Richtig !
§ 22 Abs. 1 Satz 2 BJG (Schonzeitvergehen) ein Bußgeld festgesetzt
War früher eine Straftat
Der Gesetzgeber hat nämlich erst vor wenigen Jahren § 38 BJG dahingehend geändert, dass derartige Verstöße aus dem Strafrecht herausgenommen und dem Bereich der Ordnungswidrigkeiten zugeordnet