dass die nicht mit beispielsweise "Gatterwild" im Verhalten vergleichbar seien und demnach einer "ordentlichen" (mein Ausdruck) Schlachtung zugeführt werden müssen. Schießerlaubnis war damit nich....Aber die Herren Richter hatten und haben wohl keine Ahnung, wie sich Rinder verhalten, die ein Jahr oder länger draußen auf Weide waren (gibt es noch, jaja).
 
A

anonym

Guest
PS: Ich vergaß zu erwähnen, dass der Schütze die Erlaubnis beantragen muß,denn waffenrechtliche Erlaubnisse sind personengebunden. Kannst ja eine Bescheinigung des Gattermenschen und ggf. den Gewerbeschein desjenigen in Kopie beifügen. Klär das am besten vorher mit dem Sachbearbeiter ab.
 
A

anonym

Guest
<BLOCKQUOTE><font size="1" face="Verdana, Arial">Zitat:</font><HR>Original erstellt von 9x19:
Bei wilden Rindern sieht das etwas anders aus. Da hat der BGH einmal in seiner unendlichen Weisheit entschieden, dass die nicht mit beispielsweise "Gatterwild" im Verhalten vergleichbar seien und demnach einer "ordentlichen" (mein Ausdruck) Schlachtung zugeführt werden müssen. Schießerlaubnis war damit nich....Aber die Herren Richter hatten und haben wohl keine Ahnung, wie sich Rinder verhalten, die ein Jahr oder länger draußen auf Weide waren (gibt es noch, jaja).<HR></BLOCKQUOTE>

War nicht ganz richtig erinnert, ist gerade umgekehrt. War übrigens der VGH Baden-Württemberg.
Im zweiten Anlauf hatte der Kläger nämlich Erfolg: Schießerlaubnis ist zu erteilen.

Gruß, Carcano
 
A

anonym

Guest
@ Carcano

War aber ein Fall hier aus der Eifel. Schütze wohnte irgendwo in der Nähe von Köln. Glaube mich dumpf daran zu erinnern, mal eine Klausur darüber geschrieben zu haben. Bestätigt ja nur, dass es eben unterschiedliche Auffassungen nicht nur bei Juristen darüber gibt. Die Genehmigungspraxis in NRW dürfte dem Vernehmen nach ja ohnehin überwiegend restriktiv sein. Fritze Behrens hat halt eben Angst vor uns und nicht vor wirklichen Verbrechern.
 
A

anonym

Guest
Sorry, war nicht der BGH, sondern das BVG. Sonst aber trübt mich meine Erinnerung glaube ich nicht.
 
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Nochmal:
Der Gatterbetreiber sollte sich mit der zuständigen Kreisverwaltung in Verbindung setzen, der Sachbearbeiter sollte in der Lage sein, ihm zu sagen, wer was beantragen muß.
Alles andere bringt hier eigentlich nichts.
 
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Hallo Gerald,
Dein Jagdschein nützt Dir hier überhaupt nicht, wahrscheinlich ebenso wie die Waffe.
Du benötigst eine Tötungserlaubnis, ebenso wird da festgelegt, wer wann mit welcher Waffe wo schiessen darf.
Dieses Damwild ist übrigens kein Wild.
Weidmannsheil
Norbert

[ 09. Januar 2003: Beitrag editiert von: Saubazi ]
 
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Bei uns gibt der Gehegebetreiber bereits bei Gründung des Geheges oder später dem Amt an, wer das Gatterwild später schießen soll. Diese Personen können und müssen dann eine Schießerlaubnis nach §45 WaffG beantragen. Die Schießerlaubnis wird bei Jagdscheininhaber problemlos erteilt.

Wie das allerdings nach dem 1.4.2003 wird - der §45 entfällt im neuen Waffengesetz - kann ich auch nicht sagen.

"Bei uns" ist "ein kleiner Landkreis nördlich der Alpen". Das Amt ist das Landratsamt.
icon_wink.gif


WH
Amadeus
 
A

anonym

Guest
<BLOCKQUOTE><font size="1" face="Verdana, Arial">Zitat:</font><HR>Original erstellt von Amadeus:
Bei uns gibt der Gehegebetreiber bereits bei Gründung des Geheges oder später dem Amt an, wer das Gatterwild später schießen soll. Diese Personen können und müssen dann eine Schießerlaubnis nach §45 WaffG beantragen.<HR></BLOCKQUOTE>

Im Fall von Jagdgattern, "Wildparks" und ähnlichen Trophäenzuchtanstalten wird die Schießerlaubnis nicht selten als personenmäßig nicht gebundene Allgemeinverfügung erteilt (notwendigerweise).

<BLOCKQUOTE><font size="1" face="Verdana, Arial">Zitat
Wie das allerdings nach dem 1.4.2003 wird - der § 45 entfällt im neuen Waffengesetz - kann ich auch nicht sagen.

Jein. Es steht jetzt integriert (Brenneckedeutsch für "auseinandergerissen") in den § 10 Abs. 5, § 12 Abs. 4, § 16 Abs. 3 u. 4. Vorhandene Erlaubnisse gelten nach § 58 Abs. 1 S. 1 fort.
Legal steeple chase.

