Was ist der ERWERB einer Waffe - FHM!

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<BLOCKQUOTE><font size="1" face="Arial, Verdana">Zitat:</font><HR>Original erstellt von doggenvater:
Hallo Leute,


1) was genau ist unter dem Ewerb einer Waffe zu verstehen? Der abgeschlossene Kaufvertrag? Die Übergabe der Waffe? Erst wenn beides geschehen ist? Was ist, wenn die Waffe vor einem Kaufvertrag zum Ausprobieren übergeben worden ist, der Kaufvertrag dann erst später unterzeichnet wurde?

.
PS.: FHM = Feind hört mit...
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<HR></BLOCKQUOTE>

Mit der Übergabe der Waffe erwirbt man sie, d.h., man übt dann die tatsächliche Gewalt aus. Ob ein KV abgeschlossen wurde, spielt dabei erstmal keine Rolle. In beiden Fällen ist es daher "Erwerb". Im ersteren Fall auf Dauer mit der bereits bekannten 2-Wochen-Frist zur obligatorischen Eintragung in die WBK, sofern die Plempe nicht innerhalb dieser 2 Wochen aus irgendwelchen Gründen zurück- oder weitergegeben wird, im zweiten Fall könnte man es als Leihe bezeichnen, die nach dem neuen Waffenrecht selbst für KW zulässig ist und keiner Eintragung in die WBK bedarf.
 
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<BLOCKQUOTE><font size="1" face="Arial, Verdana">Zitat:</font><HR>Original erstellt von 9x19 das Original:
im zweiten Fall könnte man es als Leihe bezeichnen, die nach dem neuen Waffenrecht selbst für KW zulässig ist und keiner Eintragung in die WBK<HR></BLOCKQUOTE>

aber der Schriftform (Leihvertrag) bedarf.
 
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<BLOCKQUOTE><font size="1" face="Arial, Verdana">Zitat:</font><HR>Original erstellt von Muck:


aber der Schriftform (Leihvertrag) bedarf.
<HR></BLOCKQUOTE>

Das mit dem Vordruck steht m.W. nicht im WaffG selbst, bin aber jetzt nicht in der Lage, im Netz danach zu suchen, da mein Sch....PC einige Minuten braucht, bis er eine Seite aufbaut. Bin froh, wenn ich bald DSL habe. Können meinetwegen andere machen. Einen (ggf. schriftlichen) Leihvertrag kann man aber jedenfalls irgendwann (nach)-präsentieren, wenn man bei einer evtl. Hausdurchsuchung bzw. bei sonstigen im Eingangsposting angedeuteten Schwierigkeiten die Fresse hält. Alles weitere macht man über einen Anwalt....
 
A

anonym

Guest
9x19:

Muck bezieht sich auf die Vorschrift des § 38 S. 1 Nr. 1 e) WaffG (Führen ist ja auch der Transport zum Schießstand oder ins Revier) - der versteckte Standort dieser Norm ist mal wieder ein Beweis für die legendäre Systematik dieses Gesetzes....

Carcano
 
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<BLOCKQUOTE><font size="1" face="Arial, Verdana">Zitat:</font><HR>Original erstellt von 9x19 das Original:


Das Zivilrecht kennt keine Begrifflichkeiten zum Waffenrecht. Diese sind als spezialgesetzliche Regelungen ausschließlich im Waffenrecht enthalten, das eben nicht zivilrechtlichen Charakter hat, sondern öffentliches Recht ist.
<HR></BLOCKQUOTE>

Ja eben, das wollte ich damit zum Ausdruck bringen. Im Zivilrecht werden Bergifflichkeiten offensichtlich anders definiert als im Waffenrecht. Das ist im Sinne einer einheitlichen Rechtsordnung inkonsistent und führt, wie geschehen, zu Fehlinterpretationen.
 
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<BLOCKQUOTE><font size="1" face="Arial, Verdana">Zitat:</font><HR>Original erstellt von carcano:
9x19:

Muck bezieht sich auf die Vorschrift des § 38 S. 1 Nr. 1 e) WaffG (Führen ist ja auch der Transport zum Schießstand oder ins Revier) - der versteckte Standort dieser Norm ist mal wieder ein Beweis für die legendäre Systematik dieses Gesetzes....

Carcano
<HR></BLOCKQUOTE>

Ja. Habs gefunden, obwohl meine Maschine hier immer noch sehr langsam ist. Demnach ist also mindestens ein schriftlicher Nachweis über das Vorhandensein eines ggf. nur mündlich abgeschlossenen Leihvertrages oder am besten eine schriftliche Ausfertigung dessen daselbst obligatorisch.
 
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<BLOCKQUOTE><font size="1" face="Arial, Verdana">Zitat:</font><HR>Original erstellt von blaserr93:


ziemlich weit unten
<HR></BLOCKQUOTE>

aha! und man kommt da rein, indem man was tut? irgendwie vermisse ich in dem thread eine genaue Beschreibung, oder ich hab die 14 Seiten nicht ganz genau gelesen...
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