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<BLOCKQUOTE><font size="1" face="Arial, Verdana">Zitat:</font><HR>Original erstellt von doggenvater:
Hallo Leute,
1) was genau ist unter dem Ewerb einer Waffe zu verstehen? Der abgeschlossene Kaufvertrag? Die Übergabe der Waffe? Erst wenn beides geschehen ist? Was ist, wenn die Waffe vor einem Kaufvertrag zum Ausprobieren übergeben worden ist, der Kaufvertrag dann erst später unterzeichnet wurde?
.
PS.: FHM = Feind hört mit...
<HR></BLOCKQUOTE>
Mit der Übergabe der Waffe erwirbt man sie, d.h., man übt dann die tatsächliche Gewalt aus. Ob ein KV abgeschlossen wurde, spielt dabei erstmal keine Rolle. In beiden Fällen ist es daher "Erwerb". Im ersteren Fall auf Dauer mit der bereits bekannten 2-Wochen-Frist zur obligatorischen Eintragung in die WBK, sofern die Plempe nicht innerhalb dieser 2 Wochen aus irgendwelchen Gründen zurück- oder weitergegeben wird, im zweiten Fall könnte man es als Leihe bezeichnen, die nach dem neuen Waffenrecht selbst für KW zulässig ist und keiner Eintragung in die WBK bedarf.
Hallo Leute,
1) was genau ist unter dem Ewerb einer Waffe zu verstehen? Der abgeschlossene Kaufvertrag? Die Übergabe der Waffe? Erst wenn beides geschehen ist? Was ist, wenn die Waffe vor einem Kaufvertrag zum Ausprobieren übergeben worden ist, der Kaufvertrag dann erst später unterzeichnet wurde?
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PS.: FHM = Feind hört mit...
Mit der Übergabe der Waffe erwirbt man sie, d.h., man übt dann die tatsächliche Gewalt aus. Ob ein KV abgeschlossen wurde, spielt dabei erstmal keine Rolle. In beiden Fällen ist es daher "Erwerb". Im ersteren Fall auf Dauer mit der bereits bekannten 2-Wochen-Frist zur obligatorischen Eintragung in die WBK, sofern die Plempe nicht innerhalb dieser 2 Wochen aus irgendwelchen Gründen zurück- oder weitergegeben wird, im zweiten Fall könnte man es als Leihe bezeichnen, die nach dem neuen Waffenrecht selbst für KW zulässig ist und keiner Eintragung in die WBK bedarf.