Moin!
Die bisherigen Antworten greifen zu kurz und sind teilweise schlichtweg falsch.
Folgende Waffen dürfen ab 18 frei erworben und besessen werden:
WaffG 2002 Anlage 2 (zu § 2 Abs. 2 bis 4) Waffenliste
Abschnitt 2:
Erlaubnispflichtige Waffen
Unterabschnitt2:
Erlaubnisfreier Erwerb und Besitz
...
1.7
einläufige Einzelladerwaffen mit Zündhütchenzündung (Perkussionswaffen), deren Modell
vor dem 1. Januar 1871 entwickelt worden ist;
1.8
Schusswaffen mit Lunten- oder Funkenzündung, deren Modell vor dem 1. Januar 1871
entwickelt worden ist;
1.9
Schusswaffen mit Zündnadelzündung, deren Modell vor dem 1. Januar 1871 entwickelt
worden ist;
Damit wird klar, daß nicht jeder einläufige Vorderlader frei ist: Moderne Inline Vorderlader oder zB die Tingle Pistole sind WBK-pflichtig, da Konstruktionsdatúm nach 1.1.1871. EWB Pflichtige Vorderlader Langwaffen können jedoch problemlos auf JahresJjagdschein erworben werden, sind jedoch anmeldepflichtig.
Schwarzpulverpresslinge sind Munition im Sinne des Waffengesetzes und können mit JJS für Langwaffen erworben werden..
WaffG 2002 Anlage 1 (zu § 1 Abs. 4) Begriffsbestimmungen
Abschnitt 1:
Unterabschnitt 3:
Munition und Geschosse
...
1.3
hülsenlose Munition (Treibladung mit oder ohne Geschoss, wobei die Treibladung eine
den Innenabmessungen einer Schusswaffe oder eines Gegenstandes nach Unterabschnitt 1
Nr. 1.2 angepasste Form hat),
...
Loses Schwarzpulver hingegen unterliegt dem Sprengstoffrecht (§27 Erlaubnis ab 21 Jahre, Ausnahmsweise auch ab 18).
Gruß,
frogger