Wiedererteilung Jagschein

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Hallo,
Einem Bekannten von mir wurde aufgrund eines Betrugsdeliktes (Bewährungsstrafe 5 Jahre, 80 Tagessätze oder mehr) der Jagdschein für 10 Jahre entzogen (Argument, Zuverlässigkeit ist nicht gegeben). Da jetzt seine Bewährung ausläuft und sich nichts mehr zu schulden hat kommen, stellen sich für mich die folgenden Fragen:

Hat er eine Chance den Jagdschein vor Ablauf der Sperrfrist wieder zu bekommen? Wenn ja, was muss er tun?

Wenn er keine Chance hat, die Sperrfrist zu verkürzen, bekommt er nach 10 Jahren den Jagdschein wieder erteilt oder muss er erneut die Jägerprüfung ablegen?

Vielen Dank im Voraus für Euer Feedback.
 
A

anonym

Guest
Dein Bekannter sollte sich anwaltlich beraten lassen. Fallbezogen, denn ohne das geht es nicht.

Carcano

[ 06. September 2006: Beitrag editiert von: carcano ]
 
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<BLOCKQUOTE><font size="1" face="Arial, Verdana">Zitat:</font><HR>Original erstellt von carcano:
Dein Bekannter sollte sich anwaltlich beraten lassen. Fallbezogen, denn ohne das geht es nicht.

Carcano

[ 06. September 2006: Beitrag editiert von: carcano ]
<HR></BLOCKQUOTE>

Ja, aber von einem Anwalt, der etwas von der Materie versteht.
 
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... So aus der Erinnerung

Bewährungsstrafen werden nur bis 12 Monate Haft ausgesprochen. In Ausnahmefällen bei guter Sozialprognose auch bis 24 Monate. Darüber gehts nicht. Die Bewährungszeit kann aber über einige Jahre verhängt werden. Die ist hier aber uninteressant.

Bei Verurteilung zu mehr als einem Jahr Haft oder Veruteilung wegen eines Verbrechens, besteht unwiderlegbar 10 Jahre keine Zuverlässigkeit.

