Besitzer ist, wer die tatsächliche Gewalt ausübt, also mit dem Gegenstand umgehen und was mit ihm machen kann. Das kann der also nicht sein, bei dem der Schrank steht, wenn er nur durch eine Straftat rankommt und sonst nicht. Im Gesetz ist nirgends definiert, wo die Waffen aufzubewahren sind, solange sie in den entsprechenden Behältnissen oder höherklassifiziert aufbewahrt werden, alles andere in Bezug auf den Ort wäre auch schlicht unmöglich, weil man sich gemeldete und ungemeldete Wohnsitze ohne Beschränkung zulegen kann, solange man sich die leisten kann. Und an jedem wäre die Waffenaufbewahrung zulässig, weil sie eben nicht verboten ist. Tatsächliche Gewalt hat ja nur der Schlüsselinhaber, Unberechtigte haben keinen Zugriff, dafür sorgt der Inhaber des Hausrechts, was auch die Freundin, der Jagdkamerad oder die Ehefrau sein kann. Das Gesetz kennt sogar Ausnahmen bei unbewohnten Gebäuden, regelt also selbst Fälle, wo man nicht im persönlichen Bereich aufbewahrt, sodaß m.E. nichts gegen den verschlossenen Schrank beim Kumpel spricht, wenn man zuhause dauernd oder vorübergehend Hausverbot erteilt bekommt ;-). Sowas ist auch wichtig, wenn man vorhat, sich von seiner besseren Hälfte zu trennen. Erst den Schrank raus, dann die Trennung
. Wer unsicher ist, sollte ohnehin mit dem Sachbearbeiter seines Vertrauens reden, statt Forenauskunft von Leuten zu erwarten, die mit Ach und Krach den jagdschein bestanden haben ;-) .
Nur meine Meinung.