[RLP] Stimmenmehrheit durch Teilung des eigenen Grundbesitzes

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Gegen wen es auch immer gehen soll, ich werde das Gefühl nicht los, hier versucht jemand seine Idee abzuklopfen. Um das hübsch anonym machen zu können, hat sich derjenige zu diesem Zweck ein neues Forumskonto zugelegt.
Hast Du es eigentlich mal mit logischem Denken versucht? :D

Hier versuchen so viele Leute, Parameter abseits der rechtlichen Einordnung zu erfragen, während ich immer wieder versuche, es auf die rein juristische Frage zu beschränken.
Wäre das nicht ziemlich blöde, wenn ich versuchen würde, meine "Idee abzuklopfen"?
Würde ich mich dann nicht vielmehr für die Praktikabilität interessieren und entsprechend Futter geben oder mich an den Diskussionen beteiligen?

Oder glaubst Du, mein Plan ist besonders perfide und ich versuche es mit umgekehrter Psychologie? Sagen, mir geht es nur um das juristische, damit Ihr besonders viel über die Praktikabilität diskutiert? Moment, das macht ja auch keinen Sinn, da Ihr das ja anscheinend sowieso tut und es andererseits auch nicht verboten wäre, was Du mir zu unterstellen versuchst.

Ich kann also unter logischen Gesichtspunkten nicht ganz nachvollziehen, was in Deinen Gedanken diesbezüglich vorgeht....
 
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Man nennt es auch Nießbrauch und wird ständig angewendet
Niesbrauch ist zwar etwas anderes, aber lassen wir das.

Mit einem Niesbrauchsrecht würde das angestrebte Ziel der Schenkung - mehr Jagdgenossen und folglich mehr Stimmen - konterkariert. Der Schenkende wäre das Eigentum los, er selbst wäre/würde aber als sog. Nutznießer Mitglied der Jagdgenossenschaft, für alle Grundstücke die in seinem Eigentum verblieben sind und für alle Grundstücke, bei denen ihm das Niesbrauchsrecht zusteht. Seine Grundstücksfläche bliebe gleich, seine Grundstückszahl wäre erhöht und er hätte wie vorher 1 Stimme in der JG.
 
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Versteh die Frage noch nicht so ganz.
Stimm kann nur an einen abgegeben werden. Wenn ich verkaufe hat dieser auch eine Stimme fertig wenn ich also 18 ha besitze diese auf 18 Freunde verteile hab ich 18 stimmen mehr. Bei unsere Jagd Genossen Schaft ca 1000 Leute hab ich also 1,8% der Stimmen. Wir haben uns mal weil wir dabei sein wollten 4 Vollmachten geholt von Genossen die sonst nicht teilnehmen ist also nicht der geschickteste Trick.
Beim anderen Revier wurden uns 3 ha verkauft damit wir mit am Tisch sitzen.
 
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Beim anderen Revier wurden uns 3 ha verkauft damit wir mit am Tisch sitzen.
Wird gerne gemacht um die Pächter auch mit in der Verantwortung der Eigentümer zu Bringen.

Zum Nießnrauchsrecht :

Die JG ist Vertreter der EIGENTÜMER; das Nießbrauchsrecht ist ein BESITZRECHT; aber nicht Eigentum. Genauso bei Pacht und Miete. Bei Erbpacht kommt es auf die Verträge und letzendlich auf die Eigentümerurkunde an. Und letzteres ist wer im Grundbuch als Eigetümer steht.

EIGENTÜMER : dem gehört es; nur er darf es Verkaufen oder anderweitig Übertragen..

BESITZ : der Benutzt es mit Einverständnis des Eigentümers; muß aber nicht auch Eigentümerr sein.
 
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Zum Nießnrauchsrecht :

Die JG ist Vertreter der EIGENTÜMER; das Nießbrauchsrecht ist ein BESITZRECHT; aber nicht Eigentum. Genauso bei Pacht und Miete. Bei Erbpacht kommt es auf die Verträge und letzendlich auf die Eigentümerurkunde an. Und letzteres ist wer im Grundbuch als Eigetümer steht.

EIGENTÜMER : dem gehört es; nur er darf es Verkaufen oder anderweitig Übertragen..

BESITZ : der Benutzt es mit Einverständnis des Eigentümers; muß aber nicht auch Eigentümerr sein.
Werter Teufelsmoorer, manchmal ist ein Blick in die Literatur angebracht.

