In beiden Fällen fehlt es an der geforderten Sorgfalt (hier Aufsicht) im Umgang mit der Waffe.
Und du darfst auch gerne darüber nachsinnen, ob Kanzelschlafen eher zum Aufsuchen, Nachstellen, Erlegen oder Aneignen gehört, oder ob es sich nicht doch um eine "Tätigkeit im Zusammenhang" handelt.
basti
Da ist dann die Situation dennoch konkret zu würdigen.
(a) Ich liege volltrunken schlafend auf dem Fahrersitz meines Autos, welches irgendwo im öff. Verkehrsraum steht und die Waffe liegt daneben.
Wertung: Klar habe ich hier nicht die notwendige Kontrolle. Weder kann ich den Zugriff Dritter verhindern, noch darf ich volltrunken führen.
(b) Ich bin auf dem Hochsitz mitten im Wald, ev. Schlaftkanzel mit 2m lager Bank und habe die Waffe gesichert in die Kanzelecke gestellt, die Türe von innen verriegelt.
Wertung: Wenn ein Mensch kommt, höre ich den, schon lange bevor er überhaupt an der Leiter ist, und wache auf, jedoch spätestens, wenn er die ersten Sprossen betritt. Dann ist die Situation genauso, wie wenn ich nicht geschlafen hätte. Hierzu würde ich mich auf die Rechtsprechung im Strafrecht zum eingeschlafenen Richter beziehen. Revisionsgrund ist das erst, wenn er nachhaltig eingeschlafen ist. Das tue ich aber nie auf Ansitz, dafür habe ich mein Bett. Und selbstverständlich gehört das Warten auf Wild und zwar im Zustand der Bereitschaft (sonst wirds nichts mit dem Jagderfolg, wenn man die Waffe erst laden muss), selbst wenn es Stunden dauert, zu Jagd. Ansonsten wäre dies auch im wachen Zustand nicht mit geladener Waffe erlaubt. Die Lauer-/Ansitzjagd ist eine Jagdtechnik und keine Tätigkeit im bloßen Zusammenhang. Es fällt unter den Begriff des Nachstellens.
Über die Gummipirsch (Revierfahrt mit unterladener Waffe auf dem Beifahrersitz) kann man jedoch geteilter Meinung sein.