Gruß,


frogger


WaffG 2002 § 4 Voraussetzungen für eine Erlaubnis
(1) Eine Erlaubnis setzt voraus, dass der Antragsteller
1. das 18. Lebensjahr vollendet hat (§ 2 Abs. 1),
2. die erforderliche Zuverlässigkeit (§ 5) und persönliche Eignung (§ 6)
besitzt,
3. die erforderliche Sachkunde nachgewiesen hat (§ 7),
4. ein Bedürfnis nachgewiesen hat (§ 8) und
5. bei der Beantragung eines Waffenscheins oder einer Schießerlaubnis eine
Versicherung gegen Haftpflicht in Höhe von 1 Million Euro - pauschal für
Personen- und Sachschäden - nachweist.
(2) Die Erlaubnis zum Erwerb, Besitz, Führen oder Schießen kann versagt werden, wenn
der Antragsteller seinen gewöhnlichen Aufenthalt nicht seit mindestens fünf Jahren im
Geltungsbereich dieses Gesetzes hat.
(3) Die zuständige Behörde hat die Inhaber von waffenrechtlichen Erlaubnissen in
regelmäßigen Abständen, mindestens jedoch nach Ablauf von drei Jahren, erneut auf
ihre Zuverlässigkeit und ihre persönliche Eignung zu prüfen sowie in den Fällen des
Absatzes 1 Nr. 5 sich das Vorliegen einer Versicherung gegen Haftpflicht nachweisen
zu lassen.
(4) Die zuständige Behörde hat drei Jahre nach Erteilung der ersten waffenrechtlichen
Erlaubnis das Fortbestehen des Bedürfnisses zu prüfen. Dies kann im Rahmen der
Prüfung nach Absatz 3 erfolgen.
WaffG 2002 § 5 Zuverlässigkeit
(1) Die erforderliche Zuverlässigkeit besitzen Personen nicht,
1. die rechtskräftig verurteilt worden sind
a) wegen eines Verbrechens oder
b) wegen sonstiger vorsätzlicher Straftaten zu einer Freiheitsstrafe von
mindestens einem Jahr, wenn seit dem Eintritt der Rechtskraft der
letzten Verurteilung zehn Jahre noch nicht verstrichen sind,
2. bei denen Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass sie
a) Waffen oder Munition missbräuchlich oder leichtfertig verwenden
werden,
b) mit Waffen oder Munition nicht vorsichtig oder sachgemäß umgehen oder
diese Gegenstände nicht sorgfältig verwahren werden,
c) Waffen oder Munition Personen überlassen werden, die zur Ausübung der
tatsächlichen Gewalt über diese Gegenstände nicht berechtigt sind.
(2) Die erforderliche Zuverlässigkeit besitzen in der Regel Personen nicht, die
1. a) wegen einer vorsätzlichen Straftat,
b) wegen einer fahrlässigen Straftat im Zusammenhang mit dem Umgang mit
Waffen, Munition oder Sprengstoff oder wegen einer fahrlässigen
gemeingefährlichen Straftat,
c) wegen einer Straftat nach dem Waffengesetz, dem Gesetz über die
Kontrolle von Kriegswaffen, dem Sprengstoffgesetz oder dem
Bundesjagdgesetz
zu einer Freiheitsstrafe, Jugendstrafe, Geldstrafe von mindestens 60
Tagessätzen oder mindestens zweimal zu einer geringeren Geldstrafe
rechtskräftig verurteilt worden sind oder bei denen die Verhängung von
Jugendstrafe ausgesetzt worden ist, wenn seit dem Eintritt der Rechtskraft
Ein Service der juris GmbH - www.juris.de - Seite 5
der letzten Verurteilung fünf Jahre noch nicht verstrichen sind,
2. Mitglied
a) in einem Verein, der nach dem Vereinsgesetz als Organisation
unanfechtbar verboten wurde oder der einem unanfechtbaren
Betätigungsverbot nach dem Vereinsgesetz unterliegt, oder
b) in einer Partei, deren Verfassungswidrigkeit das
Bundesverfassungsgericht nach § 46 des
Bundesverfassungsgerichtsgesetzes festgestellt hat,
waren, wenn seit der Beendigung der Mitgliedschaft zehn Jahre noch nicht
verstrichen sind,
3. einzeln oder als Mitglied einer Vereinigung Bestrebungen verfolgen oder in
den letzten fünf Jahren verfolgt haben, die gegen die verfassungsmäßige
Ordnung oder gegen den Gedanken der Völkerverständigung, insbesondere
gegen das friedliche Zusammenleben der Völker gerichtet sind,
4. innerhalb der letzten fünf Jahre mehr als einmal wegen Gewalttätigkeit mit
richterlicher Genehmigung in polizeilichem Präventivgewahrsam waren,
5. wiederholt oder gröblich gegen die Vorschriften eines der in Nummer 1
Buchstabe c genannten Gesetze verstoßen haben.
(3) In die Frist nach Absatz 1 Nr. 1 oder Absatz 2 Nr. 1 nicht eingerechnet wird die
Zeit, in welcher der Betroffene auf behördliche oder richterliche Anordnung in einer
Anstalt verwahrt worden ist.
(4) Ist ein Verfahren wegen Straftaten im Sinne des Absatzes 1 Nr. 1 oder des
Absatzes 2 Nr. 1 noch nicht abgeschlossen, so kann die zuständige Behörde die
Entscheidung über den Antrag auf Erteilung einer waffenrechtlichen Erlaubnis bis zum
rechtskräftigen Abschluss des Verfahrens aussetzen.
(5) Die zuständige Behörde hat im Rahmen der Zuverlässigkeitsprüfung folgende
Erkundigungen einzuholen:
1. die unbeschränkte Auskunft aus dem Bundeszentralregister;
2. die Auskunft aus dem zentralen staatsanwaltschaftlichen Verfahrensregister
hinsichtlich der in Absatz 2 Nr. 1 genannten Straftaten; 3. die Stellungnahme der
örtlichen Polizeidienststelle, ob Tatsachen bekannt
sind, die Bedenken gegen die Zuverlässigkeit begründen; die örtliche
Polizeidienststelle schließt in ihre Stellungnahme das Ergebnis der von
ihr vorzunehmenden Prüfung nach Absatz 2 Nr. 4 ein.
Die nach Satz 1 Nr. 2 erhobenen personenbezogenen Daten dürfen nur für den Zweck der
waffenrechtlichen Zuverlässigkeitsprüfung verwendet werden. Über die Erteilung einer
Auskunft über die nach Satz 1 Nr. 2 erhobenen Daten entscheidet die Waffenbehörde im
Einvernehmen mit der Staatsanwaltschaft, die die personenbezogenen Daten zur
Eintragung in das Verfahrensregister mitgeteilt hat.
 
G

Gelöschtes Mitglied 9162

Guest
<BLOCKQUOTE><font size="1" face="Arial, Verdana">Zitat:</font><HR>Original erstellt von frogger:
... So aus der Erinnerung

Bewährungsstrafen werden nur bis 12 Monate Haft ausgesprochen. In Ausnahmefällen bei guter Sozialprognose auch bis 24 Monate. Darüber gehts nicht. Die Bewährungszeit kann aber über einige Jahre verhängt werden. Die ist hier aber uninteressant.

