Zeigt her eure Jagdmesser

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21 Jan 2002
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Gefällt mir.

Mir ist nämlich am Wochenende ein Herbertz AISI 420er zugeflogen, für ganze 25€ mit einer guten Lederscheide, beides natürlich neu. Full tang, Olivenholzgriff, gut verarbeitet, ab Werk gut scharf.

Gute Gebrauchsmesser müssen nicht unbedingt teuer sei, scheint's.

Mbogo
Langsam, da steht nur, daß man es genauso scharf schleifen kann wie jeden teuren Stahl. Deswegen wird daraus noch kein guter Gebrauchsstahl.
Da muss der Stahl imho schon ein paar Eigenschaften besitzen, die über einem 420er liegen, wobei das wiederum vom Gebrauch, also dem Zweck des Messers abhängig ist.
 
Zuletzt bearbeitet:
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28 Jul 2019
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Von links nach rechts eine Auswahl von Revierwerkzeugen.
Einige davon hatte ich schon mal unter meinem alten Account gezeigt; inzwischen hat sich aber etwas Zuwachs eingestellt.

Mora No. 1 / lam. Carbon
Bark River Kephart 4" / CPM 3V
Casström No. 10 / 14C28N
Bark River Aurora Hunter / CPM 3V
Bark River Aurora 2 / CPM 3V
Fällkniven A1 / lam. VG10
Otter "Rotwild" Milan / N690
Bark River Gunny Hunter / CPM 3V
Mora Kansbol / 12C27
Bark River Bushcrafter 2 FHG / CPM 3V
Bark River Kalahari Bushman / A2

Anhang anzeigen 232199
Klasse! Da fehlt nur noch das Droppoint Hunter;)
 

SOR

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3 Sep 2023
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Da dürfen es doch max 4cm sein, oder?

Gruß
Jan
Hier in Stuttgart gilt:

"Zusätzliches Verbot folgender Messer:

- Messer mit feststehender Klinge mit einer Klingenlänge von über 4 cm.

- Messer mit einer Klingenläge von über 4 cm, die konstruktionsbedingt mit einem Mechanismus versehen sind, der eine ausschwenkbare Klinge so feststehend verriegelt, dass zum Schließen der Klinge ein separater Mechanismus betätigt werden muss.

Um zu ermitteln, ob die Klinge eines Messers 4 cm überschreitet, ist beim Messen der Klingenlänge die sog. „wirksame Klingenlänge“ entscheidend. Die wirksame Klingenlänge ist die Länge von der Klingenspitze bis zur vorderen Griffkante, die bei einem gerade ausgeführten Stich wirken würde.
"
 
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28 Jul 2019
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Was für Regelungen habt ihr in Deutschland bitte? Das ist ja nicht normal. Das tut mir echt weh. :(:(:(
Das gilt nur in gesondert ausgewiesenen „Waffenverbotszonen“, z.B. Bahnhöfe, Stadien, etc.
Als Besitzer einer waffenrechtlichen Genehmigung ist man davon ausgenommen. Ob man das mit den Ordnungskräften ausdiskutieren möchte muss jeder für sich entscheiden.

Gruß
Jan
 

SOR

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3 Sep 2023
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Nach Para 42 Waffengesetz gilt das aber nicht für Inhaber eines waffenrechtlichen Bedürfnisses. Das ist dann aber mitzuführen, incl. Ausweis.
So wenigstens mein aktuelles Verständnis.
Na dann wedel mal mit Jagdschein oder WBK - wird nicht helfen:

"Erlaubtes Führen von Waffen und Gegenständen durch Personen mit berechtigtem Interesse

Ein berechtigtes Interesse haben:

- Personen, die in Ausübung ihres Dienstes oder Berufs mit Messern, Waffen und Gegenständen innerhalb der Waffen‐ und Messerverbotszonen zwingend umgehen müssen (Polizei, Feuerwehr, Rettungskräfte, Handwerker, Bauarbeiter, Landschaftsgärtner, usw.) und auch nur während der unmittelbaren und gegenwärtigen Ausübung des Dienstes oder des Berufs.

- An‐ und Bewohner der Waffen‐ und Messerverbotszonen, die Waffen und Gegenstände nach oder von zuhause transportieren müssen (zum unmittelbaren Verbringen aus oder in die Wohnräume, wie z. B. beim Erwerb, Veräußern oder Verbringen zur Reparatur von Objekten). Transportieren bedeutet, dass die Waffen, Messer und Gegenstände nicht zugriffsbereit geführt werden, sondern so verpackt und/oder in Behältnissen verschlossen sind, dass auf sie nicht ohne physischen und zeitlichen Aufwand zugegriffen werden kann.

- Personen, die nicht An‐ oder Bewohner der Waffen‐ und Messerverbotszonen sind und die Messer, Waffen und Gegenstände durch, in oder aus der Verbotszone transportieren müssen (zum Beispiel Mitarbeiter von Post‐ oder Transportunternehmen). Transportieren bedeutet auch hier, dass die Messer, Waffen und Gegenstände nicht zugriffsbereit geführt werden, sondern so verpackt und/oder in Behältnissen verschlossen sind, dass auf sie nicht ohne physischen und zeitlichen Aufwand zugegriffen werden kann."
 
