Waffenschrank in fremden Haushalt?

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Hallo,

ist es zulässig meine Waffen im Haus eines befreundeten Jägers unterzustellen (eigener Waffenschrank, nur ich hätte die Schlüssel)? Ich bin am Ort hauptwohnsitzlich gemeldet (Behörde ändert sich damit nicht).

Wenn möglich mit Begründung.
Danke.
 
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Ich wüsste nicht, was dagegenspricht.
Ich würde der Form halber die Behörde informieren.
 
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Spaßeshalber: Wenn ich mehrfach pro anno zur Jagd in ein aderes BL fahre,könnte ich bei einem Jagdfreund im Haus einen Waffentresor mit Inhalt instalieren,wenn der Hausherr einverstanden wäre ? Zugriff hätte natürlich nur ich.Wie ist die Gesetzeslage?
 
A

anonym

Guest
Besitzer ist, wer die tatsächliche Gewalt ausübt, also mit dem Gegenstand umgehen und was mit ihm machen kann. Das kann der also nicht sein, bei dem der Schrank steht, wenn er nur durch eine Straftat rankommt und sonst nicht. Im Gesetz ist nirgends definiert, wo die Waffen aufzubewahren sind, solange sie in den entsprechenden Behältnissen oder höherklassifiziert aufbewahrt werden, alles andere in Bezug auf den Ort wäre auch schlicht unmöglich, weil man sich gemeldete und ungemeldete Wohnsitze ohne Beschränkung zulegen kann, solange man sich die leisten kann. Und an jedem wäre die Waffenaufbewahrung zulässig, weil sie eben nicht verboten ist. Tatsächliche Gewalt hat ja nur der Schlüsselinhaber, Unberechtigte haben keinen Zugriff, dafür sorgt der Inhaber des Hausrechts, was auch die Freundin, der Jagdkamerad oder die Ehefrau sein kann. Das Gesetz kennt sogar Ausnahmen bei unbewohnten Gebäuden, regelt also selbst Fälle, wo man nicht im persönlichen Bereich aufbewahrt, sodaß m.E. nichts gegen den verschlossenen Schrank beim Kumpel spricht, wenn man zuhause dauernd oder vorübergehend Hausverbot erteilt bekommt ;-). Sowas ist auch wichtig, wenn man vorhat, sich von seiner besseren Hälfte zu trennen. Erst den Schrank raus, dann die Trennung :) . Wer unsicher ist, sollte ohnehin mit dem Sachbearbeiter seines Vertrauens reden, statt Forenauskunft von Leuten zu erwarten, die mit Ach und Krach den jagdschein bestanden haben ;-) .
Nur meine Meinung.
 
A

anonym

Guest
solmspruefung schrieb:
DWM1915 schrieb:
Wer unsicher ist, sollte ohnehin mit dem Sachbearbeiter seines Vertrauens reden,

Wer da viel fragt, kriegt da auch viel Antwort. :roll:

Geb ich Dir voll recht. Es steht und fällt mir der Ausübung der tatsächlichen Gewalt. Und die hat in solchen Fällen nicht der Wohnungsinhaber, der ja nicht an den Inhalt des Schrankes kommt und daher keine Sachherrschaft an den Waffen selbst haben kann, sondern nur der, der den Schlüssel hat. Der kann im Fall des Falles immer mit den Waffen Umgang haben, sonst niemand, ohne kriminell zu werden. Wie gesagt spricht m.E. ohnehin nichts gegen die beabsichtigte Lösung, sie geht im Grunde genommen auch nur die Beteiligten und keine Behörde was an.
 
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Also erst einmal Danke für die Antworten.
Leider will die Behörde eine Adresse, wo sie die Waffen kontrollieren kann (Hausbesuch). Mir wurde mitgeteilt, dass unsere Behörde versucht solch eine „Außer-Haus-Lagerung“ zu unterbinden. Wie solmspruefung schon anmerkte, wollte ich erst eine neue Adresse angeben, wenn ich mir sicher bin, dass alles glatt geht.

Man wird ja quasi zum Duckmäuser und Winkeladvokaten erzogen.

Vielleicht findet sich ja noch jemand mit selbigem Problem. Oder einer 100%igen Begründung.

