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Gelöschtes Mitglied 25014
Guest
Wo genau? Bitte Quelle.
§ 36 Abs.3 WaffG
"(3) Wer erlaubnispflichtige Schusswaffen, Munition oder verbotene Waffen besitzt oder die Erteilung einer Erlaubnis zum Besitz beantragt hat, hat der zuständigen Behörde die zur sicheren Aufbewahrung getroffenen oder vorgesehenen Maßnahmen nachzuweisen. "
Der Nachweis für die Munitionslagerung kann laut der Polizei Hamburg auch bei der verdachtsunabhängigen Kontrolle erfolgen und wurde bei mir auch so gehandhabt.
Ob das andere Behörden genauso sehen muss jeder selber klären.