... So aus der Erinnerung
Bewährungsstrafen werden nur bis 12 Monate Haft ausgesprochen. In Ausnahmefällen bei guter Sozialprognose auch bis 24 Monate. Darüber gehts nicht. Die Bewährungszeit kann aber über einige Jahre verhängt werden. Die ist hier aber uninteressant.
Bei Verurteilung zu mehr als einem Jahr Haft oder Veruteilung wegen eines Verbrechens, besteht unwiderlegbar 10 Jahre keine Zuverlässigkeit.
Gruß,
frogger
WaffG 2002 § 4 Voraussetzungen für eine Erlaubnis
(1) Eine Erlaubnis setzt voraus, dass der Antragsteller
1. das 18. Lebensjahr vollendet hat (§ 2 Abs. 1),
2. die erforderliche Zuverlässigkeit (§ 5) und persönliche Eignung (§ 6)
besitzt,
3. die erforderliche Sachkunde nachgewiesen hat (§ 7),
4. ein Bedürfnis nachgewiesen hat (§ 8) und
5. bei der Beantragung eines Waffenscheins oder einer Schießerlaubnis eine
Versicherung gegen Haftpflicht in Höhe von 1 Million Euro - pauschal für
Personen- und Sachschäden - nachweist.
(2) Die Erlaubnis zum Erwerb, Besitz, Führen oder Schießen kann versagt werden, wenn
der Antragsteller seinen gewöhnlichen Aufenthalt nicht seit mindestens fünf Jahren im
Geltungsbereich dieses Gesetzes hat.
(3) Die zuständige Behörde hat die Inhaber von waffenrechtlichen Erlaubnissen in
regelmäßigen Abständen, mindestens jedoch nach Ablauf von drei Jahren, erneut auf
ihre Zuverlässigkeit und ihre persönliche Eignung zu prüfen sowie in den Fällen des
Absatzes 1 Nr. 5 sich das Vorliegen einer Versicherung gegen Haftpflicht nachweisen
zu lassen.
(4) Die zuständige Behörde hat drei Jahre nach Erteilung der ersten waffenrechtlichen
Erlaubnis das Fortbestehen des Bedürfnisses zu prüfen. Dies kann im Rahmen der
Prüfung nach Absatz 3 erfolgen.
WaffG 2002 § 5 Zuverlässigkeit
(1) Die erforderliche Zuverlässigkeit besitzen Personen nicht,
1. die rechtskräftig verurteilt worden sind
a) wegen eines Verbrechens oder
b) wegen sonstiger vorsätzlicher Straftaten zu einer Freiheitsstrafe von
mindestens einem Jahr, wenn seit dem Eintritt der Rechtskraft der
letzten Verurteilung zehn Jahre noch nicht verstrichen sind,
2. bei denen Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass sie
a) Waffen oder Munition missbräuchlich oder leichtfertig verwenden
werden,
b) mit Waffen oder Munition nicht vorsichtig oder sachgemäß umgehen oder
diese Gegenstände nicht sorgfältig verwahren werden,
c) Waffen oder Munition Personen überlassen werden, die zur Ausübung der
tatsächlichen Gewalt über diese Gegenstände nicht berechtigt sind.
(2) Die erforderliche Zuverlässigkeit besitzen in der Regel Personen nicht, die
1. a) wegen einer vorsätzlichen Straftat,
b) wegen einer fahrlässigen Straftat im Zusammenhang mit dem Umgang mit
Waffen, Munition oder Sprengstoff oder wegen einer fahrlässigen
gemeingefährlichen Straftat,
c) wegen einer Straftat nach dem Waffengesetz, dem Gesetz über die
Kontrolle von Kriegswaffen, dem Sprengstoffgesetz oder dem
Bundesjagdgesetz
zu einer Freiheitsstrafe, Jugendstrafe, Geldstrafe von mindestens 60
Tagessätzen oder mindestens zweimal zu einer geringeren Geldstrafe
rechtskräftig verurteilt worden sind oder bei denen die Verhängung von
Jugendstrafe ausgesetzt worden ist, wenn seit dem Eintritt der Rechtskraft
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der letzten Verurteilung fünf Jahre noch nicht verstrichen sind,
2. Mitglied
a) in einem Verein, der nach dem Vereinsgesetz als Organisation
unanfechtbar verboten wurde oder der einem unanfechtbaren
Betätigungsverbot nach dem Vereinsgesetz unterliegt, oder
b) in einer Partei, deren Verfassungswidrigkeit das
Bundesverfassungsgericht nach § 46 des
Bundesverfassungsgerichtsgesetzes festgestellt hat,
waren, wenn seit der Beendigung der Mitgliedschaft zehn Jahre noch nicht
verstrichen sind,
3. einzeln oder als Mitglied einer Vereinigung Bestrebungen verfolgen oder in
den letzten fünf Jahren verfolgt haben, die gegen die verfassungsmäßige
Ordnung oder gegen den Gedanken der Völkerverständigung, insbesondere
gegen das friedliche Zusammenleben der Völker gerichtet sind,
4. innerhalb der letzten fünf Jahre mehr als einmal wegen Gewalttätigkeit mit
richterlicher Genehmigung in polizeilichem Präventivgewahrsam waren,
5. wiederholt oder gröblich gegen die Vorschriften eines der in Nummer 1
Buchstabe c genannten Gesetze verstoßen haben.
(3) In die Frist nach Absatz 1 Nr. 1 oder Absatz 2 Nr. 1 nicht eingerechnet wird die
Zeit, in welcher der Betroffene auf behördliche oder richterliche Anordnung in einer
Anstalt verwahrt worden ist.
(4) Ist ein Verfahren wegen Straftaten im Sinne des Absatzes 1 Nr. 1 oder des
Absatzes 2 Nr. 1 noch nicht abgeschlossen, so kann die zuständige Behörde die
Entscheidung über den Antrag auf Erteilung einer waffenrechtlichen Erlaubnis bis zum
rechtskräftigen Abschluss des Verfahrens aussetzen.
(5) Die zuständige Behörde hat im Rahmen der Zuverlässigkeitsprüfung folgende
Erkundigungen einzuholen:
1. die unbeschränkte Auskunft aus dem Bundeszentralregister;
2. die Auskunft aus dem zentralen staatsanwaltschaftlichen Verfahrensregister
hinsichtlich der in Absatz 2 Nr. 1 genannten Straftaten; 3. die Stellungnahme der
örtlichen Polizeidienststelle, ob Tatsachen bekannt
sind, die Bedenken gegen die Zuverlässigkeit begründen; die örtliche
Polizeidienststelle schließt in ihre Stellungnahme das Ergebnis der von
ihr vorzunehmenden Prüfung nach Absatz 2 Nr. 4 ein.
Die nach Satz 1 Nr. 2 erhobenen personenbezogenen Daten dürfen nur für den Zweck der
waffenrechtlichen Zuverlässigkeitsprüfung verwendet werden. Über die Erteilung einer
Auskunft über die nach Satz 1 Nr. 2 erhobenen Daten entscheidet die Waffenbehörde im
Einvernehmen mit der Staatsanwaltschaft, die die personenbezogenen Daten zur
Eintragung in das Verfahrensregister mitgeteilt hat.