Zitat:
"Umstritten ist, ob anstelle des Eigentümers der Nutznießer tritt, wenn ihm die Nutzung der ganzen Einzelgrundfläche zusteht (so hM, Mitzschke/Schäfer Rn. 10; Meyer-Ravenstein NJagdG § 9 Rn. 9f; Möller UmweltR IV Rn. 55. 6.2 Lorz/Metzger/Stöckl Metzger Rn. 2; vgl. zum Meinungsstreit Wetzl." zitiert nach B. Munte in Schuck Bundesjagdgesetz 3. Auflage

Die Abkürzung hM bedeutet herrschende Meinung.

Zitat:
"Jagdgenossen sind nach dem Wortlaut des § 9 Abs. 1 BJG die Eigentümer der Grundfläche des gemeinsamen Jagdbezirks. Entsprechend dem Grundsatz des § 7 Abs. 4 Satz 2 tritt aber an die Stelle des Eigentümers der Nutznießer, sofern ihm die Nutzung der ganzen Einzelgrundfläche zusteht." zitiert nach Mitzschke/Schäfer Rn. 10 BJG 4. Auflage

In einigen Bundesländern gibt es da kein Vertun, der Nutznießer ist z.B. in der verbindlichen Mustersatzung als Mitglied der JG genannt.

Nutznießer meint den Niesbrauchsberechtigten, nicht einen Pächter der Fläche.
 
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Werter Teufelsmoorer, manchmal ist ein Blick in die Literatur angebracht.

Zitat:
"Umstritten ist, ob anstelle des Eigentümers der Nutznießer tritt, wenn ihm die Nutzung der ganzen Einzelgrundfläche zusteht (so hM, Mitzschke/Schäfer Rn. 10; Meyer-Ravenstein NJagdG § 9 Rn. 9f; Möller UmweltR IV Rn. 55. 6.2 Lorenz/Metzger/Stöckel/Metzger Rn. 2; vgl. zum Meinungsstreit Wetzl." zitiert nach B. Munte in Schuck Bundesjagdgesetz 3. Auflage

Die Abkürzung hM bedeutet herrschende Meinung.

Zitat:
"Jagdgenossen sind nach dem Wortlaut des § 9 Abs. 1 BJG die Eigentümer der Grundfläche des gemeinsamen Jagdbezirks. Entsprechend dem Grundsatz des § 7 Abs. 4 Satz 2 tritt aber an die Stelle des Eigentümers der Nutznießer, sofern ihm die Nutzung der ganzen Einzelgrundfläche zusteht." zitiert nach Mitzschke/Schäfer Rn. 10 BJG 4. Auflage

In einigen Bundesländern gibt es da kein Vertun, der Nutznießer ist z.B. in der verbindlichen Mustersatzung als Mitglied der JG genannt.

Nutznießer meint den Niesbrauchsberechtigten, nicht einen Pächter der Fläche.
Dafür muß dann das Niesbrauchsrecht im Grundbuch eingetragen sein. Spannende frage an die JG : bei Auskehransprüchen gehen die Erträge an den Niebrauchsberechtigten... der muß Erträge aus Nutzung; Vermietung und Verpachtung aber als Einkommen Steuerlich geltend machen; kann im Gegenzug aber keine Abschreibungen auf das Niebrauchsrecht da fremdes Eigentum nicht geltend machen. Ebenso die Unterhaltungsaufwendungen die bei Vermietung/ Verpachtung der Eigentümer zu tragen hat. Wie ist es mit Forderungen an den einzelnen JG ? Bei z-B Erstattung von Wildschäden ? Bei Kosten für die Geschäftsführung der JG im Umlageverfahren ? Bei Regressforderungen aus Eigenbewirtschaftung ? DAS könnte dann nee spanende und auch ziehmlich Zeitraubende Fragestellung werden....
 
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Dafür muß dann das Niesbrauchsrecht im Grundbuch eingetragen sein.
Gibt es ein (wirksames) Niesbrauchsrecht ohne Grundbucheintrag?

Mein Post #49 ist eine Antwort auf HuntigMops #48. Es geht um Niesbrauch in notarliellen Schenkungsverträgen bzgl. Grundstücken, das impliziert den Eintrag ins Grundbuch.

Deine weiteren, teils gekünstelten, Fragestellungen darfst Du Dir gerne selbst beantworten, hat mit dem Thema hier nichts zu tun. Tipp zur Vereinfachung: Ansprüche und Verpflichtungen aus der Mitgliedschaft in der Jagdgenossenschaft hat das Mitglied der Jagdgenossenschaft.
 

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