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§ 42 Verbot des Führens von Waffen bei öffentlichen Veranstaltungen; Verordnungsermächtigungen für Verbotszonen​


(6) Die Landesregierungen werden ermächtigt, durch Rechtsverordnung vorzusehen, dass das Führen von Waffen im Sinne des § 1 Absatz 2 oder von Messern mit feststehender oder feststellbarer Klinge mit einer Klingenlänge über vier Zentimeter an folgenden Orten verboten oder beschränkt werden kann, wenn Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass das Verbot oder die Beschränkung zur Abwehr von Gefahren für die öffentliche Sicherheit erforderlich ist:
1.
auf bestimmten öffentlichen Straßen, Wegen oder Plätzen, auf denen Menschenansammlungen auftreten können,
2.
in oder auf bestimmten Gebäuden oder Flächen mit öffentlichem Verkehr, in oder auf denen Menschenansammlungen auftreten können, und die einem Hausrecht unterliegen, insbesondere in Einrichtungen des öffentlichen Personenverkehrs, in Einkaufszentren sowie in Veranstaltungsorten,
3.
in bestimmten Jugend- und Bildungseinrichtungen sowie
4.
auf bestimmten öffentlichen Straßen, Wegen oder Plätzen, die an die in den Nummern 2 und 3 genannten Orte oder Einrichtungen angrenzen.
In der Rechtsverordnung nach Satz 1 ist eine Ausnahme vom Verbot oder von der Beschränkung für Fälle vorzusehen, in denen für das Führen der Waffe oder des Messers ein berechtigtes Interesse vorliegt. Ein berechtigtes Interesse liegt insbesondere vor bei
1.
Inhabern waffenrechtlicher Erlaubnisse,
2.
Anwohnern, Anliegern und dem Anlieferverkehr,
3.
Gewerbetreibenden und bei ihren Beschäftigten oder bei von den Gewerbetreibenden Beauftragten, die Messer im Zusammenhang mit ihrer Berufsausübung führen,
4.
Personen, die Messer im Zusammenhang mit der Brauchtumspflege oder der Ausübung des Sports führen,
5.
Personen, die eine Waffe oder ein Messer nicht zugriffsbereit von einem Ort zum anderen befördern, und
6.
Personen, die eine Waffe oder ein Messer mit Zustimmung eines anderen in dessen Hausrechtsbereich nach Satz 1 Nummer 2 führen, wenn das Führen dem Zweck des Aufenthalts in dem Hausrechtsbereich dient oder im Zusammenhang damit steht.
Die Landesregierungen können ihre Befugnis nach Satz 1 in Verbindung mit Satz 2 durch Rechtsverordnung auf die zuständige oberste Landesbehörde übertragen; diese kann die Befugnis durch Rechtsverordnung weiter übertragen.
 
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2 Apr 2001
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Langsam, da steht nur, daß man es genauso scharf schleifen kann wie jeden teuren Stahl. Deswegen wird daraus noch kein guter Gebrauchsstahl.
Da muss der Stahl imho schon ein paar Eigenschaften besitzen, die über einem 420er liegen, wobei das wiederum vom Gebrauch, also dem Zweck des Messers abhängig ist.
Naja, klar,

420er war bis vor etwa einem Jahrzehnt der Messerstahl schlechthin. Er wird nicht dadurch schlechter, dass es jetzt Stähle gibt, die höher gehärtet werden können oder deren Klinge zäher oder flexibler usw. ist - zumal das ja v.a. auch von Klingen- und Griffform des Messers abhängt.

Besser / schneller nachschleifen, als die superharten Stähle lässt er sich allemal.

Gruß,

Mbogo
 
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19 Jan 2014
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Hallo, nach meinem Verständnis ist das mit dem Waffenrechtlichen Befugnis in den Waffenverbotszonen nicht soo einfach: Jäger wohnt irgendwo im Revier und hat deswegen Mora im Auto ( Wildunfall kommt schon mal vor) und besucht Großmutter in Wiesbaden und parkt am Bahnhof... Schon haben wir den Verstoß...
Wmh
Peter
 

doa

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23 Aug 2001
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Waidmannsdank. Nee,alles mit Messer oder bloßen Händen🙃
Ja
Nach Para 42 Waffengesetz gilt das aber nicht für Inhaber eines waffenrechtlichen Bedürfnisses. Das ist dann aber mitzuführen, incl. Ausweis.
So wenigstens mein aktuelles Verständnis.

Hallo, nach meinem Verständnis ist das mit dem Waffenrechtlichen Befugnis in den Waffenverbotszonen nicht soo einfach: Jäger wohnt irgendwo im Revier und hat deswegen Mora im Auto ( Wildunfall kommt schon mal vor) und besucht Großmutter in Wiesbaden und parkt am Bahnhof... Schon haben wir den Verstoß...
Wmh
Peter
Für mein Verständnis nur wenn es Zugriffsbereit ist.
Dürfte im Kofferraum
Theoretisch und praktisch kaum Probleme geben (Transport).
 

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