Carcano

[ 09. Januar 2003: Beitrag editiert von: carcano ]
 
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<BLOCKQUOTE><font size="1" face="Verdana, Arial">Zitat:</font><HR>Original erstellt von carcano:

Im Fall von Jagdgattern, "Wildparks" und ähnlichen Trophäenzuchtanstalten wird die Schießerlaubnis nicht selten als personenmäßig nicht gebundene Allgemeinverfügung erteilt (notwendigerweise).
<HR></BLOCKQUOTE>

Das ist - zumindest im Fall von Mindelzell - richtig hat aber mit der Eingangsfrage nichts zut tun. Thema verfehlt.


<BLOCKQUOTE><font size="1" face="Verdana, Arial">Zitat:</font><HR>Original erstellt von carcano:

Jein. Es steht jetzt integriert (Brenneckedeutsch für "auseinandergerissen") in den § 10 Abs. 5, § 12 Abs. 4, § 16 Abs. 3 u. 4. Vorhandene Erlaubnisse gelten nach § 58 Abs. 1 S. 1 fort.
Legal steeple chase.

Carcano
[ 09. Januar 2003: Beitrag editiert von: carcano ]
<HR></BLOCKQUOTE>

Auch das ist alles richtig aber ebenso wenig zielführend.
§12 Abs. 4 betrifft die Fälle in denen eine Erlaubnis nicht benötigt wird - trifft aber auf dem Abschuß von Gatterwild nicht zu.
§16 Betrifft die Brauchtumsschützen. Mir ist zwar keine solche Vereingung bekannt, bei der es Brauch ist Gatterwild zu erlegen. Nur eine bei der es Brauch ist Gatterwild zu verspeisen.
§58 Betrifft Erlaubnisse die schon bestehen aber eben keine neuen. Immerhin lernen wir das sich der Bekannte von "Gerald" einfach beeilen sollte.
Bleibt der §10 Absatz 5. Da steht lapidar das die Erlaubnis zum Schießen mit Schußwaffen durch einen Erlaubnisschein erteilt wird.

All dies wird dem Bekannten von "Gerald" wenig helfen denn es sagt ihm nicht wie es bisher gehandhabt wird noch wie es künftig gehandhabt werden wird.

Carcano, Du warst schon besser.

WH
Amadeus
P.S. Meine Rechtschreib, Satzbau und Zeichensetzungsfehler darfst Du behalten - wenn Du sie findest.
 
A

anonym

Guest
*Lach* Ich sehe, Amadeus fehlt etwas, wenn er sich nicht ab und zu mal wieder etas zurechtstutzen läßt. Na ja, dann noch lieber kostenfrei hier im Forum und der öffentlichen Erbauung dienend, als teuer (und privatissime) im Studio. Ach, ich bin einfach zu gut und hilfsbereit; ich sollte Geld für so etwas nehmen... *seufz*

<BLOCKQUOTE><font size="1" face="Verdana, Arial">Zitat:</font><HR>Original erstellt von Amadeus:
Das ist - zumindest im Fall von Mindelzell - richtig hat aber mit der Eingangsfrage nichts zut tun. Thema verfehlt<HR></BLOCKQUOTE>

Ja. Von Dir vielleicht. Wie auch anders ?
icon_biggrin.gif


Daß ich diese Themenverfehlung dann freilich mal dezent anpiekse, damit hast Du doch schon gerechnet, denke ich. Mein Hinweis darauf, daß nicht unbedingt der einzelne Schütze, sondern auch der Betreiber für die Anlage und deren Gäste die Schießerlaubnis erhalten kann, beantwortet unmittelbar die Eingangsfrage, und zwar mit etwas mehr Blick über den eigenen Mustöpfchenrand als Dein Beispiel.

Und zweitens wirst Du Dir zu Gemüte führen, daß Geralds Freund bewußt nur allgemein von einem "gewerblichen Damwildgatter" schrieb, nicht von einer Fleischproduktionsstätte. Ob es also um Wildpret, Kinderreit- und Tierfüttergelegenheiten oder Trophäenverkauf geht, ist erst einmal thematisch durchaus offen. Wessen ich mir bewußt war.

<BLOCKQUOTE><font size="1" face="Verdana, Arial">Zitat
Auch das ist alles richtig aber ebenso wenig zielführend.

Tja. Es nimmt genau auf Deine allgemeine Antwort Bezug (nämlich die ebenso schlichte wie halbwahre Aussage, daß § 45 WaffG nicht im neuen WaffG mehr bestünde) und korrigiert sie deutlich. Nicht mehr und nicht weniger.

Da die schon nicht soo arg "zielführend" war, bringt meine konsequenterweise auch nicht den Königsweg. Denn so arg viel mehr gerade Gatterwild-Spezifisches steht im alten § 45 auch nicht drin, gell ?
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<BLOCKQUOTE><font size="1" face="Verdana, Arial">Zitat
Carcano, Du warst schon besser.

Stimmt. Kleine Meisterwerke gibt's von mir täglich, größere nur ab und zu. 8D

Carcano
 

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