Waffenkontrolle und Gebührenbescheid

Registriert
4 Jul 2005
Beiträge
90
Nun haben die verdachtsunabhängigen Kontrollen in Landkreis BB in BW begonnen und der Gebührenbescheid liegt vor.
Die Kontrollen sind durchgeführt worden zur Prüfung der Lagerung und gleichzeitig die Prüfung der in der WBK eingetragenen Waffen und gelagerten Waffen. Soweit so gut (oder schlecht).
Nun liegt der Gebührenbescheid in Höhe von 50€ vor. Da ich es nicht einsehe, für die Kontrolle zu zahlen (alles ohne Beanstandung gelaufen, bei einer Verkehrskontrolle ohne benastandung zahle ich schließlich auch keine Gebühren) möchte gerne einen Widerspruch gegen den Gebührenbescheid einlegen und hätte gerne gewußt, ob es dazu ein Muster gibt. Bitte zusenden.
 
Registriert
26 Jun 2006
Beiträge
1.935
fatboylulue schrieb:
Nun haben die verdachtsunabhängigen Kontrollen in Landkreis BB in BW begonnen und der Gebührenbescheid liegt vor.
Die Kontrollen sind durchgeführt worden zur Prüfung der Lagerung und gleichzeitig die Prüfung der in der WBK eingetragenen Waffen und gelagerten Waffen. Soweit so gut (oder schlecht).
Nun liegt der Gebührenbescheid in Höhe von 50€ vor. Da ich es nicht einsehe, für die Kontrolle zu zahlen (alles ohne Beanstandung gelaufen, bei einer Verkehrskontrolle ohne benastandung zahle ich schließlich auch keine Gebühren) möchte gerne einen Widerspruch gegen den Gebührenbescheid einlegen und hätte gerne gewußt, ob es dazu ein Muster gibt. Bitte zusenden.
Wende Dich doch mal an Deinen LJV, die können u. U. helfen.
Hier in RLP unterstützt die Geschäftsstelle des Verbandes ein "Muster"-Verfahren

WH
T.
 
Registriert
7 Nov 2003
Beiträge
412
§ 36 Aufbewahrung von Waffen oder Munition
(1) Wer Waffen oder Munition besitzt, hat die erforderlichen Vorkehrungen zu treffen, um zu verhindern, ...
(3) Wer erlaubnispflichtige Schusswaffen, Munition oder verbotene Waffen besitzt oder die Erteilung einer Erlaubnis zum Besitz beantragt hat, hat der zuständigen Behörde die zur sicheren Aufbewahrung getroffenen oder vorgesehenen Maßnahmen nachzuweisen. Besitzer von erlaubnispflichtigen Schusswaffen, Munition oder verbotenen Waffen haben außerdem der Behörde zur Überprüfung der Pflichten aus den Absätzen 1 und 2 Zutritt zu den Räumen zu gestatten, in denen die Waffen und die Munition aufbewahrt werden. Wohnräume dürfen gegen den Willen des Inhabers nur zur Verhütung dringender Gefahren für die öffentliche Sicherheit betreten werden; das Grundrecht der Unverletzlichkeit der Wohnung (Artikel 13 des Grundgesetzes) wird insoweit eingeschränkt.

Da steht nichts drinnen, von wegen Abgleich mit der WBK.

Ausschließlich auf diese Maßnahmen, die "zur sicheren Aufbewahrung getroffen wurden", beschränkt sich das Kontrollrecht der Behörde, also auf die Frage, ob die den vorhandenen Waffen – Art und Anzahl sind der Behörde aus den Akten bestens bekannt – entsprechend geforderte Aufbewahrungsbehältnisse vorhanden sind. Die Art derselben haben die Legalwaffenbesitzer der Behörde sicher längst mitgeteilt.

Die Überprüfung des Waffenbestandes selbst ist in § 39 WaffG – abschließend – geregelt. Dort ist bestimmt, dass die Behörde das Recht hat, von Waffenbesitzern die Vorlage der Waffen auf der Behörde zu fordern. Sie hat eben gerade nicht das Recht, diese Überprüfung zuhause vorzunehmen. Insoweit wurde in § 36 Abs. 3 der Grundsatz der Unverletzlichkeit der Wohnung gerade nicht eingeschränkt, eine erweiternde Auslegung (Überprüfen der Waffen) ist – Grundsatz des geringst möglichsten Eingriffs – eben gerade nicht zulässig.

Legt ein Überprüfter gegen den Gebührenbescheid Widerspruch ein, so ist auf Einhaltung der Frist zu achten.

Darüber hinaus bietet sich noch eine weitere Möglichkeit an für den Fall, dass bereits eine Klage anhängig ist, was derzeit durch die vom FWR und LJV Baden-Württemberg unterstützten beiden Kläger der Fall ist. Und zwar kann aufgrund dieser anhängigen Verfahren jeder durch einen Gebührenbescheid Betroffene versuchen, sich mit seiner Behörde zu einigen, dass über den von ihm eingelegten Widerspruch solange nicht entschieden wird, bis das anhängige Gerichtsverfahren (hier: VG Stuttgart, Aktenzeichen 5 K 4898/10) rechtskräftig entschieden ist. Auf einen solchen, von der Behörde zu gewährenden Aufschub besteht allerdings kein Anspruch, vielmehr liegt ein solches Entgegenkommen alleine im Ermessen der Behörde.
 
Registriert
7 Sep 2007
Beiträge
196
Geil, hab mir grad nen frischen Kaffee geholt und warte dann jetzt mal die widerkehrende Endlosdiskussion ab... 8)
 
Registriert
11 Dez 2010
Beiträge
1.904
Soweit ich weiss gibt es da ein Urteil (frag mich aber bitte nicht welches Aktenzeichen,Gericht usw.) aber ich glaube ich habs sogar in der WuH gelesen:Ich versuch es mal so zu erklären : Da es :!: keine :!: von dir geforderte leistung an das Amt war haben sie für solche "Kontrollen" selber die Kosten zu tragen :!: :?: :!: :?: Weiss aber nimmer genau wo ich es gelesen habe
 
Registriert
25 Sep 2007
Beiträge
4.150
fatboylulue schrieb:
Nun haben die verdachtsunabhängigen Kontrollen in Landkreis BB in BW begonnen und der Gebührenbescheid liegt vor.
Die Kontrollen sind durchgeführt worden zur Prüfung der Lagerung und gleichzeitig die Prüfung der in der WBK eingetragenen Waffen und gelagerten Waffen. Soweit so gut (oder schlecht).
Nun liegt der Gebührenbescheid in Höhe von 50€ vor. Da ich es nicht einsehe, für die Kontrolle zu zahlen (alles ohne Beanstandung gelaufen, bei einer Verkehrskontrolle ohne benastandung zahle ich schließlich auch keine Gebühren) möchte gerne einen Widerspruch gegen den Gebührenbescheid einlegen und hätte gerne gewußt, ob es dazu ein Muster gibt. Bitte zusenden.

Widerspruch sofort und formlos machen - am besten gleich auf der Rechnung/Durchschlag der Kontrolleure vermerken das Zahlung nur unter Vorbehalt und mit Widerspruch! Und unbedingt auch Euren KJM informieren - der soll das Abstellen, denn der Landkreis BB nimmt bei einer (unbeanstandeten!) Kontrolle, entsprechend der Empfehlung des Landtags, keinen Cent!

Markus
 

Online-Statistiken

Zurzeit aktive Mitglieder
95
Zurzeit aktive Gäste
207
Besucher gesamt
302
Oben