Bei Verurteilung zu mehr als einem Jahr Haft oder Veruteilung wegen eines Verbrechens, besteht unwiderlegbar 10 Jahre keine Zuverlässigkeit.

Gruß,


frogger


<HR></BLOCKQUOTE>

Korrekt!

Doch eine zwingende Pflicht zur Neuabnahme der Prüfung ist mir jetzt nicht bekannt. Er könnte ja legal im Ausland permanent gejagt haben in der Zeit...

icon_rolleyes.gif


Will heißen: Die Behörde müßte schon erhebliche Gründe zusammentragen, die gegen einen Neuerwerb sprächen.
 
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884
c. hat natürlich recht, Dein Bekannter sollte sich einen guten Anwalt nehmen.
Ansonsten kann da irgendwas nicht stimmen, wenn ich mich recht an die §§ 17, 41 BJG erinnere ist bei 5 Jahren Sperre i.d.R. Schluß (mal Mord, Verbrechen, KWKG ausgenommen)
Und einen Jagdschein bekommt, wer eine Jägerprüfung abgelegt hat, eine Haftpflichtversicherung nachweist und die Gebühren bezahlt
icon_biggrin.gif
, wenn keine Sperre mehr läuft, also nicht, wie beim Führerschein neue Prüfung.
WH Klaus
 
Registriert
31 Mai 2001
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11.586
<BLOCKQUOTE><font size="1" face="Arial, Verdana">Zitat:</font><HR>Original erstellt von Schwarzbär13:
......
Ansonsten kann da irgendwas nicht stimmen, wenn ich mich recht an die §§ 17, 41 BJG erinnere ist bei 5 Jahren Sperre i.d.R. Schluß (mal Mord, Verbrechen, KWKG ausgenommen)
......
<HR></BLOCKQUOTE>

Seit der Waffenrechtsnovelle gibt es nur noch den Falknerjagdschein, solange die waffenrechtliche Zuverlässigkeit nach dem WaffG nicht gegeben ist.

Die Prüfung muß nicht neu abgelegt werden.

WH
Amadeus
 
Registriert
5 Mrz 2005
Beiträge
3.705
hi allerseits,

<BLOCKQUOTE><font size="1" face="Arial, Verdana">Zitat:</font><HR>Original erstellt von Amadeus:


Seit der Waffenrechtsnovelle gibt es nur noch den Falknerjagdschein, solange die waffenrechtliche Zuverlässigkeit nach dem WaffG nicht gegeben ist.

Die Prüfung muß nicht neu abgelegt werden.

WH
Amadeus
<HR></BLOCKQUOTE>

bist du dir da ganz sicher?
nach dem gesetz gilt der "abgetragene greif" als waffe dachte ich!
icon_confused.gif
 
A

anonym

Guest
<BLOCKQUOTE><font size="1" face="Arial, Verdana">Zitat:</font><HR>Original erstellt von T.B.C. Gerhard:
hi allerseits,



bist du dir da ganz sicher?
nach dem gesetz gilt der "abgetragene greif" als waffe dachte ich!
icon_confused.gif
<HR></BLOCKQUOTE>

Hallo Gerhard,
da irrst du
icon_eek.gif


Es besteht ja auch die Möglichkeit der eingeschränkten Jägerprüfung(ohne Waffenteil) um zur Falknerprüfung zugelassen zu werden, die er ja haben muß, um den Falknerjagdschein erlangen zu können und dann die Beizjagd ausüben zu können
icon_wink.gif
 
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15 Aug 2006
Beiträge
38
<BLOCKQUOTE><font size="1" face="Arial, Verdana">Zitat:</font><HR>Original erstellt von 30.06spr:


Hallo Gerhard,
da irrst du
icon_eek.gif


Es besteht ja auch die Möglichkeit der eingeschränkten Jägerprüfung(ohne Waffenteil) um zur Falknerprüfung zugelassen zu werden, die er ja haben muß, um den Falknerjagdschein erlangen zu können und dann die Beizjagd ausüben zu können
icon_wink.gif
<HR></BLOCKQUOTE>

Stimmt !!! Und Gerhard, das solltest gerade DUUUU wissen !!!
icon_biggrin.gif
icon_biggrin.gif
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1.339
servus miteinander,

Wenn weise Männer nicht irrten, müßten die Narren verzweifeln...
(nach Johann Wolfgang von Goethe)

lg

's mauswiesele

[ 07. September 2006: Beitrag editiert von: Mauswiesel ]
 

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