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Durch das Thema Jagd mit 44 Rem. Mag. Unterheben Reptierbüchse welches ich hier im Forum gelesen habe stellt sich mir eine Frage:
"Was ist die rechtlich Verbindliche Definition von Büchsenpatronen?
Ich habe leider keine rechtliche Definition von Büchsenpatronen gefunden.
Beim Erwerb von Langwaffen Munition durch Inhaber eines gültigen JJS wird hier , weitestgehend, die in der CIP verwendeten Definition angewendet. Auch wenn es abweichende Gerichtsurteile gibt, welche den Erwerb von Kurzwaffen Munition die in Langwaffen verwendet werden anders betrachtet.
Im JWMG steht unter:
§ 31 JWMG – Sachliche Verbote
(1) Verboten ist im Rahmen der Jagdausübung,
7.
a)
auf Rehwild mit Büchsenpatronen zu schießen, deren Auftreffenergie auf 100 Meter (E 100) weniger als 1.000 Joule beträgt; ausgenommen ist der Fangschuss,
b)
auf alles übrige Schalenwild mit Büchsenpatronen unter einem Kaliber von 6,5 mm zu schießen; im Kaliber 6,5 mm und darüber müssen die Büchsenpatronen eine Auftreffenergie auf 100 Meter (E 100) von mindestens 2.000 Joule haben; ausgenommen ist der Fangschuss
c)
auf Wildtiere mit halbautomatischen Langwaffen, die mit insgesamt mehr als fünf Patronen geladen sind, zu schießen,
d)
auf Wildtiere mit Pistolen oder Revolvern zu schießen; ausgenommen ist die Abgabe von Fangschüssen, wenn die Mündungsenergie der Geschosse mindestens 200 Joule beträgt, sowie die Bau- und Fallenjagd, wenn die Mündungsenergie der Geschosse mindestens 100 Joule beträgt,
Durch die Formulierung "Büchsenpatronen" ist es legal möglich mit Flintenlauf Geschossen auf alles übrige Schalenwild zu schießen auch wenn diese keine E100 > 2000J besitzt.
Da ein FLG keine Büchsenpatrone ist.
Die 44 Rem. Mag. ist laut CIP ebenfalls keine Büchsenpatrone. Gelten also hier die min. Vorgaben der E100?
Wird die 44 Rem. Mag. rechtlich durch die Verwendung in einer Büchse zu einer Büchsenpatrone?
Kann mich in diesem Thema jemand belastbar erhellen?
Bevor jemand Schnappatmung bekommt, ich habe in keinster Weise vor es zu testen und möchte auch niemanden dazu motivieren.
"Was ist die rechtlich Verbindliche Definition von Büchsenpatronen?
Ich habe leider keine rechtliche Definition von Büchsenpatronen gefunden.
Beim Erwerb von Langwaffen Munition durch Inhaber eines gültigen JJS wird hier , weitestgehend, die in der CIP verwendeten Definition angewendet. Auch wenn es abweichende Gerichtsurteile gibt, welche den Erwerb von Kurzwaffen Munition die in Langwaffen verwendet werden anders betrachtet.
Im JWMG steht unter:
§ 31 JWMG – Sachliche Verbote
(1) Verboten ist im Rahmen der Jagdausübung,
7.
a)
auf Rehwild mit Büchsenpatronen zu schießen, deren Auftreffenergie auf 100 Meter (E 100) weniger als 1.000 Joule beträgt; ausgenommen ist der Fangschuss,
b)
auf alles übrige Schalenwild mit Büchsenpatronen unter einem Kaliber von 6,5 mm zu schießen; im Kaliber 6,5 mm und darüber müssen die Büchsenpatronen eine Auftreffenergie auf 100 Meter (E 100) von mindestens 2.000 Joule haben; ausgenommen ist der Fangschuss
c)
auf Wildtiere mit halbautomatischen Langwaffen, die mit insgesamt mehr als fünf Patronen geladen sind, zu schießen,
d)
auf Wildtiere mit Pistolen oder Revolvern zu schießen; ausgenommen ist die Abgabe von Fangschüssen, wenn die Mündungsenergie der Geschosse mindestens 200 Joule beträgt, sowie die Bau- und Fallenjagd, wenn die Mündungsenergie der Geschosse mindestens 100 Joule beträgt,
Durch die Formulierung "Büchsenpatronen" ist es legal möglich mit Flintenlauf Geschossen auf alles übrige Schalenwild zu schießen auch wenn diese keine E100 > 2000J besitzt.
Da ein FLG keine Büchsenpatrone ist.
Die 44 Rem. Mag. ist laut CIP ebenfalls keine Büchsenpatrone. Gelten also hier die min. Vorgaben der E100?
Wird die 44 Rem. Mag. rechtlich durch die Verwendung in einer Büchse zu einer Büchsenpatrone?
Kann mich in diesem Thema jemand belastbar erhellen?
Bevor jemand Schnappatmung bekommt, ich habe in keinster Weise vor es zu testen und möchte auch niemanden dazu motivieren.