§ 36 Aufbewahrung von Waffen oder Munition
(1) Wer Waffen oder Munition besitzt, hat die erforderlichen Vorkehrungen zu treffen, um zu verhindern, ...
(3) Wer erlaubnispflichtige Schusswaffen, Munition oder verbotene Waffen besitzt oder die Erteilung einer Erlaubnis zum Besitz beantragt hat, hat der zuständigen Behörde die zur sicheren Aufbewahrung getroffenen oder vorgesehenen Maßnahmen nachzuweisen. Besitzer von erlaubnispflichtigen Schusswaffen, Munition oder verbotenen Waffen haben außerdem der Behörde zur Überprüfung der Pflichten aus den Absätzen 1 und 2 Zutritt zu den Räumen zu gestatten, in denen die Waffen und die Munition aufbewahrt werden. Wohnräume dürfen gegen den Willen des Inhabers nur zur Verhütung dringender Gefahren für die öffentliche Sicherheit betreten werden; das Grundrecht der Unverletzlichkeit der Wohnung (Artikel 13 des Grundgesetzes) wird insoweit eingeschränkt.
Da steht nichts drinnen, von wegen Abgleich mit der WBK.
Ausschließlich auf diese Maßnahmen, die "zur sicheren Aufbewahrung getroffen wurden", beschränkt sich das Kontrollrecht der Behörde, also auf die Frage, ob die den vorhandenen Waffen – Art und Anzahl sind der Behörde aus den Akten bestens bekannt – entsprechend geforderte Aufbewahrungsbehältnisse vorhanden sind. Die Art derselben haben die Legalwaffenbesitzer der Behörde sicher längst mitgeteilt.
Die Überprüfung des Waffenbestandes selbst ist in § 39 WaffG – abschließend – geregelt. Dort ist bestimmt, dass die Behörde das Recht hat, von Waffenbesitzern die Vorlage der Waffen auf der Behörde zu fordern. Sie hat eben gerade nicht das Recht, diese Überprüfung zuhause vorzunehmen. Insoweit wurde in § 36 Abs. 3 der Grundsatz der Unverletzlichkeit der Wohnung gerade nicht eingeschränkt, eine erweiternde Auslegung (Überprüfen der Waffen) ist – Grundsatz des geringst möglichsten Eingriffs – eben gerade nicht zulässig.
Legt ein Überprüfter gegen den Gebührenbescheid Widerspruch ein, so ist auf Einhaltung der Frist zu achten.
Darüber hinaus bietet sich noch eine weitere Möglichkeit an für den Fall, dass bereits eine Klage anhängig ist, was derzeit durch die vom FWR und LJV Baden-Württemberg unterstützten beiden Kläger der Fall ist. Und zwar kann aufgrund dieser anhängigen Verfahren jeder durch einen Gebührenbescheid Betroffene versuchen, sich mit seiner Behörde zu einigen, dass über den von ihm eingelegten Widerspruch solange nicht entschieden wird, bis das anhängige Gerichtsverfahren (hier: VG Stuttgart, Aktenzeichen 5 K 4898/10) rechtskräftig entschieden ist. Auf einen solchen, von der Behörde zu gewährenden Aufschub besteht allerdings kein Anspruch, vielmehr liegt ein solches Entgegenkommen alleine im Ermessen der Behörde.