P.S. Ich habe kein „Haussegenproblem“, die Auslagerung wäre nur viel praktischer für die Jagd. Der Hausbesitzer wohnt, im Gegensatz zu mir, gleich neben dem Revier.
 
A

anonym

Guest
Nerz schrieb:
Also erst einmal Danke für die Antworten.
Leider will die Behörde eine Adresse, .

Dann gib ihr die Adresse. Man stelle sich vor, daß Waffen und Besitzer in je einem anderen Bundesland sind, dann müßten die auch Amtshilfe von der dort zuständigen Behörde für die Prüfung der Aufbewahrung anfordern, na und. Und wenn sie versucht, die Lagerung/Aufbewahrung dort zu untersagen, soll sie das schriftlich und mit Angabe der Rechtsgrundlage tun. Du wirst hier keine andere Auskunft bekommen, und es gibt auch keine Rgl., die Deine Absicht verbietet, also kann auch keine angeführt werden. Lies mal vorne auf der WBK, was dort steht und dann denk mal nach, was das und vor allem wo auch immer bedeutet. Mach es also oder laß es...........
 
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Wo - nicht wie - ich meine Waffen lagere, ist zunächst mal meine Sache.
Ich brauche auch nicht die wechslenden Aufenthaltsorte jedesmal der Behörde mitzuteilen: Verleih, Jagdhütte, Büchser, Elternhaus etc. etc.

Auch der §36 gibt das nicht her. Erst wenn eine Prüfung nach §39 durchgeführt wird, muss ich mir sie holen und vorlegen.

Nach der zukünftigen VwV soll ja der Abgleich anlässlich einer §36 Nachschau durchführbar sein. Na gut, dann habe ich die entsprechenden Erklärungen und, wo notwendig, Papiere parat.
 
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Mach's nicht kompliziert. Dass die eine Adresse wollen, ist nachvollziehbar. Eine Adresse würde ich als SB auch fordern. Alles andere wie "habe gehört" ist Spekulation. Du weißt es ja nicht.

Also: Schrank dorthin verfrachten, vorschriftsmäßig verankern, Waffen im Schrank einschließen. Dann ein freundliches Schreiben an die Behörde "teile ich Ihnen mit, dass meine Waffen dort und dort dauerhaft lagern". Erklärung, dass es sich um einen eigenen Schrank mit eigenem Schlüssel handelt, vielleicht noch ein Foto dazu, fertig. Der SB wird den Vorgang abheften und sich Wichtigerem zuwenden.

Dann den Jungen oder das Mädel nach ein paar Tagen anrufen, ob alles ok ist. Im schlimmsten Fall wird er kontrollieren lassen oder selbst mal rausfahren und sich den Schrank ansehen. Ist sein gutes Recht. Aber danach dürfte die Sache dann auch endgültig erledigt sein.
 
A

anonym

Guest
Berlinger schrieb:
......... vorschriftsmäßig verankern, ............

In den Vorschriften ist keine Verankerung normiert, man muß das also nicht tun, es sei denn, daß man in einem B-Schrank mehr als 5 KW lagern möchte und der weniger als 200 kg schwer ist. Dann, und nur dann ist der Schrank so zu verankern, daß er ein vergleichbares Auszugsgewicht hat, sonst aber nicht.
 
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Ich habe meinen Schrank auf Rollen gestellt. Ist praktischer als eine Verankerung.
 
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Berlinger schrieb:
Ich habe meinen Schrank auf Rollen gestellt. Ist praktischer als eine Verankerung.

Wenn er mit den Rollen zusammen mehr als 200Kg wiegt, ist das laut Gesetz auch kein Problem. :twisted:
 
A

anonym

Guest
Berlinger schrieb:
Ich habe meinen Schrank auf Rollen gestellt. Ist praktischer als eine Verankerung.

Meiner schwebt im Raum.


Und nochmal: 200 kg oder eine entsprechende Verankerung braucht nur ein B-Schrank, in dem mehr als 5 KW lagern sollen. Für höhere und niedrigere Klassen (ohne KW selbstverständlich dann) sind keine 200 kg vorgeschrieben, für weniger als 6 Kurzwaffen auch nicht.
 

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